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Studium mit Duldung (Gelesen: 6.097 mal)
gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Studium mit Duldung
Antwort #15 - 28.03.2010 um 18:17:46
 
Es wäre interessant, auf welcher Rechtsgrundlage die FH die Immatrikulation ablehnen will. M.E. gibt es eine solche Grundlage nicht, und ggf. wäre zu prüfen ob hier die Immatrikulation mit anwaltlicher Hilfe zu erzwingen ist. Zudem wäre aber auch wegen des langjährigen Aufenthalts anwaltliche Hilfe bzw. eine Eingabe bei der Härtefallkommission zu überlegen, siehe dazu hier
http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2078/index.html

Lass dich doch zu Beidem auch mal beraten bei der http://www.ggua.de bzw. dir von dort Tipps geben, wer dir vor Ort ganz konkret weiterhelfen kann!

Wichtig für dich, aber auch für die FH wäre vielleicht noch der Hinweis auf den neuen § 8 Abs. 2a BAföG:
http://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__8.html
Geduldete erhalten bei Bedürftigkeit usw. BAföG wie Deutsche auch, ein Anspruch den die Hochschule durch Verweigerung der Einschreibung m.E. nicht einfach leer laufen lassen kann.

gc
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 06.04.2010 um 14:16:14
 
KS-4-LIFE schrieb am 26.03.2010 um 16:50:01:
ABH ist die einzige Ansprechpartner für mich wo sonst?


In der Klärung der behaupteten Identität bist Du selbst und Dein Heimatland der Ansprechpartner. Die ABH hat keine Nachweise Deiner Identität und kann schon deshalb keine AE ausstellen.

Kläre Deine Identität mit den vorhandenen Unterlagen und Deiner für Dich zuständigen Botschaft. Auch eine Nachregistrierung ist möglich und zumutbar. Die ABH wird Dir dazu die Adressaten mitteilen.

Die ABH regelt den Aufenthalt von Ausländern. Sie ist nicht Ansprechpartner in allen Lebenslagen und muss auch nicht dafür sorgen, dass Du in D studieren kannst. Da bist Du selbst gefordert.

B.D.
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