Grundsätzlich nicht. - Neben den Voraussetzungen für die NE-Erteilung, die in § 9
- Sicherung) erfüllt sein müssen, muss man dabei vor allem die Ausführungen zu § 2 (3)
zur Begriffsbestimmung "Sicherung des Lebensunterhalts" genauer ansehen. Detaillierter erläutert ist das dann in den
zu dieser Vorschrift. - Bezüglich BaföG heißt es da:
... Der Lebensunterhalt ist auch bei
Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach
dem Gesetz zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem
SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt
(Förderung der Berufsausbildung) gesichert,
auch soweit diese Leistungen zum Teil auf
Darlehensbasis gewährt werden. Dies gilt auch
in den Fällen der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16, da BAföG-Leistungen an diesen Personenkreis
nur in wenigen Fällen geleistet werden,
die dann dem Ziel dienen, dem Ausländer
die Durchführung eines Studiums im Bundesgebiet
zu ermöglichen. Des Weiteren ist bei
BAföG-Empfängern der Bezug aufstockender
Leistungen nach § 22 Absatz 7
SGB II für
Wohnkosten in Fällen, in denen sie bei ihren
nach
SGB II geförderten Eltern wohnen, unschädlich.
Dasselbe gilt für BAföG-Empfänger,
die nach § 7 Absatz 6
SGB II zusätzlich Leistungen
nach dem
SGB II beziehen können...
... Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der
Lebensunterhalt gesichert ist. ...
Bei Zweifeln ist ggf.
die örtliche Leistungsbehörde (Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt)
um eine entsprechende Berechnung zu bitten.
Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein
Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt
nicht gesichert. Einer fiktiven Berechnung
bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen
werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind. ...