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frage zu bafög (Gelesen: 867 mal)
frankyo1987
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i4a rocks!


Beiträge: 12

darmstadt, Cameroon
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: kamerun
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13.03.2010 um 15:23:57
 
hallo zusammen,
entschuldigen sie bitte ob ich blöde frage stelle,aber ich möchte gerne wissen ob BAFÖG eine sozialleistung ist.
danke im voraus

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

anders gesagt, möchte ich wissen ob die erteilung einer NE wegen bafög scheitern kann.
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« Zuletzt geändert: 13.03.2010 um 15:59:58 von Tippi »  
 
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.03.2010 um 09:34:29
 
frankyo1987 schrieb am 13.03.2010 um 15:23:57:
anders gesagt, möchte ich wissen ob die erteilung einer NE wegen bafög scheitern kann.


Grundsätzlich nicht. - Neben den Voraussetzungen für die NE-Erteilung, die in § 9 AufenthG aufgeführt sind und die insgesamt (also nicht nur bezogen auf die LU - Sicherung) erfüllt sein müssen, muss man dabei vor allem die Ausführungen zu § 2 (3) AufenthG zur Begriffsbestimmung "Sicherung des Lebensunterhalts" genauer ansehen. Detaillierter erläutert ist das dann in den VWV zu dieser Vorschrift. - Bezüglich BaföG heißt es da:

Zitat:
... Der Lebensunterhalt ist auch bei
Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach
dem Gesetz zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem
SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt
(Förderung der Berufsausbildung) gesichert,
auch soweit diese Leistungen zum Teil auf
Darlehensbasis gewährt werden. Dies gilt auch
in den Fällen der Aufenthaltserlaubnis nach
§ 16, da BAföG-Leistungen an diesen Personenkreis
nur in wenigen Fällen geleistet werden,
die dann dem Ziel dienen, dem Ausländer
die Durchführung eines Studiums im Bundesgebiet
zu ermöglichen. Des Weiteren ist bei
BAföG-Empfängern der Bezug aufstockender
Leistungen nach § 22 Absatz 7 SGB II für
Wohnkosten in Fällen, in denen sie bei ihren
nach SGB II geförderten Eltern wohnen, unschädlich.
Dasselbe gilt für BAföG-Empfänger,
die nach § 7 Absatz 6 SGB II zusätzlich Leistungen
nach dem SGB II beziehen können...

... Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der
Lebensunterhalt gesichert ist. ...
Bei Zweifeln ist ggf.
die örtliche Leistungsbehörde (Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt)
um eine entsprechende Berechnung zu bitten.
Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein
Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt
nicht gesichert. Einer fiktiven Berechnung
bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen
werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind. ...



=schweitzer=
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Hoffnung111
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: algerisch
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Antwort #2 - 14.03.2010 um 11:36:07
 
Eigentlich nicht ; Ich kenne Viele die den bAfög bekamen und trotzdem den unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sofort bekamen:

Hallo
soweit ich weiß, dies müsste kein Problem sein, ich kenne viele ausländische Studenten, die keine Schwierigkeiten mit dem Aufenthalt bekammen.
LG

schweitzers Änderung:
Habe Dein Folgepost hier eingefügt. - Bitte Änderungsfunktion nutzen - ein Post kann damit innerhalb von 15 Minuten ergänzt oder korrigiert werden. - Im Übrigen weiß ich grad nicht so recht, ob Du hier auf das geantwortet hast, was der Themenstarter eigentlich wissen wollte ...
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« Zuletzt geändert: 14.03.2010 um 13:32:58 von schweitzer »  
 
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