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Promotion und die Arbeitssuche danach (Gelesen: 1.541 mal)
Antoscha
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Göttingen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch (ehem. Russisch)
Zeige den Link zu diesem Beitrag Promotion und die Arbeitssuche danach
09.03.2010 um 22:55:21
 
Moin
Liebe Forum Gemeinde,

eine Freundin von mir (Russin) macht gerade das Doktorstudium an einem Max-Planck-Institut in München, wobei sie ihren Lebensunterhalt mit einem Stipendium (Max-Planck-Gesellschaft) bestreitet. Sie hat die AE, worin steht:

„Gemäss §16 Abs. 1 zur Promotion am Max-Planck-Institut *************. Der Aufenthaltstitel erlischt mit Beendigung/Abbruch der Promotion. Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Ausnahme: wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen der Promotion gem. §2 Nr. 1 BeschV gestattet.“

Frage 1:
Könnte sie nach dem Erhalt des Doktortitels von dem §16 Abs. 4 Gebrauch machen und eine AE zwecks Arbeitssuche bekommen? Anders formuliert. Gilt die Promotion überhaupt als Studium und Doktortitel als erfolgreicher Abschluss des Studiums? (Man weiß ja, dass manchmal Doktoranden den §18 bekommen, wenn sie aber Arbeitsvertrag mit einer Uni besitzen).

Frage 2:
Wird sie als Fachkraft mit einem inländischen Hochschulabschluss von der Vorrangprüfung befreit? (§ 27 Abs. 3 BeschV)

Frage 3:
Gilt die Befreiung von der Vorrangprüfung nur innerhalb des Jahres gemäß §16 Abs. 4, oder hat die damit nichts zu tun? Beispielsweise könnte man folgendes vorstellen. Sie fährt erst mal nach Russland, nach einiger Zeit jedoch eine Arbeitsstelle in der Bundesrepublik findet. Besteht die Befreiung von der Vorrangprüfung immer noch?

Ich danke euch im Voraus!
Beste Grüße,
A.

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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 11.03.2010 um 10:18:32
 
Hallo Antoscha,

ich versuche mich mal an Deinen Fragen, weil die hier schon eine ganze Weile unbeantwortet stehen, obwohl ich nicht der Spezialist für diesen Bereich bin. - Aber zumindest einen Impuls will ich mal setzen - warte aber ggf. weitere Postings ab.

Zu Deinen Fragen:

Antoscha schrieb am 09.03.2010 um 22:55:21:
Frage 1:
Könnte sie nach dem Erhalt des Doktortitels von dem §16 Abs. 4 Gebrauch machen und eine AE zwecks Arbeitssuche bekommen? Anders formuliert. Gilt die Promotion überhaupt als Studium und Doktortitel als erfolgreicher Abschluss des Studiums?


Davon gehe ich aus. Da sie eine AE nach § 16 AufenthG hat, wird es sich um ein Promotionsstudium handeln, das sie gegenwärtig absolviert. - Damit dürfte sie im Anschluss auch eine AE gemnäß § 16 (4) AufenthG (zur Arbeitssuche) erhalten können.

Antoscha schrieb am 09.03.2010 um 22:55:21:
Frage 2:
Wird sie als Fachkraft mit einem inländischen Hochschulabschluss von der Vorrangprüfung befreit? (§ 27 Abs. 3 BeschV)


Auch das möchte ich bejahen. Ein im Inland im Anschluss an ein Promotionsstudium erworbener Doktortitel stellt nach meiner Kenntnis zweifellos einen inländischen Hochschulabschluss dar.

Antoscha schrieb am 09.03.2010 um 22:55:21:
Gilt die Befreiung von der Vorrangprüfung nur innerhalb des Jahres gemäß §16 Abs. 4, oder hat die damit nichts zu tun? 


Ja, die Befreiung von der Vorrangprüfung bleibt bestehen. Allerdings muss sie nach dem maximal einen Jahr eine ihrer Qualifikation entsprechende Tätigkeit nachweisen, um dann etwa die AE nach § 18 AufenthG erhalten zu können.

Antoscha schrieb am 09.03.2010 um 22:55:21:
Sie fährt erst mal nach Russland, nach einiger Zeit jedoch eine Arbeitsstelle in der Bundesrepublik findet. Besteht die Befreiung von der Vorrangprüfung immer noch? 


Davon gehe ich aus, denn der deutsche Hochschulabschluss geht ihr ja durch die zwischenzeitliche Ausreise nicht verloren - aber sie müsste dennoch ein neues Visaverfahren für eine Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung in Deutschland durchlaufen.

Soweit erst einmal das, was ich zu Deinen Fragen denke.


=schweitzer=
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Antoscha
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Antwort #2 - 11.03.2010 um 12:59:16
 
Vielen Dank, Schweitzer!

Auch mein Respekt (ich lese das Forum seit einer Weile). Und auch gute Besserung!

Ich bin mal gespannt, ob die anderen Spezialisten das auch bestätigen. Inzwischen habe ich selber ein Wenig recherchiert und in den Durchführungsanweisungen der AA den folgenden Text (bitte siehe unten) zu BeschV §27 Abs. 3 gefunden, der meine dritte Frage bejaht. (Diese Regelung ist angeblich neu, habe ich irgendwo im Internet gelesen)

Es ergibt sich aber eine neue Frage. Gelten die o.g. Durchführungsanweisungen für alle Bundesländer, oder Bayern ist wieder in dieser Hinsicht etwas Besonderes?
grin

Text der DA:

Erfolgreichen Studienabsolventen einer inländischen hochschule wird ermöglicht, eine Zustimmung für Beschäftigungen, die ihrem Studienabschluss entsprechen und angemessen sind, zu erhalten. Da die Vorschrift ausschließlich an den erfolgreichen Studienabschluss in Deutschland anknüpft, ist sie unabhängig davon anzuwenden, ob die Absolventen

- die Beschäftigung ohne Ausreise innerhalb des ihnen nach Abschluss des Studiums für die Suche nach einem angemessenen Arbeitsplatz aufenthaltsrechtlich eingeräumten
Suchjahres gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG aufnehmen oder

- nach einem zwischenzeitlichen Auslandsaufenthalt zur Aufnahme einer ihrer Ausbildung entsprechenden akademischen Beschäftigung erneut einreisen.

Die Zustimmung wird in beiden Fällen zu einem Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung nach §§ 18, 39 AufenthG erteilt.
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C_Devil
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Antwort #3 - 11.03.2010 um 15:52:52
 
Hi Antoscha
Antoscha schrieb am 11.03.2010 um 12:59:16:
Es ergibt sich aber eine neue Frage. Gelten die o.g. Durchführungsanweisungen für alle Bundesländer, oder Bayern ist wieder in dieser Hinsicht etwas Besonderes?

Die Durchführungsanweisungen der Arbeitsagenturen gelten für alle Bundesländer verbindlich - da kocht keine Agentur ihr eigenes Süppchen.


Gruß
C_Devil
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Antoscha
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Antwort #4 - 13.03.2010 um 17:06:53
 
Danke, C_Devil, für Deinen Kommentar. Die Hauptfrage, ob das Ausländerrecht Promotionsstudium vom „normalen“ Studium irgendwie unterscheidet, hat aber leider kein Spezialist außer Schweitzer beantwortet.

Also, ich gehe davon aus, dass es in der Tat keinen Unterschied gibt. Es wäre aber toll noch ein Paar Meinungen zu hören.
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