Guenter1 schrieb am 12.03.2010 um 04:06:56:Ich hätte gern von weiteren Experten des Boards
Bitte:
Ich nehme an, wir sind uns darüber einig, dass es um die
Befreiung nach § 30 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 geht, und dass dort
der Begriff des "Ausländers" durch den Begriff "Deutscher"
ersetzt werden soll.
Dieses aufgrund einer Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 5, richtig?
(28 Abs. 1 Satz 4 kann es nicht sein, der bezieht sich auf die
Sicherung des
LU von nichsorgeberechtigten Eltern von dt.
Kindern).
So, nun zum Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 5, dieser veweist
auf:
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2
Satz 3
Abs. 2 Satz 1
Was ich da vermisse, ist der Verweis auf § 30 Abs. 1
Satz 2.
Ich weise auch auf die
AVwV-AufenthG hin. Da steht extra ein
Klammerzusatz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass eben
nicht auf Satz 2 des § 30 I verwiesen wird.