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A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt (Gelesen: 12.788 mal)
maki
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laie!


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Antwort #15 - 11.03.2010 um 14:03:54
 
Zitat:
Eine Abschiebung kann ich mir unter diesen Hintergrund nicht vorstellen.
Ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen. Ross und Reiter?

Such doch mal hier auf i4a nach Fällen, in denen nicht mit dem richtigen Visum eingereist wurde Zwinkernd (Denn die Frage nach A1 stellt sich sonst gar nicht in D)
Die meisten reisen wieder "freiwillig" aus, nachdem die ABH keine AE erteilt und den ausl. Ehegatten zur Ausreise aufgefordert hat.
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Guenter1
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Antwort #16 - 11.03.2010 um 14:59:17
 
Zitat:
Wenn du mit deiner Frau im Ausland lange gelebt habt (ehel. LG), dürfte man von ihr aber gar kein A1 verlangen für einen Daueraufenthalt, die Einreise mit richtigem Visum wird aber verlangt.

§ 30 Abs. I Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. I Satz 4 AufenthG


Ist zu schön, als das ich es glauben kann!

Ich bekomm's auch nicht hintereinander. Vielleicht vertuhe ich mich mit den Abs.,
Sätzen und Nummern. Kann's mir jemand erklären?
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maki
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Antwort #17 - 11.03.2010 um 15:16:13
 
§ 28 Abs. I Satz 4
Zitat:
. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

Beim §30 musst du also den Begriff "Ausländer" durch "deutschen Ehegatten" ersetzen:
Zitat:
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

Da ein dt. Sta. keinen Aufenthaltstitel braucht, reicht es, wenn die Ehe (also ehel. LG) bereits bestand.

Ob man das auch verständlich hätte formulieren können?
Wahrscheinlich hatten die Abgeordneten nur ein B1 Zertifikat Zwinkernd ...

Nachtrag: Oops, Fehler korrigiert
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ryka
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Antwort #18 - 11.03.2010 um 15:38:45
 
maki schrieb am 11.03.2010 um 15:16:13:
Wahrscheinlich hatten die Abgeordneten nur ein B1 Zertifikat...

Nachtrag: Oops, Fehler korrigiert 



Welcher Fehler? Doch nur A1?
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maki
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Antwort #19 - 11.03.2010 um 15:43:06
 
Zitat:
Welcher Fehler?

Die §§

Zitat:
Doch nur A1?

Die Abgeordneten meinst du? Zwinkernd  Laut lachend
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Guenter1
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Antwort #20 - 11.03.2010 um 15:57:40
 
Hallo Maki,
heißt das tatsächlich, dass man meine Frau keine A1 braucht um zur gegebenen
Zeit ein VISA zum Familiennachzug zu bekommen?

Gibt es da irgendwelche Regelungen, z.B. Zeitdauer der LG o.ä.?
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maki
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Antwort #21 - 11.03.2010 um 16:24:14
 
Zitat:
heißt das tatsächlich, dass man meine Frau keine A1 braucht um zur gegebenen
Zeit ein VISA zum Familiennachzug zu bekommen?

Ja.

Zitat:
Gibt es da irgendwelche Regelungen, z.B. Zeitdauer der LG o.ä.?

Das ist der Knackpunkt, ab "wann" eine ehel. LG als solche angesehen wird, ist nicht so genau definiert, um nicht zu sagen gar nicht.
Theoretisch dürfte es keine "Mindestzeitspanne" geben.
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Antwort #22 - 11.03.2010 um 16:41:47
 
Vielen Dank Maki!  Smiley Smiley Smiley

Wir werden bei der Botschaft in Shanghai mal nachfragen.
Unter diesen Umständen sollte ein Besuchsvisa auch kein Problem sein.
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Guenter1
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Antwort #23 - 12.03.2010 um 04:06:56
 
Hallo,

ich kanns immer noch nicht glauben, das keine A1 für ein VISA zum
Familiennachzug erforderlich ist, wenn vorher eine ehel. LG im
Ausland bestand:
§ 30 Abs. I Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. I Satz 4 AufenthG

Sorry Maki  danke  , nach all meinen negativen Erfahrung
bin ich ein ungläubiger Thomas geworden!
Ich hätte gern von weiteren Experten des Boards
ihre Meinung hierzu - zumal im Forum auch gegensätzlich argumentiert
wurde:


Schweizer schrieb:
Zitat:
Aber am Grundsatz des Nachweises von Sprachkenntnissen der Stufe A1 auch nach längerem gemeinsamen Aufenthalt der Ehepartner im Herkunftsland des ausländischen Partners als Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs, der vom Gesetzgeber gewollt ist, ändert das alles nichts.



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Mick
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Antwort #24 - 12.03.2010 um 07:27:55
 
Guenter1 schrieb am 12.03.2010 um 04:06:56:
Ich hätte gern von weiteren Experten des Boards

Bitte:

Ich nehme an, wir sind uns darüber einig, dass es um die
Befreiung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geht, und dass dort
der Begriff des "Ausländers" durch den Begriff "Deutscher"
ersetzt werden soll.
Dieses aufgrund einer Regelung in § 28 Abs. 1 Satz 5, richtig?
(28 Abs. 1 Satz 4 kann es nicht sein, der bezieht sich auf die
Sicherung des LU von nichsorgeberechtigten Eltern von dt.
Kindern).

So, nun zum Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 5, dieser veweist
auf:

§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2

                   Satz 3

        Abs. 2 Satz 1

Was ich da vermisse, ist der Verweis auf § 30 Abs. 1 Satz 2.
Ich weise auch auf die AVwV-AufenthG hin. Da steht extra ein
Klammerzusatz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass eben
nicht auf Satz 2 des § 30 I verwiesen wird.



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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #25 - 12.03.2010 um 09:09:21
 
Boah sorry da lag ich falsch im Post #14.

In der Feinheit liegt die Würze. Ob das Absicht ist/war
oder eher ein redaktioneller Fehler?

Denn das ist ja (wieder mal) dann ein absolut krasser
Fall von Inländerdiskriminierung  unentschlossen

[OT]
Werde die Politiker wohl nie verstehen
[/OT]
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Eduard
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Antwort #26 - 12.03.2010 um 09:42:06
 
Mick schrieb am 12.03.2010 um 07:27:55:
Ich nehme an, wir sind uns darüber einig, dass es um die
Befreiung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geht, und dass dort
der Begriff des "Ausländers" durch den Begriff "Deutscher"
ersetzt werden soll.


Das Zitat von maki weiter oben war leider falsch (genauer gesagt, das Zitat ist richtig, aber es war der falsche Satz im Gesetz).

Es gibt aber den §30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Dieser unterscheidet sich von Satz 2 Nr. 1 nur durch den anderen Aufenthaltstitel des "Ausländers". Und auf Satz 3 wird in §28 verwiesen!

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat


(Wobei ich mich erinnere, dass Satz 3 Nr. 1 hier im Forum von einem Experten für unanwendbar erklärt wurde, mit einer Begründung, die ich nicht nachvollziehen konnte. Gibt es dazu noch keine gerichtliche Entscheidung?)
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Antwort #27 - 12.03.2010 um 09:47:56
 
Allmählich vermute ich, dass von mir weiter oben schon benannte Änderung von den Vorläufigen Anwendungshinweisen zur VWV diesbezüglich doch Absicht war. - Nunmehr spiegelt die VWV insoweit letztlich "nur" stringent den Gesetzeswortlaut wider.

Für die Betroffenen ist das zweifellos sehr misslich aber unterhalb Bundesverfassungsgericht wird man an der Sachlage wohl nix ändern können. i4a jedenfalls ist dazu 'ne Nummer zu klein ...

Zitat:
Werde die Politiker wohl nie verstehen


Da sind wir mindestens schon mal zwei, fons.  Zwinkernd


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« Zuletzt geändert: 12.03.2010 um 10:05:14 von schweitzer » 
Grund: Tippfehlerkorrektur 

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Mick
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Antwort #28 - 12.03.2010 um 09:56:20
 
Eduard schrieb am 12.03.2010 um 09:42:06:
(Wobei ich mich erinnere, dass Satz 3 Nr. 1 hier im Forum von einem Experten für unanwendbar erklärt wurde, mit einer Begründung, die ich nicht nachvollziehen konnte. Gibt es dazu noch keine gerichtliche Entscheidung?)

Ich glaube, dass war ich mal. Bin aber nicht sicher. Begründung:
Mit Satz 3 Nr. 1 sollen die Ehegatten von Anerkannten bevorzugt
werden.

Diese Auffassung wird wohl auch durch die nun aktuellen VwV
"bekräftigt":

Ziff. 30.1.4.2.1
Zitat:
Vom Sprachnachweis sind ferner die Ehegatten ausgenommen, die zu Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlingen nachziehen und deren Ehe bereits bestand, als sie ihren Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt haben (Absatz 1 Satz 3 Nummer 1). Soweit der Ehebestand vor Zuzug des Ausländers in das Bundesgebiet gefordert wird, genügt auch hier das formale Bestehen der Ehe im Gegensatz zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Vorschrift findet unter dieser Voraussetzung entsprechende Anwendung in Fällen, in denen ein vormals Stammberechtigter nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 26 Absatz 3 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und sein Ehegatte nunmehr den Nachzug nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 5 beantragt.
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Antwort #29 - 12.03.2010 um 10:04:14
 
Mick schrieb am 12.03.2010 um 07:27:55:
Was ich da vermisse, ist der Verweis auf § 30 Abs. 1 Satz 2.
Ich weise auch auf die AVwV-AufenthG hin. Da steht extra ein
Klammerzusatz, mit dem darauf hingewiesen wird, dass eben
nicht auf Satz 2 des § 30 I verwiesen wird.

Genau. Wenn es so wäre wie oben dargestellt (Befreiung von A1 bei bestehender Ehe im Ausland), dann gäbe es doch auch die ganze Problematik der "Rückkehrfälle" aus der EU nicht. Selbst in dieser Konstellation entfällt A1 doch nur wegen FreizügG, das als EU-Recht die Anwendung der (strengeren) Regeln des AufenthG verhindert, oder?
Deshalb kann ich mir nicht vorstellen, dass plötzlich die gelebte Ehegemeinschaft außerhalb der EU eine Rolle spielt. Auch wenn es logisch und wünschbar wäre.
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