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A1 bei Rückkehr oder Besuch in Deutschland mit Ehefrau nach mehrjährigen Auslandsaufenthalt (Gelesen: 12.779 mal)
Guenter1
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09.03.2010 um 08:02:12
 
Hallo,
ich suche nach einer verbindlichen Regelung oder obliegt es dem Gutdünken der deutschen Botschaften auf einen Sprachtest zu bestehen oder zu verzichten!?

Unsere Situation ist folgende:
Meine jetzige chinesische Ehefrau habe ich vor 3 Jahren kennengelernt.
Nachdem VISA-Anträge wegen ungenügenden  Deuschkenntnissen in Guangzhou
auch nach den Besuch von Deutschkursen abgelehnt, Klagen beim VG Berlin abge-schmettert wurden und auch mein Arbeitgeber sich vergeblich bemüht hatte
(wegen meiner beabsichtigten Kündigung und Wechsel zu einer Wettbewerbsfirma
ins europäische Ausland) war unsere Situation ziemlich frustrierend.
Wir entschlossen uns in China zu heiraten und vorübergehend da auch zu leben
und zu arbeiten.
Mein damaliger Arbeitgeber, der an dieser Firma als Joint Venture Partner beteiligt ist, hat mir dies angeboten / ermöglicht.
Nach 1 Jahr verlängern wir den Vertrag zunächst um ein weiteres Jahr - Ende offen.
Leider spricht mein Ehefrau immer noch sehr schlecht deutsch. Meist ohne Satzbau und Grammatik wie es im Chinesischen üblich ist. Ihre Deutsch-Lehrerin  (Deutsche von einer Hamburger Stiftung) meint, dies sei normal und dauert seine Zeit.
Damit man es nicht falsch versteht, meine Frau ist sicher kein Sprachgenie - aber auch nicht geistig minderbemittelt.

Obwohl wir z.Z. nicht auf ein VISA angewiesen sind, möchte ich die Rechtslage kennen - man weiß ja nie. Auch ein Besuch bei meiner Mutter wäre nicht schlecht.
Übrigens meinen Vater war es nicht mehr vergönnt, meine Frau kennenzulernen.
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« Zuletzt geändert: 09.03.2010 um 08:26:53 von Guenter1 »  
 
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Antwort #1 - 09.03.2010 um 08:50:43
 
Hallo Günter,

das, was Du schreibst, entbehrt nicht einer gewissen Tragik (das meine ich ehrlich). - Und leider ist das kein Einzelfall.

Aber am Grundsatz des Nachweises von Sprachkenntnissen der Stufe A1 auch nach längerem gemeinsamen Aufenthalt der Ehepartner im Herkunftsland des ausländischen Partners als Voraussetzung für die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Ehegattennachzugs, der vom Gesetzgeber gewollt ist, ändert das alles nichts.

Wie das Ganze von der Verwaltung zu beurteilen und zu werten ist - was man wann wie zu würdigen hat, geben eigentlich die verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG ziemlich umfänglich her. - Die einschlägigen Passagen findest Du bei den Ausführungen zum § 30 AufenthG  unter den Nummern 30.1.2.0 ff. sowie 30.1.4.1. ff (zu den Ausnahmen vom Sprachnachweiserfordernis).

Zum Lesen dieser Passagen klicke bitte
hier
.


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Antwort #2 - 09.03.2010 um 13:05:25
 
Da wäre man mit dem Wechsel zum Wettbewerber im europäischen Ausland möglicherweise gut beraten - als Ehefrau eines EU-Bürgers würde sie dort Freizügigkeit genießen und keinen Sprachtest ablegen müssen. Mit einer dann vorhandenen Freizügigkeitsbescheinigung für das entsprechende europäische Land und dem Wohnsitz dort wären Besuche bei der deutschen Familie i.d.R. auch kein Problem.
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Guenter1
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Antwort #3 - 10.03.2010 um 05:13:24
 
Dann habe ich wohl die falsche Entscheidung getroffen!
Ich habe mich damals auf eine Mitteilung des BMI
verlassen (Hinweise v. 18.12.2007 zum AufenthG):

http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/zuwg/BMI_HinweiseAendGesetz.pdf


202
„Wenn ein gewöhnlich im Ausland aufhältiger Deutscher mit seinem ausländischen Ehegatten seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland begründen möchte, findet § 30 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG (Hochqualifizierte, Selbständige) entsprechende Anwendung. Darüber hinaus ist allgemein in derartigen „Rückkehrerfällen“ regelmä ßig vom Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG (erkennbar geringer Integrationsbedarf, s. u.) auszugehen, sofern der Deutsche die deutsche Sprache beherrscht (Sprachstandsniveau der Stufe C 1 GER). Hintergrund ist das gesamtpolitische Interesse an der Rückkehr von zumeist hoch- und höherqualifizierten Deutschen aus dem Ausland nach Deutschland.“

Ist wohl Schnee von Gestern!? Ich habe damals noch versucht, näheres in Erfahrung zubringen - aber beim BMI wollte / konnte oder durfte niemand Auskunft geben. Total frustriert, hatte ich Ende 2008 auch keine Zeit mehr - ich musste mich kurzfristig entscheiden. 

Ich überlege jetzt ernsthaft, ob ich noch (ein) weitere(s) Jahr(e)
in China arbeite oder vielleicht doch zu einem Wettbewerber
in europäische Ausland gehe. Ist aber alles nicht so einfach!

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schweitzer
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Antwort #4 - 10.03.2010 um 09:10:41
 
Guenter1 schrieb am 10.03.2010 um 05:13:24:
Ist wohl Schnee von Gestern!?


Zumindest findet sich diese Passage aus den früheren Vorläufigen Anwendungshinwiesen des BMI zum AufenthG nun in der Verwaltungsvorschrift nicht mehr. Müßig zu spekulieren, ob das bewusst so geschehen ist oder einfach "übersehen" wurde ...

=schweitzer=
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Antwort #5 - 10.03.2010 um 09:59:50
 
Guenter1 schrieb am 09.03.2010 um 08:02:12:
Leider spricht mein Ehefrau immer noch sehr schlecht deutsch. Meist ohne Satzbau und Grammatik wie es im Chinesischen üblich ist. Ihre Deutsch-Lehrerin(Deutsche von einer Hamburger Stiftung) meint, dies sei normal und dauert seine Zeit. 

Es gab hier im Forum schon Berichte von Betroffenen, die das Visum nach 3-maligem Durchfallen durch den A1 Test (= hoffnungsloser Fall) bekommen haben. Vielleicht koennt ihr es ja einfach mal mit dem Test beim GI probieren.

Wenn es beim 2ten Mal nicht klappt, dann koennt ihr ja unter Vorlage der beiden versuchten Tests, Hinweis auf die schon ueber 1-jaehrige Lernzeit und Stellungnahme der Sprachlehrerin trotzdem die FZF zur Rueckkehr nach Deutschland beantragen. Versprechen kann man da nix, aber versuchen koennt ihr es.
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Guenter1
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Antwort #6 - 11.03.2010 um 03:56:18
 
Hinweise des BMI v. 18.12.2007 zum AufenthG
= Schnee von Gestern?

schweitzer schrieb am 10.03.2010 um 09:10:41:
Zumindest findet sich diese Passage aus den früheren Vorläufigen Anwendungshinwiesen des BMI zum AufenthG nun in der Verwaltungsvorschrift nicht mehr. Müßig zu spekulieren, ob das
bewusst so geschehen ist oder einfach "übersehen" wurde ...


Macht es Sinn beim BMI nachzufragen oder ist diese Idee völliger Blödsinn?

Nach meiner (zugegebener Maßen geringen!) Erfahrung werden
im Ausland arbeitende Deutsche von den Botschaften anders "eingestuft"
- zumindest bei Besuchsreisen.

Zum Beispiel weiß ich von einem Bekannten, der seit 3 Jahren in China arbeitet und mit einer Chinesin verheiratet ist, dass kürzlich eine Besuchsreise nach Deutschland problemlos genehmigt wurde.
Die Chinesin spricht überhaupt kein Deutsch. Sie verständigen sich auf Englisch. Er hat z.Z. keinen Wohnsitz in Deutschland, da  der Arbeitgeber nicht mehr dafür aufkommt - aber danach wurde auch nicht gefragt.

Ich habe bei der Auskunft in der Shanghaier Botschaft vorsichtig angefragt, wie es denn mit einer Besuchsreise nach Deutschland sei.
Man sagte mir, dass meine Frau nicht auf den üblichen Weg die
VISA-Unterlagen mit Terminvereinbarung für "Interview" einreichen müsse
- sondern ich könne ohne Termin kommen und wir haben zu dokumentieren, dass wir verheiratet sind und ich auch in China lebe und arbeite.
Unter diesen Voraussetzungen würde das Besuchs-VISA erteilt.
Mit unserer Vorgeschichte (Klagen beim VG Berlin, ...) habe ich  da aber so meine Zweifel ...

Hat jemand im Forum ähnliche Erfahrungen?
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« Zuletzt geändert: 11.03.2010 um 07:44:15 von Daddy » 
Grund: Format repariert, Lesbarkeit wiederhergestellt... 
 
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Antwort #7 - 11.03.2010 um 04:17:05
 
Guenter1 schrieb am 11.03.2010 um 03:56:18:
Zum Beispiel weiß ich von einem Bekannten, der seit 3 Jahren
in China arbeitet und mit einer Chinesin verheiratet ist, dass
kürzlich eine Besuchsreise nach Deutschland problemlos genehmigt wurde. Die Chinesin spricht überhaupt kein Deutsch. Sie verständigen sich auf Englisch. Er hat z.Z. keinen Wohnsitz in Deutschland, dader Arbeitgeber nicht mehr dafür
aufkommt - aber danach wurde auch nicht gefragt.


Dein Bekannter hat ein Besuchsvisum beantragt und kein FZF. Für den Urlaub benötigt niemand Deutschkenntnisse und durch den Arbeitsvertrag und die Wohnung in China ist die Rückkehrwilligkeit sichergestellt.

Deutschkenntnisse werden nur gefordert, wenn der Deutsche mit seiner Ehefrau in D dauerhaft wohnen will. Keine Deutschkenntnisse sind notwendig, wenn ihr ein Kind hab bzw. wenn deine Frau schwanger ist.

Interessant wäre zu wissen, was geschieht, wenn man in Urlaub nach D reist und dann entscheidet nicht mehr ins Ausland zurück zu kehren. Bei uns war es eine Krankheit, die uns hinderte den Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Gruss
Ryka



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Guenter1
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Antwort #8 - 11.03.2010 um 04:34:35
 
ryka schrieb am 11.03.2010 um 04:17:05:
Interessant wäre zu wissen, was geschieht, wenn man in Urlaub nach D reist und dann entscheidet nicht mehr ins Ausland zurück zu kehren.  Bei uns war es eine Krankheit, die uns hinderte den Arbeitsvertrag zu erfüllen.


Danke Ryka!

Ich denke da würde nicht viel passieren (Ordnungsgeld - OK).
Bisher haben es die Behörden noch nicht gewagt, einem Deutschen in Deutschland seine Ehefrau zu entführen - oder!?

Aber darum geht es mir nicht. Wir möchten zu gebener Zeit nach
Deutschland auf legalen Weg und Kind ist auch keins geplant.
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« Zuletzt geändert: 11.03.2010 um 07:06:40 von Tippi » 
Grund: Zitat gerichtet 
 
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Antwort #9 - 11.03.2010 um 10:06:36
 
Zitat:
Bisher haben es die Behörden noch nicht gewagt, einem Deutschen in Deutschland seine Ehefrau zu entführen - oder!?

Wenn du damit Ausweisung und Abschiebung meinst, doch das geht, und es ist auch schon passiert.
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Antwort #10 - 11.03.2010 um 12:25:55
 
Zitat:
Bisher haben es die Behörden noch nicht gewagt, einem Deutschen in Deutschland seine Ehefrau zu entführen - oder!?

Geschrieben von Maki:
Wenn du damit Ausweisung und Abschiebung meinst, doch das geht, und es ist auch schon passiert.


Sorry, wenn man nicht Roß und Reiter nennt, kann ich das beim besten Willen nicht glauben!
 
Bei kriminellen Hintergrund einverstanden, dringender Verdacht auf Scheinehe - OK. Aber das man einen Deutschen, der mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat,
seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist eine Nummer zu groß.
Das Risko, das der Fall öffentlich gemacht wird, wäre wohl zu groß. Das ist nicht im Interesse der Partei mit dem "C" im Namen. Das Thema wird ja bewußt auf kleiner Flamme gekocht.

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Antwort #11 - 11.03.2010 um 12:32:42
 
Zitat:
at, seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist wohl eine Nummer zu groß.

Da geht es weniger um fehlendes A1 als allgemein um die Vorraussetzungen zur Erteilung einer AE (Einreise mit richtigem Visum usw.).

Zitat:
Das Risko, das der Fall öffentlich gemacht wird, wäre wohl zu groß. Das ist nicht im Interesse der Partei mit dem "C" im Namen. Das Thema wird ja bewußt auf kleiner Flamme gekocht.

Da bist du schief gewickelt, Gesetze kommen ja nicht aus dem Vakuum, sie werden gemacht, die Behörden setzen die  Rechtslage ja "nur" um. Rein zufällig ist die Partei mit dem C Hauptverantwortlich für die gefprderten Sprachkenntnisse.

Wenn du mit deiner Frau im Ausland lange gelebt habt (ehel. LG), dürfte man von ihr aber gar kein A1 verlangen für einen Daueraufenthalt, die Einreise mit richtigem Visum wird aber verlangt.
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Antwort #12 - 11.03.2010 um 12:35:14
 
Guenter1 schrieb am 11.03.2010 um 12:25:55:
Aber das man einen Deutschen, der mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat, seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist wohl eine Nummer zu groß.

Das ist ja auch nur die letztendliche Massnahme mit der man rechnen muss.

Vorher gibt es erst mal das Problem, dass die Ehefrau keine AE bekommt und sich eventuell eine Duldung an die naechste reiht. Damit kann Frau dann in Deutschland nicht legal arbeiten, bekommt eventuell Probleme mit ihrer KV und kann letztendlich keine Zeiten fuer eine NE oder Einbuergerung aufbauen. Ob man sich den Stress wirklich antun will ist wohl jedem selbst ueberlassen.
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Antwort #13 - 11.03.2010 um 12:58:41
 
Zitat:
Aber das man einen Deutschen, der mehrere Jahre im Ausland gearbeitet hat, seine langjährige Ehefrau wegnimmt - nur weil Sie keinen A1 Schein hat, ist wohl eine Nummer zu groß. Das Risko, das der Fall öffentlich gemacht wird, wäre wohl zu groß. Das ist nicht im Interesse der Partei mit dem "C" im Namen. Das Thema wird ja bewußt auf kleiner Flamme gekocht.


Zitat:
Das ist ja auch nur die letztendliche Massnahme mit der man rechnen muss.
Vorher gibt es erst mal das Problem, dass die Ehefrau keine AE bekommt und sich eventuell eine Duldung an die naechste reiht. Damit kann Frau dann in Deutschland nicht legal arbeiten, bekommt eventuell Probleme mit ihrer KV und kann letztendlich keine Zeiten fuer eine NE oder Einbuergerung aufbauen. Ob man sich den Stress wirklich antun will ist wohl jedem selbst ueberlassen



Das wäre der unerfreuliche Werdegang, den man sich nach Möglichkeit nicht antun sollte.

Zitat:
Da bist du schief gewickelt, Gesetze kommen ja nicht aus dem Vakuum, sie werden gemacht, die Behörden setzen die  Rechtslage ja "nur" um. Rein zufällig ist die Partei mit dem C Hauptverantwortlich für die gefprderten


Klar setzen die Behörden, die "zufällig" von der C-Partei erlassenen Gesetze nur um. Trotzdem würde ein solcher Fall zur Hinterfragung der Gesetzeslage führen.
Eine Abschiebung kann ich mir unter diesen Hintergrund nicht vorstellen.
Ich lasse mich gern vom Gegenteil überzeugen. Ross und Reiter?

Zitat:
Wenn du mit deiner Frau im Ausland lange gelebt habt (ehel. LG), dürfte man von ihr aber gar kein A1 verlangen für einen Daueraufenthalt, die Einreise mit richtigem Visum wird aber verlangt
.

Wo steht denn das Aufgeschrieben?
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« Zuletzt geändert: 11.03.2010 um 13:10:15 von Guenter1 »  
 
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Antwort #14 - 11.03.2010 um 13:44:41
 
Guenter1 schrieb am 11.03.2010 um 12:58:41:
Wo steht denn das Aufgeschrieben? 

Im § 30 Abs. I Satz 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 28 Abs. I Satz 4 AufenthG

Änderung:
Da lag ich falsch: siehe Post #24
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