Das Kind einer Italienerin erwibt die italienische Staatsangehörigkeit kraft Geburt.
Für die deutsche Staatsangehörigkeit siehe §4(3)
StAG.
Zitat:(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
Das Kind könnte auch die Staatsangehörigkeit deines Freundes haben.
Es kommt nicht auf den Besitz eines Passes oder Personalausweises an, sondern, dass das Kind die Staatsangehörigkeit hat heißt, dass er einen Pass/Perso beantragen kann. Du kannst also einen deutschen und/oder italienischen Pass für das Kind beantragen, das ändert aber nichts für deinen Freund.
Nicht klar ist, warum eine
AE nach §28 nicht erteilt wurde, es sei denn, die
ABH will doch, dass dein Freund ausreist, ein Visum beantragt und wieder einreist.