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Aufenthalt beantragen??? und das nicht in meinem Budesland sondern in seinem (Gelesen: 8.810 mal)
marien
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Antwort #15 - 15.07.2010 um 19:30:40
 
Hallo

Also ich bin immer noch nicht sehr weit gekommen, aber meine frage ist.

Stimmt es das es gut sein soll wenn das kind zwei Nationalitäten hat z.b Deutsch und Italienisch, das es dan für mein Freund leichter wird seine AE zu bekommen.
Der Anwalt meinte nach EU Recht ere es einfacher für ihn wenn unsere gemeinsamer sohn beide natinalitäten hat also die deutsche und meine die italienische. hä?
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Antwort #16 - 15.07.2010 um 20:46:13
 
Wenn das Kind nichtdeutscher EU-Bürger wäre, hätten die Eltern (der Nicht-EU-Elternteil) ein Aufenthaltsrecht nach EuGH Chen. Das ist eine Entscheidung des europäischen Gerichtes. Nötig ist, dass die Eltern (der Elternteil) eine Krankenversicherung hat und über ausreichende Mittel verfügt.

Das wäre im Fall deines Freundes aber nicht möglich, da euer Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit hat, von daher wird die italienische innerhalb Deutschlands nicht beachtet.

Vielleicht meinte deine Anwältin aber Aufenthalt in anderen EU-Ländern. Vielleicht wäre es ausländerrechtlich einfacher, in Italien zusammen zu wohnen, also FZF zum italienischen Kind in Italien. Beachte, die FZF zum deutschen Kind in Deutschland ist im weltweiten Vergleich ziemlich einfach. Die italienischen Regeln sind mir nicht bekannt, es könnte u.a. auf Einkommen/Vermögen und Wohnraum ankommen. Ferner, EuGH Chen gilt in allen EU-Ländern, in dem das Kind nicht Staatsangehöriger ist.

Aber wie sieht es jetzt aus mit der AE für deinen Freund?


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marien
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Antwort #17 - 15.07.2010 um 21:24:55
 
Ja das ding ist das er darum kämpf die von der ABH aber immer neues wollen, also wir haben sogar schon den Anwalt gewechselt da die andere änwältin einfach nicht dem nachgekommn ist dem sie sollte.

Der neue Anwalt meinte er würde die AE nach dem §25.5 beantragen das hat er auch gemacht und bis jetzt keine antwort der ABH bekommen, heute meinte  mein Freund zu ihm er hätte jetzt ne arbeit da die ABH ihm das wenigstens ermöglicht hat arbeiten zu dürfen, darauf hin meinte der Anwalt er bräuchte alle unterlagen über den Verdienst usw... und dan hat er mit mir gesprochen und gemeint ob das gemeinsame kind auch die italienische Staatsbürgerschaft hat den es wäre jetzt vom Vorteil für uns, weil er die AE nach dem EU Recht beantragen könne.

So ich verstehe jetzt einfach nicht was der Anwalt genau damit meint mit EU Recht, und ist mein Kind nicht automatisch Deutsch Italienisch auch wenn er nur den Deutschen Pass besitzt?????  unentschlossen unentschlossen
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Mutly
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Antwort #18 - 15.07.2010 um 22:07:44
 
Das Kind einer Italienerin erwibt die italienische Staatsangehörigkeit kraft Geburt.

Für die deutsche Staatsangehörigkeit siehe §4(3) StAG.

Zitat:
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.


Das Kind könnte auch die Staatsangehörigkeit deines Freundes haben.

Es kommt nicht auf den Besitz eines Passes oder Personalausweises an, sondern, dass das Kind die Staatsangehörigkeit hat heißt, dass er einen Pass/Perso beantragen kann. Du kannst also einen deutschen und/oder italienischen Pass für das Kind beantragen, das ändert aber nichts für deinen Freund.

Nicht klar ist, warum eine AE nach §28 nicht erteilt wurde, es sei denn, die ABH will doch, dass dein Freund ausreist, ein Visum beantragt und wieder einreist.

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marien
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Antwort #19 - 15.07.2010 um 22:29:35
 
Die AE wurde durch §25.5 beantragt weil der Anwalt meinte das in der Akte meines Freundes ein paar negativen sachen stehen, was jetzt nichts Großes ist und nicht etwas was mega strafbar ist zb. Bundesland verlassen usw... aber die machen einen Antrag auf §28 nicht möglich.

Ja nen Deutschen Kinderreisepass hat unsere gemeinsamer sohn, den italienischen nicht aber bin jetzt schlauer was das angeht danke. Smiley

Nun weis ich nicht was der Anwalt meint und will,  Arbeit hat er nun mein freund, nen Gültigen Reissepass hat er auch schon der ABH abgegeben und all das andere auch erfühllt was das mit dem EU Recht soll und warum unsere Sohn nen Italienischen Pass benötigt das verstehe ich auch nicht so ganz.
Der Anwalt meinte auch das es mit dem Aussreisen was meinen Freund angeht, da kann man der ABH klar machen das es unmöglich ist wegen dem kind usw..... weis nur nicht wieso die da so nen Kämpf drum machen  unentschlossen unentschlossen
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Antwort #20 - 19.07.2010 um 16:12:13
 
NRW ist zuständig für Besucherscheine und Verlängerung der Duldung. Er muss eine Streichung der Wohnsitzbeschränkung bei der ABH in NRW beantragen, mit der Begründung das er zum Kind und dessen Mutter ziehen möchte. Eine AE müsste eigentlich die ABH erteilen, wo er dann wohnt. Hier also Baden-Wüttemberg.
Die ABH in NRW wird es nicht machen. Ich denke so ist es korrekt.
Denke nicht das es leichter wird eine AE zu bekommen.
Wo kommt er her???
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marien
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Antwort #21 - 20.07.2010 um 17:54:25
 
Hallo


Danke an dir nkem2010 aber das haben wir schon hinter uns, er wohnt bereits schon bei mir und sinem Umverteilungsantrag haben wir auch durch bekommen, er ist jetzt offiziell in Baden Württenberg gemeldet.

Es ging jetzt nur darum was genau unsere Anwalt für ne AE beantragt hat oder besser gesagt mit was für einen §,
ich weis nicht so recht was unsere Anwalt damit meint wen er sagt es wäre von vorteil wen unser gemeinsamer sohn auch die Italienische staatsangehörichkeit hätte.

Doch mal ne andere frage vieleicht könnt ihr damit mehr anfangen unser Anwalt hat die AE gemäß
§§ 1ff.  FreizügG/EU beantragt, und meinte unsere sohn müsste dabei auch die italienische Staatsangehörichkeit haben, ich hoffe jemand kann mir sagen was dieser §§1ff. genau bedeutet..... unentschlossen

Danke
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marien
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Antwort #22 - 20.07.2010 um 20:05:43
 
Doch mal ne andere frage vieleicht könnt ihr damit mehr anfangen unser Anwalt hat die AE gemäß
§§ 1ff.  FreizügG/EU beantragt, und meinte unsere sohn müsste dabei auch die italienische Staatsangehörichkeit haben, ich hoffe jemand kann mir sagen was dieser §§1ff. genau bedeutet.....

Danke

Änderung:
Sieht doppelt aus - siehe #23
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« Zuletzt geändert: 20.07.2010 um 20:16:16 von N/V »  
 
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Antwort #23 - 20.07.2010 um 20:15:08
 
Hey was soll das nen neuen thread aufzumachen? Es geht
ja schließlich um den selben Fall.

Die Frage hattest du schon gestellt am ende deines alten
threads. Du wirst schon gelesen keine Sorge.

Hab das zusammegeführt. Doppelpostingss machen keinen
Sinn.  unentschlossen
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« Zuletzt geändert: 20.07.2010 um 21:02:59 von N/V »  
 
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Antwort #24 - 20.07.2010 um 20:44:18
 
marien schrieb am 20.07.2010 um 17:54:25:
Doch mal ne andere frage vieleicht könnt ihr damit mehr anfangen unser Anwalt hat die AE gemäß
§§ 1ff.  FreizügG/EU beantragt, und meinte unsere sohn müsste dabei auch die italienische Staatsangehörichkeit haben, ich hoffe jemand kann mir sagen was dieser §§1ff. genau bedeutet..... unentschlossen

Danke


Bevor Dein Anwalt etwas beantragt, lässt Du es Dir am besten vom Anwalt selbst genau erklären, schließlich bezahlst Du ihn.

Das Freizügigkeitsgesetz kannst Du hier anklicken (deshalb grün eingefärbt), Du findest es auch oben auf der Seite hinter dem Knopf "Gesetze". "§ 1 ff" bedeutet nur "Paragraph 12 und die folgenden Paragrafen".
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Antwort #25 - 20.07.2010 um 20:57:31
 
Zitat:
Hey was soll das nen neuen thread aufzumachen? Es geht
ja schließlich um den selben Fall.


Hey würde mal so sagen war nicht böse gemeint, dacht nur das es hir vieleicht einige leute gibt die das nicht so verstehen und wenn die frage dan beantwortet wird dan habe viele es einfacher, den es gibt einige die sich hir nicht zu recht finden und vieleicht das selbe wissen wollen wie ich.
Nicht immer gleich denken jemand meint es böse oder will an erster stelle sein, und das ich gelesen werde das weis ich selber bis jetzt wurden all meine fragen beantwortet sonst hätte ich mich schon längst nicht mehr hir blicken lassen, wenn ich wissen würde das, das alles unseriös ist.
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Antwort #26 - 20.07.2010 um 21:01:55
 
marien schrieb am 20.07.2010 um 20:57:31:
Nicht immer gleich denken jemand meint es böse

Das hab ich nicht unterstellt!

Nur haben wir gewissen Regeln und Prinzipien auf deren
Einhaltung wir gerne achten. Ist unser Job hier  Cool

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marien
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Antwort #27 - 20.07.2010 um 21:04:51
 
reinhard schrieb am 20.07.2010 um 20:44:18:
Bevor Dein Anwalt etwas beantragt, lässt Du es Dir am besten vom Anwalt selbst genau erklären, schließlich bezahlst Du ihn.



Sorry das ich es gerne gehabt hätte das man es mir auf eine einfache art und weise erklärt, wiso ist das Portal da wenn man den Menschen nicht einfach auf einer netten art uns weise etwas erklären kann damit sie es einfacher verstehen und eben nicht wie es ihnen der Anwalt mit all den Paragrafen usw... übermittelt.

Naja Danke für all die antworten an jeden einzelnen und wünsche euch noch ne schöne zeit.

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Antwort #28 - 20.07.2010 um 21:56:19
 
marien schrieb am 20.07.2010 um 21:04:51:
Sorry das ich es gerne gehabt hätte das man es mir auf eine einfache art und weise erklärt, wiso ist das Portal da wenn man den Menschen nicht einfach auf einer netten art uns weise etwas erklären kann damit sie es einfacher verstehen und eben nicht wie es ihnen der Anwalt mit all den Paragrafen usw... übermittelt.


Aber Dein Anwalt weiß doch viel besser, was er beantragt hat und warum. Für Dich ist es viel sicherer, ihn zu fragen (Du bezahlst ihn schließlich dafür) als hier im Forum Vermutungen zu hören, was sein könnte.

Das Freizügigkeitsgesetz regelt eben den Aufenthalts von EU-Bürgern (z.B. italienischen Babys) und ihren Angehörigen, das Aufenthaltsgesetz regelt den Aufenthalt von Ausländern von außerhalb der EU.

Wenn für den Vater des Kindes beide Anträge gestellt sind, muss die Ausländerbehörde entscheiden, was für ihn zutrifft.
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