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Hessen: rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt (Gelesen: 1.975 mal)
andreas74
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Hessen: rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt
24.02.2010 um 19:36:43
 
Liebe Mitlesenden,

meine Frau (ukrainische Staatsbürgerin) lebt seit Oktober 2001 in Deutschland. Sie war zunächst Au-Pair, dann Studentin. Entsprechende Titel sind lückenlos im Pass nachweisbar.

Seit August 2009 sind wir verheiratet.

In der Einbürgerungstelle des Ausländeramts Darmstadt wurde ihr gesagt, dass sie durchaus schon jetzt einen Antrag auf Einbürgerung stellen könne - ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt liege vor.

Inzwischen hat sie auch den Einbürgerungstest erfolgreich abgelegt.

Nun kommt heute das Schreiben des Regierungspräsidiums mit der Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung mit der Begründung, ihr Voraufenthalt sei nicht rechtmässig und gewöhnlich gewesen.

Ich weiss, daß die Anrechnung von Studienzeiten in Hessen teilweise problematisch sein soll.

Die Frage an Euch wäre nun: Wie gehen wir vor? Schriftliche Stellungnahme? Oder lohnt unter Umständen jetzt schon der Weg zum spezialisierten Anwalt.

Was mich persönlich wirklich nervt, ist die Tatsache, dass die Rücknahme des Antrags mit Kosten verbunden ist. Das Schreiben liest sich auch so, als sei bei Ablehnung kein späterer Antrag auf Einbürgerung möglich. Stimmt das so?

Über Tipps und Hinweise würde ich mich freuen.
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lacrima
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Beiträge: 245
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 25.02.2010 um 07:27:58
 
andreas74 schrieb am 24.02.2010 um 19:36:43:
Die Frage an Euch wäre nun: Wie gehen wir vor? Schriftliche Stellungnahme? Oder lohnt unter Umständen jetzt schon der Weg zum spezialisierten Anwalt.


Vielleicht führt es schneller zum Ziel, noch 2 Jahren warten und als Ehegatte eines Deutschen den Antrag zu stellen ? oder wenn ihr Lust, Zeit und die Nerven habt, den Rechtsweg jetzt gleich einschalten oder Bundesland wechseln falls man an der Landesgrenze wohnt. (aber nicht zu BW Zwinkernd  die sind schlimmer)

Regierungspräsidium ist die übergeordnete Stelle zu EBH und ich denke nicht, dass sie sich jetzt ihre Entscheidung ohne "Gerichtsdruck"einfach so neu überlegen würden und wie viel Zeit das Ganze kostet ist auch offen.

andreas74 schrieb am 24.02.2010 um 19:36:43:
Was mich persönlich wirklich nervt, ist die Tatsache, dass die Rücknahme des Antrags mit Kosten verbunden ist.

Das auf jeden Fall. Die Herrschaften haben ja an eurem Antrag gearbeitet und möchten entlohnt werden.

andreas74 schrieb am 24.02.2010 um 19:36:43:
Das Schreiben liest sich auch so, als sei bei Ablehnung kein späterer Antrag auf Einbürgerung möglich. Stimmt das so?


Nöö.. Du darfst den Antrag immer erneut wieder stellen und die dürfen kostenpflichtig erneut wieder ablehnen. Wenn die Lebensumstände anders sind, dann wird die Behörde sich dann auch anders entscheiden. (z.B seit 3 Jahren Ehegatte eines Deutschen)

Grüße,

Lacrima
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Wer nicht liebt Wein, Weib und Gesang bleibt ein Narr sein leben lang. (Martin Luther)
 
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andreas74
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Beiträge: 3
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 07.06.2010 um 21:58:11
 
Kurzer Nachtrag zum Ausgang der Geschichte:

Nach einiger Überlegung haben wir eine auf Ausländerrecht spezialisierte Anwältin eingeschaltet, um die Interessen meiner Frau gegenüber dem Regierungspräsidium zu vertreten.

Ihr Schreiben hat Wirkung gezeigt: Inzwischen hat meine Frau eine Einbürgerungszusicherung. Smiley

Fazit: Einen Anwalt, eine Anwältin einzuschalten kann helfen. Vorausgesetzt, man ist bereit, die entsprechenden Anwaltskosten zu investieren. In unserem Fall knapp 500 EUR. .oO
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 07.06.2010 um 23:07:53
 
Hi!
Glückwunsch und Danke für das Feedback!
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