Dicle88 schrieb am 21.06.2010 um 22:07:00:habe mir § 28 und §29 durchgelesen, dort sind keine Hinweise auf Überprüfungen bezüglich Altersunterschied aufgeführt..
Komisch das ich auch hier sehr oft gelesen habe, dass ein Visum wegen ALterschied abgelehnt wurde...
Hi,
ein Gesetz gilt immer abstrakt und generell, d.h. es soll eine Vielzahl von Fälle erfassen, ohne diese detailliert zu beschreiben. Es ist also eine Kunst ein Gesetz zu verfassen, deshalb ist es auch für Ungeübte oftmals nicht zu verstehen. Die Verwaltungsvorschriften dazu binden lediglich die Verwaltung und präzisieren den Gesetzestext, um letztlich eine einheitliche Handhabung der Exekutive sicherzustellen.
Deshalb findest Du nichts von "Altersunterschied".
Gleichwohl ist bereits vor Einreise von den zuständigen Behörden zu prüfen, ob mit der Eheschließung tatsächliche eine familiäre
LG eingegangen werden will oder lediglich eine
AE für D erlangt werden will. Das Eine ist durch das Grundgesetz geschützt und das Andere natürlich nicht und sogar strafrechtlich relevant. Ein Indiz, welches gegen die ernsthafte Führung einer ehel.
LG spricht ist, bei Ausländern aus dem arabischen Raum, der Altersunterschied. Es entspricht nun einmal nicht der dortigen Lebensweise und Kultur eine wesentlich ältere Frau zu heiraten. Narürlich kommt es auch dort vor, ist allerdings sehr verpönt. Sollte dann noch ein Wechsel des Lebensmittelpunktes in einen vermeintlich reichen Staat angestrebt werden, so werden die Auslandsvertretungen der Länder regelmäßig hellhörig.
Es ist die Sache des Ehepaares die Auslandsvertretung von der Ernsthaftigkeit der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu überzeugen. Gelingt dies nicht, so kann ein Visum zur Familienzusammenführung auch mal abgelehnt werden. Im Klageverfahren lassen sich die weiteren Umstände der Ehe weiter beleuchten.
B.D.