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Muss ich für den Unterhalt meiner Eltern aufkommen ? (Gelesen: 2.205 mal)
sonix1255
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ungeklärt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Muss ich für den Unterhalt meiner Eltern aufkommen ?
14.02.2010 um 20:26:03
 
Hallo,

Ich 19 Jahre.
In Deutschland geboren war bis heute nur Geduldet.
Am Dienstag soll ich eine Aufenthaltserlaubnis auf Ausweissweissersatz nach $ 23 bekommen.
Leben noch bei meinen Eltern. Beide immer noch Geduldet und Arbeitsunfähig ( Zu alt.)
Bis jetzt wurde mir und meinen Eltern die miete gezahlt , ( jedem ca 160€ 9
Nun werde ich fest eingestellt. Was für Probleme kommen da auf mich zu . Muss ich dann also die miete komplett selber zahlen , von mir und meinen Eltern  ?
Oder sieht man das alles einzeln .
Danke im Vorraus.

ps: finde dieses Forum echt super.

Daddys' Änderung:
Da wir uns komplett außerhalb des AuslR bewegen... verschoben.
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« Zuletzt geändert: 15.02.2010 um 15:31:49 von Daddy »  
 
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Muss ich für den Unterhalt meiner Eltern aufkommen ?
Antwort #1 - 15.02.2010 um 08:13:19
 
Hi,

soweit  ich weiß, wirst Du die Miete zahlen müssen, da ihr alle zusammen in einer Gemeinschaft lebt und daher Dein Einkommen angerechnet werden wird.


B.D.

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sonix1255
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i4a rocks!


Beiträge: 8

Marl, Nordrhein-Westfalen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: ungeklärt
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Muss ich für den Unterhalt meiner Eltern aufkommen ?
Antwort #2 - 15.02.2010 um 11:13:58
 
Häää wie dreißt ist das denn.
Wozu soll ich dann arbeiten.
Wäre ja genau das gleiche bloß ca. 50 € weniger in der Tasche wenn ich arbeite.
Das hätte ich jetzt nicht für möglich gehalten. Ich dachte villeicht meinen Anteil der Miete. Griesgrämig
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Muss ich für den Unterhalt meiner Eltern aufkommen ?
Antwort #3 - 15.02.2010 um 11:16:47
 
sonix1255 schrieb am 15.02.2010 um 11:13:58:
Häää wie dreißt ist das denn.


was ist dreist ?

Das ist doch völlig normal und nennt sich gegenseitige Unterhaltsverpflichtung !

sonix1255 schrieb am 15.02.2010 um 11:13:58:
Wozu soll ich dann arbeiten.


darauf antworte ich lieber nicht  hä?

B.D.

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #4 - 15.02.2010 um 14:41:31
 
Zitat:
Das ist doch völlig normal und nennt sich gegenseitige Unterhaltsverpflichtung !


Die Anrechnung von Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft und die zivilrechtliche Unterhaltspflicht sind zwei völlig verschiedene Dinge (google mal nach "Stiefkinderregelung").

Die Anrechnung geschieht aber so, dass das
Zitat:
Wäre ja genau das gleiche bloß ca. 50 € weniger in der Tasche wenn ich arbeite.

gerade nicht passiert, denn es liegt im Interesse der Solidargemeinschaft, das der Anreiz zum Arbeiten erhalten bliebt. Insofern lag der TS mit seinem Kommentar
sonix1255 schrieb am 15.02.2010 um 11:13:58:
Wozu soll ich dann arbeiten.

gar nicht so daneben.

Um das umzusetzen, sieht das Gesetz bestimmte Freibeträge vor (§30 SGB II):
"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert."

D.h. angenommen der TS verdient 900 Euro im Monat, dann bleibt ein Betrag von 190 Euro (20% von 800 und 10% von 100) anrechnungsfrei.

Wobei "monatliches Einkommen" das bereinigte Nettoeinkommen (also nach Abzügen für berufsbedingte Aufwendungen, wie z. B. Fahrt zur Arbeit etc.) meint.

Darüber hinaus aber gilt der §7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, und der besagt, dass der TS aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, wenn er in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Wenn der TS also genug für sich selbst verdient, wird er tatsächlich nur anteilig an der Miete beteiligt.

Siehe auch
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx

(Macht auch Sinn, denn sonst würde man einfach einen Anreiz setzen, dass der TS daheim auszieht. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern berechnet sich nämlich wie folgt: Bereinigtes Nettoeinkommen - 1400 Euro  Selbstbehalt, und das Ergebnis geteilt durch 2.)
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« Zuletzt geändert: 15.02.2010 um 14:55:15 von Eduard »  
 
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Muss ich für den Unterhalt meiner Eltern aufkommen ?
Antwort #5 - 15.02.2010 um 16:43:03
 
Noch eine Korrektur (steht so auch auf der verlinkten Seite - warum ist das alles so kompliziert ...):

Soweit das Einkommen des TS den 2fachen Regelsatz (plus anteiliger Miete) übersteigt, ist es nach §9 Abs. 5 SGB II anrechenbar, wenn der TS mit den Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

D.h. entgegen dem, was ich eben geschrieben habe, in bestimmten Konstellation wird das Kind tatsächlich durch die Gesetzeslage zum Auszug motiviert.
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