Zitat:Das ist doch völlig normal und nennt sich gegenseitige Unterhaltsverpflichtung !
Die Anrechnung von Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft und die zivilrechtliche Unterhaltspflicht sind zwei völlig verschiedene Dinge (google mal nach "Stiefkinderregelung").
Die Anrechnung geschieht aber so, dass das
Zitat:Wäre ja genau das gleiche bloß ca. 50 € weniger in der Tasche wenn ich arbeite.
gerade nicht passiert, denn es liegt im Interesse der Solidargemeinschaft, das der Anreiz zum Arbeiten erhalten bliebt. Insofern lag der
TS mit seinem Kommentar
sonix1255 schrieb am 15.02.2010 um 11:13:58:Wozu soll ich dann arbeiten.
gar nicht so daneben.
Um das umzusetzen, sieht das Gesetz bestimmte Freibeträge vor (§30 SGB II):
"Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert."
D.h. angenommen der
TS verdient 900 Euro im Monat, dann bleibt ein Betrag von 190 Euro (20% von 800 und 10% von 100) anrechnungsfrei.
Wobei "monatliches Einkommen" das bereinigte Nettoeinkommen (also nach Abzügen für berufsbedingte Aufwendungen, wie z. B. Fahrt zur Arbeit etc.) meint.
Darüber hinaus aber gilt der §7 Abs. 3 Nr. 4
SGB II, und der besagt, dass der
TS aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, wenn er in der Lage ist, seinen eigenen Lebensunterhalt zu verdienen.
Wenn der TS also genug für sich selbst verdient, wird er tatsächlich nur anteilig an der Miete beteiligt.Siehe auch
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2009/KinderBedarfsgemeinschaft.aspx(Macht auch Sinn, denn sonst würde man einfach einen Anreiz setzen, dass der
TS daheim auszieht. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht für die eigenen Eltern berechnet sich nämlich wie folgt: Bereinigtes Nettoeinkommen - 1400 Euro Selbstbehalt, und das Ergebnis geteilt durch 2.)