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Verpflichtung zur Sicherung des LU bei FNZ zum dt Ehegatten (Gelesen: 1.609 mal)
Themen Beschreibung: Rechtliche Auslegungsfrage zur Ermessensausübung der ABH
Jordi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verpflichtung zur Sicherung des LU bei FNZ zum dt Ehegatten
13.02.2010 um 06:14:07
 
Hallo zusammen,

wir benötigen eine (offenbar sehr ungewöhnliche) Bescheinigung der ABH, aus der hervorgeht, dass für die Erteilung der AE meiner Frau (nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) der LU nicht gesichert sein musste. Hintergrund ist die Frage des Eintritts der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Ausländern (Vorgeschichte vgl. in diesem Thread).

Hierzu habe ich eine relativ theoretische rechtliche Frage zur Abgrenzung des Ermessensspielraums der ABH.

Die ABH tut sich etwas schwer damit, den o. a. Umstand zu bescheinigen. Sie verweist darauf, § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei eine Soll-Vorschrift, sodass man nicht generell davon reden könne, eine Verpflichtung zur Sicherung des LU bestehe beim Nachzug zum deutschen Ehegatten nicht. Es liege vielmehr ein Restermessen der ABH vor, die den Nachweis des gesicherten LU in bestimmten Ausnahmefällen trotzdem fordern könne.

Das ist im Prinzip ja wohl auch völlig richtig.

Andererseits ist ja im konkreten Fall tatsächlich nach der allgemeinen Soll-Vorschrift verfahren worden, das heißt, die ABH hat den Titel in der Tat abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt (wie es laut Gesetz ja auch „in der Regel“ geschehen „soll“), also ohne die Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen.

Eigentlich geht es nach unserer Meinung gar nicht um die Frage, ob beim Nachzug zum deutschen Ehegatten generell eine Verpflichtung zur Sicherung des LU besteht oder nicht. Diese Frage lässt sich in der Tat nicht ganz eindeutig verneinen (Soll-Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).

Anders sieht es dagegen bezüglich der (mE hier relevanten) Frage aus, ob für die tatsächliche Erteilung des Aufenthaltstitels eine Verpflichtung zur Sicherung des LU bestand oder nicht. Diese Frage lässt sich mE doch sehr wohl eindeutig beantworten: Da nämlich die Ausländerbehörde eine Sicherung des LU nicht zur Bedingung gemacht hat, bestand auch keine solche Verpflichtung.

Entscheidend wäre also die Frage, worauf sich das Ermessen der Ausländerbehörde bezieht, wenn sie einen Titel nach dem Willen des Gesetzgebers „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ AufenthG erteilen soll.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlangt als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich, „dass der Lebensunterhalt gesichert ist.“

Wenn es, wie hier der Fall, im (eingeschränkten) Ermessen der ABH liegt, ob die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Anwendung findet oder nicht, bezieht sich dieses Ermessen mE nicht auf die Frage, ob eine an sich immer gegebene Verpflichtung zur Sicherung des LU nachgewiesen werden muss oder nicht. Vielmehr ist die Ermessensfrage hier ganz grundlegender Art und von ihrer Beantwortung hängt es ab, ob die Sicherung des Lebensunterhalts überhaupt erst zur Erteilungsvoraussetzung der AE wird. Oder?

Erteilt die Behörde also (wie hier geschehen) einen Titel aufgrund einer Soll-Vorschrift „abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ AufenthG, so bedeutet das nicht, dass in dem konkreten Fall eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts bestand, diese aber nicht nachgewiesen werden musste, weil die Behörde einfach nur auf den Nachweis verzichtet hat. Vielmehr heißt es nach meinem Verständnis, dass die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts im konkreten Einzelfall gar nicht bestand, weil die ABH sie nicht zur Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemacht hat. Das hätte sie zwar unter gewissen Umständen tun können (und dann hätte eine solche Verpflichtung bestanden), sie hat es aber in Ausübung ihres (eingeschränkten) Ermessens nicht getan (was sie ja nach dem Willen des Gesetzgebers „in der Regel“ auch nicht soll).

Erscheint euch dieser Gedankengang zu verschraubt oder einleuchtend?

Wenn das so zutrifft, würde es völlig ausreichen, wenn die ABH einfach nur die rein faktische Tatsache bescheinigt, dass sie im konkreten Fall auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 3 AufenthG) keinen Nachweis für die Sicherung des LU verlangt hat.

Eine weiter gehende Bestätigung, ob sie das nun immer so machen muss oder nicht, wäre gar nicht nötig. Insoweit sind die Bauchschmerzen der ABH eigentlich unbegründet, oder wie seht ihr das?
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Jordi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 17.02.2010 um 14:08:44
 
Sorry für das "Pushen" bzw. die Beharrlichkeit meiner Frage, aber ich will nochmal selbst versuchen, mein Anliegen etwas klarer zu machen. In der AVwV heißt es ja zum Thema Ehegattennachzug zu Deutschen u.a.:
Zitat:
Die Sicherung des Lebensunterhaltes (§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz 3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann jedoch auch der Ehegattennachzug zu Deutschen von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, ... [etc. pp., es folgen die klassischen "Regelausnahmen"]
(Ziffer 28.1.1.0 AVwV)

Diese Passage zum Ehegattennachzug zu Deutschen scheint die obige Argumentation doch zu stützen, oder? Insbesondere die hier hervorgehobene Formulierung, wonach der Ehegattennachzug in besagten Ausnahmefällen von der Voraussetzung der Sicherung des LU abhängig gemacht werden kann, bestätigt doch die Überlegungen zum Ermessensgegenstand: Der Nachzug ist per se (im „Regelfall“) nicht von der Sicherung des LU abhängig, sondern kann (im „Regelausnahmefall“) davon abhängig gemacht werden.

Wenn die Behörde den Nachzug also nicht davon abhängig macht, besteht (logischerweise, oder?) auch keine ausländerrechtliche Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das hat mE nichts damit zu tun, dass der Ausländer bzw. sein Ehegatte aus anderen Gründen natürlich trotzdem verpflichtet sein kann, den LU sicherzustellen. Es hat auch nichts damit zu tun, ob der Lebensunterhalt in der Realität gesichert ist. Es bedeutet auch nicht, dass der Ausländer einen Rechtsanspruch auf eine solche Ermessensentscheidung gehabt hätte.

Die Sicherung ist aber jedenfalls -- im Nachhinein betrachtet (wenn die ABH den AT tatsächlich ohne Nachweis des LU erteilt hat) -- keine Erteilungsvoraussetzung für den Aufenthaltstitel gewesen, und nur darauf kommt es ja nach § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V offenbar an (was natürlich dann wiederum von der KK zu beurteilen wäre, aber das mag erstmal dahinstehen).

Für Einschätzungen, ob diese Interpretation im Prinzip richtig erscheint, bin ich weiterhin dankbar. Natürlich ist die Frage ziemlich "philosophisch" und vielleicht ist auch keine klare Antwort möglich oder hier nicht zu bekommen, aber ich würde es gern nochmal probieren.

Danke!!
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Antwort #2 - 17.02.2010 um 16:03:59
 
Jordi schrieb am 17.02.2010 um 14:08:44:
Für Einschätzungen, ob diese Interpretation im Prinzip richtig erscheint, bin ich weiterhin dankbar. Natürlich ist die Frage ziemlich "philosophisch" und vielleicht ist auch keine klare Antwort möglich oder hier nicht zu bekommen, aber ich würde es gern nochmal probieren.


Da hier ausländerrechtliche Fragen besprochen werden sind die Philosophen rar.
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