Hallo zusammen,
wir benötigen eine (offenbar sehr ungewöhnliche) Bescheinigung der
ABH, aus der hervorgeht, dass für die Erteilung der
AE meiner Frau (nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) der
LU nicht gesichert sein musste. Hintergrund ist die Frage des Eintritts der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Ausländern (Vorgeschichte vgl. in
diesem Thread).
Hierzu habe ich eine
relativ theoretische rechtliche Frage zur Abgrenzung des Ermessensspielraums der
ABH.
Die
ABH tut sich etwas schwer damit, den o. a. Umstand zu bescheinigen. Sie verweist darauf,
§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG sei eine Soll-Vorschrift, sodass man nicht
generell davon reden könne, eine Verpflichtung zur Sicherung des
LU bestehe beim Nachzug zum deutschen Ehegatten nicht. Es liege vielmehr ein Restermessen der
ABH vor, die den Nachweis des gesicherten
LU in bestimmten Ausnahmefällen trotzdem fordern könne.
Das ist im Prinzip ja wohl auch völlig richtig.
Andererseits ist ja im
konkreten Fall tatsächlich nach der allgemeinen Soll-Vorschrift verfahren worden, das heißt, die
ABH hat den Titel in der Tat
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt (wie es laut Gesetz ja auch
„in der Regel“ geschehen
„soll“), also ohne die Sicherung des Lebensunterhalts zu prüfen.
Eigentlich geht es nach unserer Meinung gar nicht um die Frage, ob beim Nachzug zum deutschen Ehegatten
generell eine Verpflichtung zur Sicherung des
LU besteht oder nicht. Diese Frage lässt sich in der Tat nicht ganz eindeutig verneinen (
Soll-Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Anders sieht es dagegen bezüglich der (mE hier relevanten) Frage aus,
ob für die tatsächliche Erteilung des Aufenthaltstitels eine Verpflichtung zur Sicherung des LU bestand oder nicht. Diese Frage lässt sich mE doch sehr wohl eindeutig beantworten: Da nämlich die Ausländerbehörde
eine Sicherung des LU nicht zur Bedingung gemacht hat, bestand auch keine solche Verpflichtung.
Entscheidend wäre also die
Frage, worauf sich das Ermessen der Ausländerbehörde bezieht, wenn sie einen Titel nach dem Willen des Gesetzgebers
„abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ AufenthG erteilen
soll.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG verlangt als Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich,
„dass der Lebensunterhalt gesichert ist.“Wenn es, wie hier der Fall, im (eingeschränkten) Ermessen der
ABH liegt, ob die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG Anwendung findet oder nicht, bezieht sich dieses Ermessen mE nicht auf die Frage, ob eine
an sich immer gegebene Verpflichtung zur Sicherung des
LU nachgewiesen werden muss oder nicht. Vielmehr ist die Ermessensfrage hier ganz grundlegender Art und von ihrer Beantwortung hängt es ab, ob die Sicherung des Lebensunterhalts
überhaupt erst zur Erteilungsvoraussetzung der AE wird. Oder?
Erteilt die Behörde also (wie hier geschehen) einen Titel aufgrund einer Soll-Vorschrift
„abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ AufenthG, so bedeutet das nicht, dass in dem konkreten Fall eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts bestand, diese aber nicht nachgewiesen werden musste, weil die Behörde einfach
nur auf den Nachweis verzichtet hat. Vielmehr heißt es nach meinem Verständnis, dass die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts im konkreten Einzelfall
gar nicht bestand, weil die
ABH sie nicht zur Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels gemacht hat. Das hätte sie zwar unter gewissen Umständen tun können (und dann hätte eine solche Verpflichtung bestanden), sie hat es aber in Ausübung ihres (eingeschränkten) Ermessens nicht getan (was sie ja nach dem Willen des Gesetzgebers
„in der Regel“ auch nicht soll).
Erscheint euch dieser Gedankengang zu verschraubt oder einleuchtend?
Wenn das so zutrifft, würde es völlig ausreichen, wenn die
ABH einfach nur die
rein faktische Tatsache bescheinigt, dass sie im konkreten Fall auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelung (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm Satz 3 AufenthG) keinen Nachweis für die Sicherung des
LU verlangt hat.
Eine weiter gehende Bestätigung, ob sie das nun immer so machen muss oder nicht, wäre gar nicht nötig. Insoweit sind die Bauchschmerzen der
ABH eigentlich unbegründet, oder wie seht ihr das?