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Pflegeversicherung f. Kinderlose (Gelesen: 2.859 mal)
Kitty
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Pflegeversicherung f. Kinderlose
12.02.2010 um 14:51:44
 
Hallo,

in Deutschland gilt eine erhöhte Pflegeversicherung für Kinderlose, aber was ist, wenn die Kinder im Ausland leben?

Die Sachbearbeiterin der Krankenkasse meines Mannes konnte bislang ihm keine Auskunft geben. Er hat Kinder, für die er auch unterhaltspflichtig ist, aber müssen die als Kinder im Sinne der Pflegeversicherung anerkannt werden, oder nicht?

Viele Grüße,

Kitty
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Eduard
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Antwort #1 - 12.02.2010 um 20:31:24
 
Ein Blick ins Gesetzbuch erleichtert die Rechtsfindung ...

SGB XI, §55:
"Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches. "
("im Sinne etc.", weil auch Stief- und Pflegeeltern als "Eltern" zählen sollen)

Das Eltern mit Kindern, die im Ausland leben, keine Eltern sind, wäre mir neu. Es steht auch keine Ausnahmeregelung für solche Fälle im Gesetz.

Mag sein, dass das in Einzelfällen der Absicht des Gesetzes (Förderung von Eltern zukünftiger Beitragszahler) zuwiederläuft ... aber wenn man auch noch den Aufenthaltsort der Kinder berücksichtigen würde, würde das zu einem bürokratischen Monstrum und auch zu ungerechten Benachteiligungen führen. Die Kinder, die man großgezogen hat, sind nämlich ab 18 frei, zu leben, wo sie wollen. Wenn sie nun z. B. lieber in den USA leben: sollen die Eltern dafür bestraft werden? Und wie will man das überhaupt kontrollieren?
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Eduard
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Antwort #2 - 12.02.2010 um 22:25:37
 
Vielleicht noch eine kleine Ergänzung zu dem obigen: Man zahlt übrigens auch dann keinen Zuschlag für Kinderlose, wenn das Kind gar nicht mehr lebt.

Im Ergebnis erscheint die Idee, einen Beitragszahler als kinderlos zu behandeln, nur weil seine Kinder im Ausland leben, als völlig absurd. Das erklärt wohl auch, warum ich zu dem Thema nichts gefunden habe.

Dein Mann sollte eine Geburtsurkunde seines Kindes bei der abführenden Stelle (in der Regel seinem Arbeitgeber) vorlegen und darauf hinweisen, dass damit seine Elterneigenschaft entsprechend den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen (*) nachgewiesen ist. Weitere Nachweise (also z. B. über den Aufenthaltsort der Kinder) sind nach diesen Empfehlungen nicht erforderlich.

(*) z. B. hier:
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20041013-NachweisEltern.pdf
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« Zuletzt geändert: 12.02.2010 um 22:38:39 von Eduard »  
 
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