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Reiseausweis für Ausländer und ALG2 (Gelesen: 6.123 mal)
ArturG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.02.2010 um 09:23:58
 
Hallo.
Mein Reiseausweis für Ausländer ist abgelaufen. Ich habe sonst keine andere Ausweismöglichkeit.

Da ich noch in die Schule gehe und ALG2 bekomme, gibt es da viellicht eine Möglichkeit der Kostenübernahme oder Gebührenbefreiung? Beim Ausländeramt hat man mir gesagt, dass bei Deutschen mit ALG2 Bezug keine Übernahme der Kosten stattfindet. Aber die deutschen Staatsbürger haben ja schon einen Pass, d.h. ein Reisedokument ist dann "extra"

Ich habe jedoch nur meinen Reiseausweis für Ausländer...
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.02.2010 um 10:07:30
 
Was das Ausländeramt sagt ist das eine ...

Korrekt ist offenbar, dass seitens des Ausländeramtes keine Gebührenbefreiung für die Ausstellung/Verlängerung eines Reiseausweises für Ausländer erfolgt. - Wir hatten das Thema vor Kurzem mal
hier
.

Um so mehr sollte dann allerdings versucht werden das Geld vom Sozialleistungsträger zurückzubekommen, da Passgebühren nicht in den Regelsätzen enthalten sind.

Lies dazu bitte mal
hier
nach.


(Blaues bitte jeweils anklicken!)


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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ArturG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.02.2010 um 17:52:14
 
Danke für die Antwort.
Eine Verständnisfrage...
Warum Sozialleistungsträger wenn ich ALG2 bekomme und in die Schule gehe(bin 22 Jahre alt).
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ryka
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 12.02.2010 um 22:14:51
 
ALG2 ist eine Sozialleistung und die bekommst Du vom Sozialleistungsträger. Das ist ein Synomym für das Amt welches das Geld überweist.

Ryka
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ArturG
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.02.2010 um 15:27:24
 
Habe folgendes gefunden...

Kosten für Passbeschaffung
Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin e.V. informiert:
Auch ALG-II-Empfänger müssen - ebenso wie Leistungsberchtigte nach AsylbLG und SGB
XII - die Passkosten beim Sozialamt (und nicht bei der ARGE!) beantragen, und zwar als
Beihilfe nach § 73 SGB XII.
Die Leistungen des Sozialamts in anderen Lebenslagen (§§ 47 - 74 SGB XII, z.B. Hilfe zur
Pflege, Eingliederungshilfe für Behinderte, Bestattungskosten, Leistungen in sonstige
Lebenslagen wie § 73 SGB XII) sind NICHT ausgeschlossen, weil der Antragsteller für seinen
Lebensunterhalt bei der ARGE ALG II bezieht. Nur die Sozialhilfeleistungen zum
Lebensunterhalt (§§ 27 - 46 SGB XII) sind dann ausgeschlossen, hierzu gehören die
Passkosten für Ausländer aber nicht.


Also was nun, soll ich bei der ARGE oder Sozialamt ein Antrag stellen. Wenn doch Sozialamt, woher soll ich wissen wer für mich überhaupt zuständig ist...ich bin da doch nicht gemeldet...
Wem soll ich mein Antrag geben???
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Jordi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 14.02.2010 um 16:44:19
 
ArturG schrieb am 14.02.2010 um 15:27:24:
woher soll ich wissen wer für mich überhaupt zuständig ist...


Die Info, die du gefunden hast, ist doch schon sehr hilfreich und zielführend. Ruf doch einfach beim Sozialamt in deinem Wohnort an, schildere den Fall (so wie es in deiner Info steht) und frag dort nach, an wen du dich wegen Beantragung von "Leistungen in sonstigen Lebenslagen" nach § 73 SGB XII wenden und was für Unterlagen (ARGE-Bescheid, Gebührenquittung der ABH ...) du beifügen oder mitbringen sollst. Dann wird dir doch sicher geholfen.
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Viele Grüße

  (_@_)
   _G_
_|     |_ Georg

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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 16.02.2010 um 22:04:28
 
Der Vergleich mit Deutschen ist kompletter Unsinn, weil die brauchen um sich im Inland legal aufzuhalten nur den Personalausweis und der kostet nur 8 Euro und wird bei ALG II Bezug nach den Personalausweis-GebührenVO der Länder im Normalfall sogar gänzlich kostenlos ausgestellt.

Wenn Deutsche nach Thailand fahren müssen ist das nun mal ihr reines Privatvergnügen und die Arge muss ihnen nicht auch noch den Pass dafür finanzieren.

Ausländer brauchen jedoch den Pass, um sich im Inland legal aufzuhalten, § 3 AufenthG, der Personalausweis reicht (außer bei EU-Bürgern) für sie nun mal leider nicht aus.


Da die ALG II Regelsätze gedeckelt sind und (bisher) keinen Zusatzbedarf vorsehen, ist bisher das Sozialamt gemäß § 73 SGB XII für beim ALG II nicht geregelte Sonderbedarfe zuständig gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch das System der ALG II Regelsätze für insgesamt verfassungswidrig erklärt und - ab sofort! - ausdrücklich auch eine Regelung für im Einzelfall unabweisbare Sonderbedarfe für anwendbar erklärt.


Also:

1. bei der Ausländerbehörde Gebührenbefreiung beantragen, ist m.E. überhaupt nicht so klar, dass die im Rahmen der Ermessensausübung nicht doch zur Befreiung verpflichtet sind.

Es macht ja schließlich keinen Sinn, den Ausländer trotz Bedürftigkeit mit staatlichen Gebühren zu belasten, die andere staatliche Stellen dann wegen seiner Bedürftigkeit refinanzieren müssten.


2. Unter Hinweis auf den Leitsatz Nr. 3 des BVerfG-Regellleistungs-Urteils v. 9.2.2010
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html
Randnummern 204 - 209 und Randnummer 220, sowie auf die die eingangs erläuterte - für Deutsche nicht geltende - Passpflicht nach § 3 AufenthG die Passkosten bei der Arge beantragen.

Die Arge in dem Antrag darum bitten, bei Ablehnung oder vermeintlicher Nichtzuständigkeit den Antrag zuständigkeitshalber gemäß § 16 SGB I an den örtliche zuständigen Sozialhilfeträger als Antrag auf Beihilfe nach § 73 SGB XII weiterzuleiten.


3. Erforderlichenfalls das Geld für den Pass (nachdem der Antrag bei der Arge gestellt wurde) gegen Quittung von Bekannten leihen, erst dann den Pass beantragen und bezahlen, gegen ggf ergehende Ablehnungen von Arge und Sozialamt Widerspruch einlegen, und das Geld bei der Arge einklagen, und beim Sozialgericht im Verfahren gegen die Arge das Sozialamt "beiladen" lassen, § 75 SGG.

Wenn du wie Jordi vorschlägst erst den Pass bezahlst und dann zu Arge bzw. Sozialamt gehst das Geld beantragen, hast du leider schon verloren, denn es gilt der Grundsatz immer erst schön Antrag stellen und dann erst kaufen... Aber du darfst dir das Geld leihen, wenn das Amt nicht gleich entscheidet...


Auch gegen die Ausländerbehörde sind wegen der Befreiung Widerspruch und Klage möglich und ggf. auch nötig.


Hört sich nicht nur hochkompliziert an, sondern ist es leider auch, nennt sich Rechtsstaat und Arbeitsmarktreform...

Aber vielleicht (hoffentlich!) klappt es ja auch ohne Gericht.

Viel Erfolg!

gc
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.02.2010 um 22:28:21
 
gc schrieb am 16.02.2010 um 22:04:28:
Ausländer brauchen jedoch den Pass, um sich im Inland legal aufzuhalten, § 3 AufenthG, der Personalausweis reicht (außer bei EU-Bürgern) für sie nun mal leider nicht aus.

Das ist so nicht richtig, der Reiseausweis ist nicht erforderlich, um der Passpflicht genüge zu tun. Vielmehr ist es hierfür erforderlich, aber auch ausreichend, wenn ein Ausweisersatz vorliegt (§§ 3 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 2, 78 Abs. 6 AufenthG, 55 AufenthV).
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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dete
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #8 - 16.02.2010 um 23:38:14
 
Beantrage dien Kostenzuschuss schriftlich beim Sozialamt .


http://www.emhosting.de/kunden/fluec...nload_1703.pdf

http://www.fluechtlingsrat-lsa-onlin...r022009(1).pdf

Kosten für Passbeschaffung
Georg Classen Flüchtlingsrat Berlin e.V. informiert:
Auch ALG-II-Empfänger müssen - ebenso wie Leistungsberchtigte nach AsylbLG und SGB
XII - die Passkosten beim Sozialamt (und nicht bei der ARGE!) beantragen, und zwar als
Beihilfe nach § 73 SGB XII.
Die Leistungen des Sozialamts in anderen Lebenslagen (§§ 47 - 74 SGB XII, z.B. Hilfe zur
Pflege, Eingliederungshilfe für Behinderte, Bestattungskosten, Leistungen in sonstige
Lebenslagen wie § 73 SGB XII) sind NICHT ausgeschlossen, weil der Antragsteller für seinen
Lebensunterhalt bei der ARGE ALG II bezieht. Nur die Sozialhilfeleistungen zum
Lebensunterhalt (§§ 27 - 46 SGB XII) sind dann ausgeschlossen, hierzu gehören die
Passkosten für Ausländer aber nicht.
Zu den Passkosten gehören auch die Fahrtkosten zur Botschaft. Ob zur Passbeschaffung
auch Fahrten in Ausland ausländerrechtlich gefordert werden dürfen und sozialhilferechtlich
dafür die Kosten zu übernehmen sind, ist zu bezweifeln. Dies mögen ggf. das Sozial- und
Verwaltungsgerichte entscheiden. Das Aufenthaltsrecht von einer schon mangels
Geldmitteln unerfüllbaren Bedingung abhängig zu machen ist nach Georg Classen, jedenfalls
ausländerrechtlich zweifelhaft.
Mehr zu den Passkosten siehe unten genanntes Buch, die Rechtsprechungsübersicht
urteile2.pdf, sowie als Kurzübersicht zum Thema diesen Text hier
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.d...XII_Auslaender
.
Auszug: "2.5 Passkosten
Anders als Deutsche, für die insoweit ein Personalausweis ausreicht, sind Menschen aus
Ländern außerhalb der EU nach § 3 AufenthG verpflichtet, einen gültigen Pass zu besitzen,
um sich legal in Deutschland aufzuhalten.
Die Kosten für die Fahrt zu Botschaft bzw. Konsulat und den Pass selbst betragen meist
mehrere 100 €. Da diese Kosten für Deutsche nicht anfallen, sind sie im Regelsatz bzw.
Regelleistung nicht enthalten, weshalb auch ein Verweis auf ein Darlehen nach § 23 Abs. 1
SGB II bzw. § 37 SGB XII unzulässig ist. Beansprucht werden kann stattdessen eine Beihilfe
in sonstigen anderen Lebenslangen gemäß § 73 SGB XII, die (auch von ALG IIBerechtigten!)
beim Sozialamt beantragt werden muss (LSG Bln-Brandenburg L 15 B 24/06
AY PKH www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2011.pdf )."
Und noch eine Anmerkung von RA Rainer Hofmann aus Aachen dazu, aus ANA-ZAR 1/2009:
[…]Nachdem das OVG NRW (InfAuslR 2008, 417) www.fluechtlingsinfoberlin.
de/fr/docs/C2190.pdf zu den notwendigen Maßnahmen, die durch einen Ausländer
zwecks Passbeschaffung zu erbringen sind, auch die Beauftragung eines ausländischen
Rechtsanwalts zählt, dürften ja demnächst auf die Sozialämter beträchtliche weitere Kosten
zukommen. Wegen der gesetzlichen Pflicht, den Pass zu beschaffen, ist nämlich dann auch
dessen Honorar sozialhilferechtlicher Bedarf. Vielleicht veranlasst dieser Gedanke das OVG
NRW ja zum Umdenken; siehe im Übrigen die Anmerkung von Gutmann, InfAuslR 2008,
419.
Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge, Handbuch für die
Praxis, Februar 2008, 304 S., 14,90 €, ISBN 978-3-86059-416-2,


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