Blaise schrieb am 23.02.2010 um 16:52:12:die Regelung § 43 Abs.1 Satz 2 ist nicht verbindlich, weil die Gebührenkompetenz auf die Länder übergegangen ist. Deshalb haben einige Länder Gebührenregelungen getroffen,
Oh ja, stimmt. Vergesse ich immer wieder, da wir in SH hierfür keine Gebühren erheben. Zu Sachsen kann ich leider nichts sagen.
Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 08:30:44:1) Muss dieser "Erklärung", von der Du redest, im Form was Schriftliches werden?
Die Form der Erklärung ergibt sich direkt aus Art. 47 Abs. 4 EGBGB. Ein Anruf beim oder ein einfaches Schreiben an das Standesamt reicht nicht. Also am Besten einfach beim Standesamt vorsprechen, die machen das dann schon.
Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 08:30:44:2)Wenn man diese Erklärung macht bzw. eine Namensänderung, wird ihm persönlichen Fragen angestellt werden bzw. seine Gründe für seine Namensänderung?
Alle Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 47 EGBGB. Nur das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss nachgewiesen werden (z.B. durch Vorlage der Einbürgerungserklärung). Evtl. andere Beweggründe haben nicht zu interessieren.
Damit hätten sich auch die Fragen 3 und 4 erledigt.
Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 08:30:44:PS: Richter, ist Dein Avatar Simon aus "Alvin und die Chipmunks"?
Keine Ahnung. Das Bild ist ein Standart-Avatar aus dem Forum mit der Bezeichnung "Gopher".
Gruß,
Richter