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Namensänderung nach der Einbürgerung bzw. bevor oder nach einer Ausbürgerung (Gelesen: 6.451 mal)
Themen Beschreibung: Welche ist sinnvoller?
Weidenkätzchen
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12.02.2010 um 07:22:02
 
Hallo zusammen,

ich weiß schon, dass man seine/n Name/n, nach der Einbürgerung, ändern darf. Das bringt mir zu meiner nächsten Frage.

So bald man eingebürgert wird und sich von seiner gebürtigen/ersten Staatsangehörigkeit ausgebürgert lassen will, hat es mehr Sinn seine Namensänderung bevor oder nach seiner Ausbürgerung zu machen?


Ich freue mich auf Eure Antworte. Smiley
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Antwort #1 - 12.02.2010 um 07:54:56
 
Weidenkätzchen schrieb am 12.02.2010 um 07:22:02:
So bald man eingebürgert wird und sich von seiner gebürtigen/ersten Staatsangehörigkeit ausgebürgert lassen will, hat es mehr Sinn seine Namensänderung bevor oder nach seiner Ausbürgerung zu machen?

Kann man sich nicht erst einbürgern lassen, wenn man aus der aktuellen Staatsangehörigkeit entlassen wurde? hä?

Unabhängig davon: Entscheidend ist, ob man nun schon die deutsche Staatsangehörigkeit hat oder nicht. Wenn der Name vor der Einbürgerung geändert wird (also im Land der aktuellen Nationalität), wird man mit dem "neuen" Namen auch eingebürgert. Sobald man die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen hat, kann nur eine deutsche Behörde den Namen derart ändern, dass dies auch in Deutschland wirksam ist. Ausnahmen sind nur im Rahmen von Eheschließungen im Ausland möglich.

Ich hoffe, den Kern deiner Frage getroffen zu haben.  Zwinkernd

Gruß,
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Antwort #2 - 12.02.2010 um 08:29:03
 
Hallo Richter,

hier ist wie ich es meinte. Ich nenne ein Beispiel. Eine gebürtige franzosin Namens Lucille Francoise Boulanger verliebt sich in Philip Schneider (ein Deutscher) und sie haben in Deutschland geheiratet und leben seitdem in Deutschland zusammen. Nach drei Jahre in Deutschland sein, (seit sie mit Herr Schneider verheiratet ist) darf Frau Schneider den Einbürgerungstest nehmen. Frau Schneider möchte nach der Einbürgerung ihre Vornamen zu ändern (und Lucy Franziska Schneider heißen) UND sich von ihrer französischen Staatsangehörigkeit loslassen.

Wäre es sinnvoller wenn sie zuerst ihre Namensänderung erledigt oder wenn sie zuerst ausbürgert wird? Oder ist es egal?


Hoffentlich ist meine Frage jetzt mehr klar. Zwinkernd
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Antwort #3 - 12.02.2010 um 11:17:38
 
Weidenkätzchen schrieb am 12.02.2010 um 08:29:03:
Hoffentlich ist meine Frage jetzt mehr klar.

Passt schon!  Zwinkernd

Weidenkätzchen schrieb am 12.02.2010 um 08:29:03:
Wäre es sinnvoller wenn sie zuerst ihre Namensänderung erledigt oder wenn sie zuerst ausbürgert wird? Oder ist es egal?

Wenn sie schon eingebürgert wurde, ist es egal!
Soweit die Bekannte dann noch die französische Staatsangehörigkeit hat, führt sie in Frankreich noch ihre "französischen" Vornamen. Damit wird sie aber leben können, da sie ja eh die französische Staatsangehörigkeit abgeben will und die Dauer der hinkenden Namensführung nicht lang ist.

Gruß,
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Antwort #4 - 12.02.2010 um 15:17:04
 
Danke Richter. Smiley
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Antwort #5 - 12.02.2010 um 19:29:20
 
Möglicherweise wird die Änderung des Vornamens sogar von Frankreich anerkannt, weil beide Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet haben.

Ob die Nameserklärung nach Art. 47 EGBGB unter das Übereinkommen fällt, weiß ich gar nicht. Dazu ist das ganze mir noch zu neu...
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Antwort #6 - 22.02.2010 um 08:01:33
 
Hallo Blaise,
Blaise schrieb am 12.02.2010 um 19:29:20:
Möglicherweise wird die Änderung des Vornamens sogar von Frankreich anerkannt, weil beide Staaten dieses Übereinkommen unterzeichnet haben.

Ob die Nameserklärung nach Art. 47 EGBGB unter das Übereinkommen fällt, weiß ich gar nicht. Dazu ist das ganze mir noch zu neu...



Naja, ich komme nicht aus Frankreich. Ich komme aus einem nicht-EU Land. Frankreich habe ich als ein Beispiel gemeint. Mit dem Übereinkommen-Link, sehe ich, dass das Land wo ich geboren bin nicht da steht.

Also wenn mans Name (sei es Vorname oder Nachname) fremd ist/keinen deutschen Version hat er darf einen Neuen annehmen. Muss der neue Name mit der gleichen Buchstabe anfangen?
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Antwort #7 - 22.02.2010 um 17:11:02
 
Weidenkätzchen schrieb am 22.02.2010 um 08:01:33:
Muss der neue Name mit der gleichen Buchstabe anfangen? 

Nein! Sofern man im Rahmen des Art. 47 EGBGB die Möglichkeit hat, einen völlig neuen Namen zu wählen, gibt es keine Bindungswirkungen durch den "alten" Namen.

Gruß,
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Antwort #8 - 23.02.2010 um 05:41:43
 
Danke Richter. Smiley

Jetzt fallen mir noch einigen Fragen ein.  Zunge

1) Wenn man zwei Vornamen hat---der Erste hat einen deutschen Version und der Zweite nicht---darf er bloß den Zweiten nehmen bzw. den "Ersatzname" dafür annehmen und den Ersten total weg lassen bzw. es gar nicht mehr als Name haben?

2) Darf man auch  seine zwei Vornamen tauschen bzw. die Erste (der er mit dem deutschen Version ersetzt) würde sein zweiter Vorname werden und die Zweite (der er neu ausgesucht hat) sein erster Vorname werden?

3) Wenn man, nach seiner Einbürgerung, seine Namen eindeutschen will, braucht er eine schriftlichen Einverständnis bzw. zwischen ihm und seine/n Ehegatte/Ehegattin?

4) Wieviel kostet es wenn man sein/e Name/n eindeutscht?

5) Darf man sein/e Name/n eindeutschen einfach irgendwann nach der Einbürgerung oder muss er das sofort nach seiner Einbürgerung machen?
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Antwort #9 - 23.02.2010 um 07:32:01
 
Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 05:41:43:
Jetzt fallen mir noch einigen Fragen ein.

Ein unerschöpflicher Quell, was? Zwinkernd
Ich versuche es mal:

Zu 1)
Ohne tiefer geprüft zu haben: Jeder Vorname ist für sich zu betrachten. Wenn es für den ersten Vornamen eine deutschsprachige Form gibt, kann nur die erklärt werden. Wenn es für den zweiten Vornamen keine deutschsprachige Form gibt, kann ein neuer Vorname erklärt werden. Wegfallen kann keiner der Vornamen.

Zu 2)
Auch hier ohne tiefere Prüfung: Nein, die Reihenfolge kann durch die Erklärung nach Art. 47 EGBGB nicht geändert werden.

Zu 3)
Nur, wenn es sich bei dem zu ändernden Namen um den Ehenamen handelt. In dem Fall müssen beide Ehegatten die Erklärung abgeben. Bei reinen Vornamenserklärungen hat der Ehegatte kein offizielles Mitspracherecht.

Zu 4)
Erklärungen nach Art. 47 EGBGB sind gem. § 43 PStG gebührenfrei.

Zu 5)
Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist grundsätzlich freiwillig. Das betrifft sowohl die Entscheidung, ob man eine Erklärung abgeben will, als auch die Entscheidung über den Zeitpunkt der Erklärung.

Noch Fragen, Kienzle?

Gruß,
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Antwort #10 - 23.02.2010 um 08:30:44
 
Ich bedanke mich ganz herzlich bei Dir Richter, weil Du Dich so sehr, um meine Fragen zu antworten, bemüht hast. Smiley Danke!

Ich habe doch weiteren Fragen dazu.  Traurig   Laut lachend

1) Muss dieser "Erklärung", von der Du redest, im Form was Schriftliches werden?


2)Wenn man diese Erklärung macht bzw. eine Namensänderung, wird ihm persönlichen Fragen angestellt werden bzw. seine Gründe für seine Namensänderung?

3)Wenn ja (zu Nummer 2), wird er nicht kritisiert oder sonst irgendwie unangenehm gemacht wenn seine Namensänderung auch aus seelischen Gründe sind bzw. der Geburtsname verbindet er zB. mit seiner schlechten Kindheit?

4)Muss man überhaupt Gründe für seine Namensänderung erwähnen, außer wenn sie einfach ursprünglich nicht Deutsch sind?

PS: Richter, ist Dein Avatar Simon aus "Alvin und die Chipmunks"?
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Antwort #11 - 23.02.2010 um 16:52:12
 
Richter schrieb am 23.02.2010 um 07:32:01:
Erklärungen nach Art. 47 EGBGB sind gem. § 43 PStG gebührenfrei.


Hallo,
die Regelung § 43 Abs.1 Satz 2 ist nicht verbindlich, weil die Gebührenkompetenz auf die Länder übergegangen ist. Deshalb haben einige Länder Gebührenregelungen getroffen, so z.B. Rheinland-Pfalz in Nr. 16.5.3.3 des besonderen Gebührenverzeichnisses.
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Antwort #12 - 23.02.2010 um 18:56:40
 
Hallo Blaise,

Blaise schrieb am 23.02.2010 um 16:52:12:
die Regelung § 43 Abs.1 Satz 2 ist nicht verbindlich, weil die Gebührenkompetenz auf die Länder übergegangen ist. Deshalb haben einige Länder Gebührenregelungen getroffen, so z.B. Rheinland-Pfalz in Nr. 16.5.3.3 des besonderen Gebührenverzeichnisses.


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Antwort #13 - 24.02.2010 um 08:30:43
 
Blaise schrieb am 23.02.2010 um 16:52:12:
die Regelung § 43 Abs.1 Satz 2 ist nicht verbindlich, weil die Gebührenkompetenz auf die Länder übergegangen ist. Deshalb haben einige Länder Gebührenregelungen getroffen, 

Oh ja, stimmt. Vergesse ich immer wieder, da wir in SH hierfür keine Gebühren erheben. Zu Sachsen kann ich leider nichts sagen.

Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 08:30:44:
1) Muss dieser "Erklärung", von der Du redest, im Form was Schriftliches werden?

Die Form der Erklärung ergibt sich direkt aus Art. 47 Abs. 4 EGBGB. Ein Anruf beim oder ein einfaches Schreiben an das Standesamt reicht nicht. Also am Besten einfach beim Standesamt vorsprechen, die machen das dann schon.

Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 08:30:44:
2)Wenn man diese Erklärung macht bzw. eine Namensänderung, wird ihm persönlichen Fragen angestellt werden bzw. seine Gründe für seine Namensänderung?

Alle Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 47 EGBGB. Nur das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss nachgewiesen werden (z.B. durch Vorlage der Einbürgerungserklärung). Evtl. andere Beweggründe haben nicht zu interessieren.
Damit hätten sich auch die Fragen 3 und 4 erledigt.

Weidenkätzchen schrieb am 23.02.2010 um 08:30:44:
PS: Richter, ist Dein Avatar Simon aus "Alvin und die Chipmunks"? 

Keine Ahnung. Das Bild ist ein Standart-Avatar aus dem Forum mit der Bezeichnung "Gopher".

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Antwort #14 - 24.02.2010 um 14:11:20
 
Richter schrieb am 24.02.2010 um 08:30:43:
Zu Sachsen kann ich leider nichts sagen.

Ich auch nicht und ich bin auch zu faul zum suchen ... Smiley
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Antwort #15 - 24.02.2010 um 18:16:48
 
Danke Euch, Smiley

bis jetzt habe ich nichts Spezifisches zu Sachsen in dem Gebiet gefunden.

Ist da Jemand hier am Forum aus Sachsen, der sich mit EGBGB Artikel 47 auskennt?
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Antwort #16 - 25.02.2010 um 13:05:21
 
Hallo Blaise!
Diese angesprochene "Übereinkommen über die Änderung von Namen und Vornamen" ist das noch in Kraft. Und wenn ja, heißt das, wenn ein Deutsch-Türke in der Türkei eine Namensänderung (behördliche Namensänderung, Adoption) bewilligt bekommt, dass der Namen dann hier in der BRD abgeändert wird (Personalausweis, Führerschein, Familienbuch usw.)
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Antwort #17 - 25.02.2010 um 18:04:03
 
Ja, das Übereinkommen ist noch in Kraft. Wenn die Voraussetzungen aus dem Übereinkommen erfüllt sind, müsste die Namensänderung hier in allen Registern eingetragen werden.

Nur nebenbei: Familienbuch gibt es in Deutschland nicht mehr, nur noch Geburten- Ehe- und Sterberegister mit entsprechenden Urkunden.
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