eem120 schrieb am 10.02.2010 um 21:54:35:Aber die zuständige Behörde hat meinen Einbürgerungsantrag aufgrund der fehlenden "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" abgelehnt.
Wenn das wirklich so passiert ist, ist es tatsächlich nicht nachvollziehbar, abgesehen davon, dass es den Titel einer "unbefristeten Aufenthaltserlaubnis" bereits seit 2005 gar nicht mehr gibt.
Eine
AE nach § 18
AufenthG, wie Du sie offensichtlich hast genügt sowohl für eine Einbürgerung nach § 8
StAG, wie auch nach § 10
StAG.
Allerdings könnte es einen anderen Grund für die ablehnende Haltung der Behörde geben - es ist nämlich so, dass Studienzeiten, zumindest im Kontext einer Anspruchseinbürgerung nach § 10
StAG in den Bundesländern Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und teilweise wohl auch Hessen nicht als erforderlicher gewöhnlicher, rechtmäßiger Aufenthalt anerkannt werden.
Wohnst Du in einem der genannten Bundesländer?
Wenn nicht, dann hätte ich allerdings auch keine Erklärung für das Verhalten der Behörde.
An Deiner Stelle würde ich wohl zunächst um einen Termin beim Vorgesetzten bitten oder eine Anfrage bei der Fachaufsicht machen (Bezirksregierung oder Innenministerium).
Ansonsten bliebe Dir natürlich die Variante den Antrag schriftlich zu stellen und für den Fall der Ablehnung (das ist aber erst einmal mit Kosten verbunden!) um einen schriftlichen, begründeten und rechtsmittelfähigen Bescheid zu ersuchen. (Die Behörde wäre verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und zu bescheiden! -
In der Folge stünde Dir der Rechtsweg offen.
=schweitzer=