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Auslandsstudium während Einbürgerungsverfahren (Gelesen: 2.165 mal)
Dani
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10.02.2010 um 15:44:01
 

Hallo liebe Forumsmitglieder,
folgendes Problem:
Ein türkischer Staatsbürger beantragt die Einbürgerung, tritt dann aber während des Verfahrens ein fünfjähriges Auslandsstudium an. Läuft das Verfahren weiter? Wird das Verfahren vom Bundesverwaltungsamt weitergeführt? Muss er die Einbürgerung neu bei Rückkehr hier oder während des Studiums beim BVA beantragen? Was passiert bei Ablehnung? Zählt die bisherige Zeit seines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland dann weiter?
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maki
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Antwort #1 - 11.02.2010 um 08:34:27
 
Hat der Betroffene denn eine Fristverlängerung von der ABH nach §51 Abs. 1. Punkt 7 oder §51 Abs. 2?
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Dani
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Antwort #2 - 11.02.2010 um 09:22:05
 
Nein. Nach mehr als einjähriger Bearbeitungszeit stellt sich für die ABH offenbar durch das Auslandsstudium nun die Frage der Zuständigkeit. Hier wird es wohl demnächst eine Antwort geben. Die Frage ist, was der Betroffene tun soll/kann.
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Stefan-TR
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Antwort #3 - 11.02.2010 um 09:27:41
 
maki schrieb am 11.02.2010 um 08:34:27:
Hat der Betroffene denn eine Fristverlängerung 

Dani schrieb am 11.02.2010 um 09:22:05:
Nein. 

Falls das vor dem geplanten Antritt des Studiums nicht geklaert werden kann, so wuerde ich an Stelle des Betroffenen die Plaene fuer das Auslandsstudium erst mal auf die Lange Bank schieben. Selbst unbefristete Aufenthaltstitel (NE oder DA-EG) erloeschen in der Regel bei einer 5-jaehrigen Abwesenheit aus Deutschland.

Da die Einbuergerung ja schon auf dem Weg ist, waere es sehr ratsam diese erst einmal komplett hinter sich zu bringen. Andernfalls riskiert derjenige seinen kompletten Aufenthaltsstatus in Deutschland zu verlieren.
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Dani
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Antwort #4 - 11.02.2010 um 09:42:21
 
Der Betroffene hat das Studium bereits begonnen. Lt. ABH wird die NE nicht erlöschen. Mit dem Aufenthalt gäbe es keine Probleme.
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maki
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Antwort #5 - 11.02.2010 um 11:06:34
 
Dani schrieb am 11.02.2010 um 09:42:21:
Der Betroffene hat das Studium bereits begonnen. Lt. ABH wird die NE nicht erlöschen. Mit dem Aufenthalt gäbe es keine Probleme.

Das würde ich mir schriftlich von der ABH geben lassen.

So wie ich als Laie das sehe:
Wenn er länger als 6 Monate aus D weg ist, dann hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in D, das ist aber Vorraussetzung für eine Einbürgerung.

Wenn er dann zurück kommt, braucht er 8 Jahre (gewöhnlichen & rechtmässigen) Voraufenthalt in D, auf die muss er erstmal wieder kommen.
Nach §12b StAG kann man sich zwar bis zu 5 Jahren anrechnen lassen, allerdings bezweifle ich dass man ihm mehr als 4 Jahre anrechnen wird, d.h. er müsste nochmals 4 Jahre warten bis er sich einbürgern lassen kann, nachdem er zurück ist.

Wenn er aber eine Fristverlängerung von der ABH bekommt, sieht die Sache wieder anders aus, allerdings sind 5 Jahre etwas zu lange für sowas imho.
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Dani
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Antwort #6 - 11.02.2010 um 16:19:59
 
maki schrieb am 11.02.2010 um 11:06:34:
Das würde ich mir schriftlich von der ABH geben lassen.

So wie ich als Laie das sehe:
Wenn er länger als 6 Monate aus D weg ist, dann hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in D, das ist aber Vorraussetzung für eine Einbürgerung.

Wenn er dann zurück kommt, braucht er 8 Jahre (gewöhnlichen & rechtmässigen) Voraufenthalt in D, auf die muss er erstmal wieder kommen.
Nach §12b StAG kann man sich zwar bis zu 5 Jahren anrechnen lassen, allerdings bezweifle ich dass man ihm mehr als 4 Jahre anrechnen wird, d.h. er müsste nochmals 4 Jahre warten bis er sich einbürgern lassen kann, nachdem er zurück ist.


Also, ich habe mittlerweile festgestellt, dass die Person von der ABH eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis "die nach §51,Abs.2 Satz 1 nicht erlischt" erhalten hat. Der Betreffende musste hierfür eine Verpflichtungserklärung mit Gültigkeit bis zum Ende des Studiums vorlegen. Ich hätte als Vorgehensweise eher eine Fristverlängerung nach §51 Abs.4 vermutet. Abgesehen vom Ärger des Betreffenden, dass er eine Verpflichtungserklärung brauchte, stellt sich weiter die Frage, ob er sich nun
a) auf das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis verlassen kann (z.B. auch im Falle eines späteren Arbeitsplatzverlustes des Verpflichtenden)
b) auf die Anrechnung seiner bisherigen Aufenthaltszeit für die Einbürgerung nach §12b vertrauen kann. Aber hier kommt ja nun lediglich §12b, Abs.2 anstelle von §12b Abs.1 in Frage mit der Folge, dass nur noch fünf Jahre angerechnet werden können. Oder sehe ich da was falsch?

Die Person ist in Deutschland geboren, also die erforderlichen 8 Jahre wären beim Fortbestand kein Problem, bei einer Anerkennung von lediglich fünf Jahren allerdings schon
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maki
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Antwort #7 - 11.02.2010 um 20:58:41
 
Dani schrieb am 11.02.2010 um 16:19:59:
auf das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis verlassen kann (z.B. auch im Falle eines späteren Arbeitsplatzverlustes des Verpflichtenden)

IMHO ja, schlimmstenfalls durch eine neue VE.

Dani schrieb am 11.02.2010 um 16:19:59:
auf die Anrechnung seiner bisherigen Aufenthaltszeit für die Einbürgerung nach §12b vertrauen kann. Aber hier kommt ja nun lediglich §12b, Abs.2 anstelle von §12b Abs.1 in Frage mit der Folge, dass nur noch fünf Jahre angerechnet werden können. Oder sehe ich da was falsch?

Sehe ich als LAie auch so, für §12b Abs.1 bräuchte es eine Fristverlängerung.
Allerdings denke ich nicht dass wirklich 5 Jahre angerechnet werden, oft gibt es interne Regelungen dass die angerechenten Zeiten maximal die Hälfte des
erforderlichen betragen dürfen, also 4 Jahre.

Eien Fristverlängerung sollte er noch beantragen können (bei der ABH, solange die 6 Monatsfrist noch nicht verstrichen ist), ob er sie bekommt kann ich nicht sagen.
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