maki schrieb am 11.02.2010 um 11:06:34:Das würde ich mir schriftlich von der
ABH geben lassen.
So wie ich als Laie das sehe:
Wenn er länger als 6 Monate aus D weg ist, dann hat er keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr in D, das ist aber Vorraussetzung für eine Einbürgerung.
Wenn er dann zurück kommt, braucht er 8 Jahre (gewöhnlichen & rechtmässigen) Voraufenthalt in D, auf die muss er erstmal wieder kommen.
Nach §12b
StAG kann man sich zwar bis zu 5 Jahren anrechnen lassen, allerdings bezweifle ich dass man ihm mehr als 4 Jahre anrechnen wird, d.h. er müsste nochmals 4 Jahre warten bis er sich einbürgern lassen kann, nachdem er zurück ist.
Also, ich habe mittlerweile festgestellt, dass die Person von der
ABH eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis "die nach §51,Abs.2 Satz 1 nicht erlischt" erhalten hat. Der Betreffende musste hierfür eine Verpflichtungserklärung mit Gültigkeit bis zum Ende des Studiums vorlegen. Ich hätte als Vorgehensweise eher eine Fristverlängerung nach §51 Abs.4 vermutet. Abgesehen vom Ärger des Betreffenden, dass er eine Verpflichtungserklärung brauchte, stellt sich weiter die Frage, ob er sich nun
a) auf das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis verlassen kann (z.B. auch im Falle eines späteren Arbeitsplatzverlustes des Verpflichtenden)
b) auf die Anrechnung seiner bisherigen Aufenthaltszeit für die Einbürgerung nach §12b vertrauen kann. Aber hier kommt ja nun lediglich §12b, Abs.2 anstelle von §12b Abs.1 in Frage mit der Folge, dass nur noch fünf Jahre angerechnet werden können. Oder sehe ich da was falsch?
Die Person ist in Deutschland geboren, also die erforderlichen 8 Jahre wären beim Fortbestand kein Problem, bei einer Anerkennung von lediglich fünf Jahren allerdings schon