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Deutsches Kind trotz Geburt im Ausland? (Gelesen: 1.307 mal)
Maytag
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War ich das etwa?


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04.02.2010 um 17:06:36
 
schweitzer schrieb am 04.02.2010 um 10:36:31:
Maßgeblich ist allein, dass das Kind mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. erworben hat, und das ist auch bei seiner Geburt im Ausland möglich



Jetzt wäre ich beinahe vom sessel gefallen und habs telefon weg geschmissen *gg*
Heist das wenn ich jetzt in die Türkei reise und da mein Kind zur welt bringe das es dan dennoch die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommt?!?? Wie geht das denn?


Daddys' Änderung:
Ich hab' mir erst überlegt die 3 Posts zu schrotten... Aber da doch eine Frage enthalten war, hab' ich's nur verschoben...
Aber BITTE... häng' dich nicht wahllos an fremde Threads an, die so nur unübersichtlich werden! Mach' dann lieber einen eigenen auf!
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« Zuletzt geändert: 04.02.2010 um 21:01:06 von Daddy »  
 
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.02.2010 um 17:13:56
 
Maytag schrieb am 04.02.2010 um 17:06:36:
Jetzt wäre ich beinahe vom sessel gefallen und habs telefon weg geschmissen *gg*
Heist das wenn ich jetzt in die Türkei reise und da mein Kind zur welt bringe das es dan dennoch die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommt?!?? Wie geht das denn?


Weil du deutsch bist vllt Smiley?


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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.02.2010 um 19:22:44
 
Maytag schrieb am 04.02.2010 um 17:06:36:
Wie geht das denn? 

... durch § 4 des StAG, welcher besagt:

Zitat:
§ 4

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
...


Somit ist es egal, wo dein Kind auf die Welt kommt.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.02.2010 um 15:30:52
 
steini007 schrieb am 04.02.2010 um 19:22:44:
... durch § 4 des StAG, welcher besagt:


Somit ist es egal, wo dein Kind auf die Welt kommt.


Für die spätere Reise nach Deutschland irgendwann einmal benötigt es im Zweifel einen deutschen Reisepaß, erhältlich bei der zusdtändigen Auslandsvertretung. Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland kann nicht schaden.

Gruß, ULF
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Maytag
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #4 - 06.02.2010 um 08:36:44
 
Entschuldigung das ich mich einfach drann gehängt habe, aber ich wäre wirklich beinahe vom Stuhl gefallen!!
Meine größte angst war nämlich das mein Mann vielleicht nicht bei der Geburt dabei sein kann.... Aber wenn ich auch in die Türkei kann und das keine auswirkungen auf das Kind hat bzw auf die Staatsbürgerschaft, dann bin ich total Happy Durchgedreht

Ich weis nämlich nicht wie lange die Einreisesperre bei meinem Mann noch sein wird oder ob er nur eine Geldstrafe bekommt oder was die ABH entscheiden wird in unserem fall..

Vielen lieben dank für die Informationen Smiley)
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