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Ersitzung der Staatsangehörigkeit (Gelesen: 10.962 mal)
chap
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04.02.2010 um 16:18:39
 
Servus,

eine kurze Frage an Experten: zählt auf die zwölfjährige Frist des § 3 Abs. 2 StAG die Zeit, wann die Person tatsächlich (also noch vor dem angeblichen Verlust der Rechtsstellung) ein Deutscher im Sinne Art. 116 GG war?
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Ralf
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Antwort #1 - 04.02.2010 um 21:47:51
 
Kannst du mal anhand eines Beispiels erläutern, wie
du das meinst?
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chap
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Antwort #2 - 05.02.2010 um 09:58:03
 
Ralf schrieb am 04.02.2010 um 21:47:51:
Kannst du mal anhand eines Beispiels erläutern, wie
du das meinst?


Hi Ralf,

ich freue mich auf deine Antwort. Eigentlich habe ich schon nachgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass die zwölfjährige Frist ab der ersten Behandlung als Deutschen nach dem Verlust der dt. Staatsangehörigkeit anfängt. Anderfalls verliert niemand die Staatsangehörigkeit, wer (als Beispiel) vor dem Erwerb einer ausländischer Staatsangehörigkeit mehr als zwölf Jahre Deutscher war...  :)

Aber es bleibt eine andere interessante Frage: wann endet die zwölfjährige Frist? Zum Beispiel äußert eine Behörde gegenüber einer Person den Verdacht, dass sie vor 11 Jahren und 11 Monaten die dt. Staatsangehörigkeit verloren hat und fordert von der Person die Nachweise, die  den Verdacht widerlegen. Zur Feststellung des Verlusts kommt die Behörde schon nach dem Ablauf der zwölfjährigen Frist... Kann die Person die dt. Staatsangehörigkeit trotzdem gemäß § 3 Abs. 2 StAG behalten?
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Antwort #3 - 05.02.2010 um 11:06:18
 
Ich verstehe ebenfalls nicht, worauf Du hinaus möchtest.

chap schrieb am 05.02.2010 um 09:58:03:
wann endet die zwölfjährige Frist?

zwölfjährige Fristen enden nach zwölf Jahren, daher die Bezeichnung "zwölfjährige Frist" - die hat aber nix damit zu tun, dass man z.B. beim Erwerb einer anderen die dt. StA verliert.

chap schrieb am 05.02.2010 um 09:58:03:
Eigentlich habe ich schon nachgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass die zwölfjährige Frist ab der ersten Behandlung als Deutschen nach dem Verlust der dt. Staatsangehörigkeit anfängt.


Insoweit nicht völlig falsch - allerdings nur, wenn Du die Behandlung als Deutscher nicht zu vertreten hast. Hast Du aber z.B. durch die Annahme einer weiteren StA den Verlust der dt. StA selbst herbeigeführt, und diesen Umstand seitdem beharrlich verschwiegen, dann kannst Du Dich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass Dir z.B. vor x Jahren ein neuer Reisepass ausgestellt worden ist.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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chap
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Antwort #4 - 05.02.2010 um 11:36:59
 
Odysseus schrieb am 05.02.2010 um 11:06:18:
zwölfjährige Fristen enden nach zwölf Jahren, daher die Bezeichnung "zwölfjährige Frist" - die hat aber nix damit zu tun, dass man z.B. beim Erwerb einer anderen die dt. StA verliert.


Ich verstehe nicht, was Du damit meinst. Kannst Du das an dem Beispiel meines vorangegangenes Postings erklären? Also, endet die Frist schon ein Verdacht einer dt. Behörde oder nur ein feststellender Verwaltungsakt? Smiley

Zitat:
Insoweit nicht völlig falsch - allerdings nur, wenn Du die Behandlung als Deutscher nicht zu vertreten hast. Hast Du aber z.B. durch die Annahme einer weiteren StA den Verlust der dt. StA selbst herbeigeführt, und diesen Umstand seitdem beharrlich verschwiegen, dann kannst Du Dich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass Dir z.B. vor x Jahren ein neuer Reisepass ausgestellt worden ist.


Natürlich, gehe ich davon aus, dass der Betroffene über die Folgen des Erwerbs einer ausländischer Staatsangehörigkeit nicht wusste und auch nie diesbezügliche Fragen einer dt. Behörde falsch antwortete. Smiley
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maki
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Antwort #5 - 05.02.2010 um 12:17:40
 
Zitat:
Natürlich, gehe ich davon aus, dass der Betroffene über die Folgen des Erwerbs einer ausländischer Staatsangehörigkeit nicht wusste und auch nie diesbezügliche Fragen einer dt. Behörde falsch antwortete.

Wobei er imho dann aber sich nicht mehr auf § 3 Abs. 2 StAG berufen kann, denn vertreten muss er dass dann schon selber wenn er eine andere Sta. angenommen hat, §25 StAG regelt das ja "implizit".

Denke beim § 3 Abs. 2 StAG ging es hauptsächlich um Fälle, bei denen die deutsche Sta.nie wirklich erworben wurde (Versailler Vertrag, etc.), die Behörden den Betroffenen/die Eltern aber immer als D. Sta. behandelt haben.
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Antwort #6 - 05.02.2010 um 13:31:42
 
maki schrieb am 05.02.2010 um 12:17:40:
Wobei er imho dann aber sich nicht mehr auf § 3 Abs. 2 StAG berufen kann, denn vertreten muss er dass dann schon selber wenn er eine andere Sta. angenommen hat, §25 StAG regelt das ja "implizit".

Denke beim § 3 Abs. 2 StAG ging es hauptsächlich um Fälle, bei denen die deutsche Sta.nie wirklich erworben wurde (Versailler Vertrag, etc.), die Behörden den Betroffenen/die Eltern aber immer als D. Sta. behandelt haben.


Ich sehe im § 3 Abs. 2 StAG  keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift keine Anwendung auf die Fälle zwischenzeitlichen "unbemerkten" Verlusts der dt. Staatsangehörigkeit findet. Obwohl ich zugebe, dass die Vorschrift für andere Fälle gedacht wurde. Smiley

Ich möchte Dich auch darauf aufmerksam machen, dass der Betroffene nicht der Verlust der Staatsangehörigkeit sondern "nur" seine nachträgliche Behandlung als Deutschen nicht zu vertreten muss. Smiley
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Antwort #7 - 05.02.2010 um 13:47:24
 
Hmmm.... wenn ich mir die VAH des BMI zum StAG zu §3 Abs. 2 durchlese, dann kann ich deine Argumentation schon nachvollziehen Smiley
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Antwort #8 - 08.02.2010 um 11:25:13
 
maki schrieb am 05.02.2010 um 13:47:24:
Hmmm.... wenn ich mir die VAH des BMI zum StAG zu §3 Abs. 2 durchlese, dann kann ich deine Argumentation schon nachvollziehen :)


Hi maki,

es freut mich sehr, dass Du meine Fragen nachvollziehbar findest. Ich würde nun gern auch die nachvollziehbare Antworte hören. :)
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Eduard
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Antwort #9 - 08.02.2010 um 18:57:17
 
Interessante Argumentation.

Das Problem dürfte zum einen hier liegen:
chap schrieb am 05.02.2010 um 11:36:59:
dass der Betroffene über die Folgen des Erwerbs einer ausländischer Staatsangehörigkeit nicht wusste

Unwissenheit über die Gesetzeslage ist immer eine schlechte Verteidigung. Ich würde sagen, der Betroffene hat es durchaus zu vertreten, sich nicht über die möglichen Folgen des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit erkundigt zu haben.

Zum anderen:
Zitat:
auch nie diesbezügliche Fragen einer dt. Behörde falsch antwortete


Nach dem in Deinem Bundesland geltenden Meldegesetz bist Du verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zu machen, dazu zählt auch die Angabe aller Staatsangehörigkeiten. Hast Du das bei jedem Umzug so gemacht?

Aber vor allem: §3 Abs. 2 StAG beschreibt einen Erwerbstatbestand. Und zwar einen Erwerbstatbestand, der dann greift, wenn sich nach vielen Jahren als deutscher Staatsangehöriger unerwartet herausstellt, dass eben doch keiner der Erwerbsgründe in Abs. 1 greift (*). Dies steht zwar nicht so dar, ist aber m. E. aus dem Kontext ersichtlich. Ein Schutz vor dem "versehentlichen" Verlust der Staatsangehörigkeit war nicht beabsichtigt, ist auch nicht notwendig, weil im StAG kein "versehentlicher" bzw. unfreiwilliger Verlust vorgesehen ist (siehe z. B. die Schutzvorschriften in §27).

chap schrieb am 05.02.2010 um 13:31:42:
Ich sehe im § 3 Abs. 2 StAG  keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorschrift keine Anwendung auf die Fälle zwischenzeitlichen "unbemerkten" Verlusts der dt. Staatsangehörigkeit findet. Obwohl ich zugebe, dass die Vorschrift für andere Fälle gedacht wurde. 


Du befindest Dich im Irrtum, wenn Du denkst, Gesetze werden nur allein anhand ihres Wortlautes ausgelegt. Auch der Kontext, in dem sie stehen, und die hinter dem Gesetz stehende Absicht spielen ein Rolle.

Zusammengefasst also sehr schlechte Karten ...


(*) Bei der in den VAH als Beispiel erwähnten Anfechtung der Vaterschaft handelt es sich nicht um einen Verlust der Staatsangehörigkeit, sondern um den nachträglichen Wegfall eines Erwerbsgrunds.
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 09.02.2010 um 12:21:38
 
Eduard schrieb am 08.02.2010 um 18:57:17:
Interessante Argumentation.

Das Problem dürfte zum einen hier liegen:
Unwissenheit über die Gesetzeslage ist immer eine schlechte Verteidigung. Ich würde sagen, der Betroffene hat es durchaus zu vertreten, sich nicht über die möglichen Folgen des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit erkundigt zu haben.


Niemand will sich verteidigen. Zwinkernd Wenn man nicht verpflichtet ist, die Staatsangehörigkeitsbehörde mit der Überprüfung eines möglichen Verlusts der dt. Staatsangehörigkeit wegen des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit umgehend zu beauftragen, ist es schlicht egal, ob er das wusste oder nicht. Soweit ich weiss, gibt es keine solche Verpflichtung.

Zitat:
Zum anderen:

Nach dem in Deinem Bundesland geltenden Meldegesetz bist Du verpflichtet, vollständige und korrekte Angaben zu machen, dazu zählt auch die Angabe aller Staatsangehörigkeiten. Hast Du das bei jedem Umzug so gemacht?


Wenn wir an dem Beispiel festhalten, dann sollen wir annehmen, dass der Betrofene immer korrekt aller Staatsangehörigkeiten angegeben hat, aber die Passbehörde hat 11 Jahren 11 Monaten den möglichen Verlust der dt. Staatsangehörigkeiten übersehen.

Zitat:
Aber vor allem: §3 Abs. 2 StAG beschreibt einen Erwerbstatbestand. Und zwar einen Erwerbstatbestand, der dann greift, wenn sich nach vielen Jahren als deutscher Staatsangehöriger unerwartet herausstellt, dass eben doch keiner der Erwerbsgründe in Abs. 1 greift (*). Dies steht zwar nicht so dar, ist aber m. E. aus dem Kontext ersichtlich. Ein Schutz vor dem "versehentlichen" Verlust der Staatsangehörigkeit war nicht beabsichtigt, ist auch nicht notwendig, weil im StAG kein "versehentlicher" bzw. unfreiwilliger Verlust vorgesehen ist (siehe z. B. die Schutzvorschriften in §27).


Du irrst Dich. Wo siehst Du die Schlud des Kindes, das durch einen Ausländer adoptiert wird und keine der "Schutzvorschriften" zutrifft?

Zitat:
Du befindest Dich im Irrtum, wenn Du denkst, Gesetze werden nur allein anhand ihres Wortlautes ausgelegt. Auch der Kontext, in dem sie stehen, und die hinter dem Gesetz stehende Absicht spielen ein Rolle.

Zusammengefasst also sehr schlechte Karten ...


(*) Bei der in den VAH als Beispiel erwähnten Anfechtung der Vaterschaft handelt es sich nicht um einen Verlust der Staatsangehörigkeit, sondern um den nachträglichen Wegfall eines Erwerbsgrunds.


Wenn man die hinter dem Gesetz stehende Absicht wissen will, soll er in erste Linie die Begründung des Gesetzentwurfs lesen. Und wenn man das tut, kann er ohne grosse Mühe sehen, dass der Gesetzgeber auf keinem Fall die Personen ausschliessen wollte, die trotz des Verlusts der dt. Staatsangehörigkeit unverschuldet als Deutsche behandelt werden.
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Eduard
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Antwort #11 - 09.02.2010 um 17:35:37
 
chap schrieb am 09.02.2010 um 12:21:38:
Soweit ich weiss, gibt es keine solche Verpflichtung.


Man ist aber verpflichtet, die Gesetze zu kennen und sich an sie zu halten. Und bei einem Deutschen, der eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben will, aber seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will, erwartet das Gesetz nun mal, dass er sich vorher eine Beibehaltungsgenehmigung besorgt. Tut er das nicht, dann muss er die Folgen tragen.
(Im Strafrecht auch bekannt als "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".)

Selbst wenn Dein Doppelstaatler tatsächlich im Irrtum über die Rechtsfolgen war (was er beweisen müsste - sonst könnte ja jeder kommen), käme eine Ausnahme nur dann in Frage, wenn dieser Irrtum nicht vermeidbar war. Bei der der seit Jahren regelmäßigen Berichterstattung in den Medien über das Streitthema "doppelte Staatsangehörigkeit" wird man die Unvermeidbarkeit wohl nur in besonderen Fällen bejahen, z. B. wenn der Betreffende die ganze Zeit im Ausland gelebt hat und keinen Zugang zu deutschen Medien hatte.

chap schrieb am 09.02.2010 um 12:21:38:
Wenn man die hinter dem Gesetz stehende Absicht wissen will, soll er in erste Linie die Begründung des Gesetzentwurfs lesen. Und wenn man das tut, kann er ohne grosse Mühe sehen, dass der Gesetzgeber auf keinem Fall die Personen ausschliessen wollte, die trotz des Verlusts der dt. Staatsangehörigkeit unverschuldet als Deutsche behandelt werden. 


Auf welche Gesetzesbegründung beziehst Du Dich da?
Die offizielle Begründung (Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 227) erwähnt nur den "Standardfall" (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich mangels Urkunden nicht nachweisen). Zu dem von Dir vorgelegten Fall steht da aber:

"Soweit jemand jedoch wissentlich auf die Umstände eingewirkt  hat,  die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln,  ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen.  Hierzu zählen  insbesondere  die  Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (z. B.  Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2)."

Vielleicht ist diese ganze Diskussion aber auch völlig irrelevant: Hatte der Doppelstaatler damals seinen Wohnsitz in Deutschland? Früher hat der Erwerb eine fremden Staatsangehörigkeit dann nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt, wenn der  Betreffende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D hatte. Diese Ausnahme wurde erst am 1. 1. 2000 abgeschafft.
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Antwort #12 - 09.02.2010 um 22:45:53
 
Eduard schrieb am 09.02.2010 um 17:35:37:
Vielleicht ist diese ganze Diskussion aber auch völlig irrelevant: Hatte der Doppelstaatler damals seinen Wohnsitz in Deutschland? Früher hat der Erwerb eine fremden Staatsangehörigkeit dann nicht zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt, wenn der  Betreffende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in D hatte. Diese Ausnahme wurde erst am 1. 1. 2000 abgeschafft.

Gut aufgepasst, Eduard. Wenn das maßgebliche Ereignis
vor knapp 12 Jahren stattfand, war das also 1998 und
damit vor dieser Änderung des Staatsangehörigkeits-
gesetzes.

Allerdings brachte chap in Antwort #10 das Stichwort
Adoption ins Spiel. § 27 StAG regelt, dass ein minder-
jähriges deutsche Kind die Staatsangehörigkeit verliert,
wenn es von Ausländern adoptiert wird, dadurch die
Staatsangehörigkeit der Adoptiveltern erwirbt und nicht
mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt (was bei
einer Stiefkindadoption der Fall wäre).

Mein schlaues Buch sagt:
Die Regelungen über Erwerb und Verlust der StA durch
Adoption sind zum 1.1.1977 durch Artikel 9 des Adoptions-
gesetzes vom 2.7.1976 in das StAG (damals noch "RuStAG")
eingefügt worden. Davor gab es keine vergleichbaren
Regelungen.

Wenn also 1998 ein damals minderjähriges deutsches Kind
von ausländischen Eltern adoptiert wurde (und es dadurch
die StA der Eltern erworben hat), ist damals die deutsche
StA verloren gegangen, ohne Wenn und Aber und ohne dass
es dazu einer Entscheidung einer deutschen Behörde bedurfte.
Und zwar auch dann, wenn die Adoption im Ausland statt fand
und auch nach deutschem Recht wirksam wurde.

Offenbar hat nur dieses Kind in der Folgezeit weiterhin deutsche
Personalpapiere erhalten, warum auch immer. Evtl. war
zuständigen Behörde die Tatsache der Adoption nicht bekannt.

Die Tatsache des Verlustes der StA war allerdings gar nicht
hinterfragt worden, sondern die Anwendbarkeit von § 3 Abs.
2 StAG. Dies würde aber letzlich schon daran scheitern,
dass eben die erforderlichen 12 Jahre offenbar nicht erreicht
wurden.

chap, korrigier mich, wenn es anders war. Zwinkernd
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Antwort #13 - 10.02.2010 um 09:08:30
 
Ralf schrieb am 09.02.2010 um 22:45:53:
Allerdings brachte chap in Antwort #10 das Stichwort
Adoption ins Spiel.


Aha! Ich hatte das mehr als Randbemerkung verstanden, aber wenn das das reale Problem ist ...

Von einem minderjährigen Kind kann man natürlich nicht erwarten, dass es sich anlässlich seiner Adoption über die Gesetzeslage informiert und entsprechend die Behörden informiert. Möglicherweise muss es sich aber das Verhalten der Erziehungsberechtigten zurechnen lassen, wie es in anderen Rechtsbereichen ja auch üblich ist. Außerdem bleibt die grundsätzliche Frage, ob §3 Abs. 2 StAG hier anwendbar ist.

Was das folgende anbelangt:
Ralf schrieb am 09.02.2010 um 22:45:53:
Dies würde aber letzlich schon daran scheitern,
dass eben die erforderlichen 12 Jahre offenbar nicht erreicht wurden.

dazu hat der TS schon geschrieben:
chap schrieb am 05.02.2010 um 09:58:03:
Zur Feststellung des Verlusts kommt die Behörde schon nach dem Ablauf der zwölfjährigen Frist


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Antwort #14 - 10.02.2010 um 11:24:02
 
Eduard schrieb am 09.02.2010 um 17:35:37:
Man ist aber verpflichtet, die Gesetze zu kennen und sich an sie zu halten.


Das stimmt nicht. Sogar VAH BMI stellt fest:

"Kenntnisse des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts sind in der Regel vom Betroffenen nicht zu erwarten. Er darf auch grundsätzlich auf die Richtigkeit von Verwaltungshandeln vertrauen."


Zitat:
Und bei einem Deutschen, der eine zweite Staatsangehörigkeit erwerben will, aber seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will, erwartet das Gesetz nun mal, dass er sich vorher eine Beibehaltungsgenehmigung besorgt. Tut er das nicht, dann muss er die Folgen tragen.
(Im Strafrecht auch bekannt als "Unwissenheit schützt nicht vor Strafe".)


Das stimmt, aber wir sprechen hier nicht um den Verust, sondern um die nachträgliche Ersitzung der Staatsangehörigkeit.


Zitat:
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Die offizielle Begründung (Bundestagsdrucksache 16/5065, S. 227) erwähnt nur den "Standardfall" (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich mangels Urkunden nicht nachweisen). Zu dem von Dir vorgelegten Fall steht da aber:

"Soweit jemand jedoch wissentlich auf die Umstände eingewirkt  hat,  die deutsche Stellen dazu veranlasst haben, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln,  ist der Erwerb nach § 3 Abs. 2 ausgeschlossen.  Hierzu zählen  insbesondere  die  Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen (z. B.  Rückerwerb der früheren Staatsangehörigkeit ohne deutsche Beibehaltungsgenehmigung gemäß § 25 Abs. 2)."


Es freut mich sehr, dass Du mir die Mühe erspart hat, den Text selbst zu zitieren. Anhand dieser Begründing ist es offensichtlich, dass der Gesetzgeber die Fälle des Verlusts berücksichtigt hat, aber trotzdem aus dem Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 StAG nicht ganz herausnehmen wollte - nur in den Fällen wenn der Betroffene "die deutsche Stellen durch die Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen  dazu veranlasst hat, ihn bisher als deutschen Staatsangehörigen zu behandeln", also denselben Tatbestand wie bei dem "Nichterwerb".

Ich verstehe dein Problem. Es ist viel einfacher anzunehmen, dass der Betroffene "Nichterwerb" der Staatsangehörigkeit nicht zu vertreten hat, als den Verlust. Aber nochmal und deutlich: es geht im § 3 Abs. 2 StAG nicht um die Verantwortung für den "Nichterwerb" oder den "Verlust", es geht nur um die Verantwortung für die Behandlung als Deutscher.

Deswegen bitte ich um die sachliche Diskussion. Ich will die "Schuldfrage" weiter nicht diskutieren (aber auf Nachfrage kann ich natürlich Beispiele einbringen, wo die "Schuldfrage" nicht auftritt). Ich möchte nur die Antworten auf zwei Fragen wissen.

Angenohmen der Betroffene besaß die dt. Staatsangehörigkeit (oder besser zu sagen war ein Deutscher im Sinne Art. 116 GG) und hat die Stellung kraft Gesetz verloren, aber ohne seinen Verschulden (d.h. er hat nie die deutsche Stellen durch die Täuschung über oder das Verschweigen relevanter Tatsachen  dazu veranlasst) weiterhin als Deutscher behandelt worden ist. Wie bestimmt man in diesem Falle die Zeitpunkte:

a) des Begins der Behandlung als Deutscher
b) des Endes der Behandlung als Deutscher

sodass man Anhand der Zeitpunkte feststellen kann, dass die Behandlung als Deutscher weniger als 12 Jahre gedauert hat? Natürlich sind beide Fragen auch für den Fall des "Nichterwerbs" relevant, und vieleicht sogar identisch was den zweiten Zeitpunkt betrifft.
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