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Kind nach der Zusicherung, vor der Einbürgerung (Gelesen: 3.380 mal)
abourreem
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01.02.2010 um 00:47:41
 
Guten Tag,

Fall: Meine Frau aus China mit FZF-Visum kommt am 22.02. eingereist an. Am 25.02. bekomme ich die Zusicherung persönlich ausgehändigt. Ausbürgerung aus der jordanischen Staatsangehörigkeit dauert 2 bis 4 Monate. In dieser Zeit (während der Bearbeitungszeit der Ausbürgerung) bekomme ich ein Kind ( sagen wir 1 Monat vor der Einbürgerung).

Zu mir: Ich habe befristete Aufenthaltserlaubnis nach §18 als Ingenieur.

Meine Fragen:

1. Soll ich bei der EBH der Ankunft meiner Frau und ihrer Einzug zu mir melden, oder reicht es wenn wir zu BH gehen, damit sie ihre frische AE kriegt?
2. Welche Nationalität bekommt das Kind? Hat er Anspruch auf die Deutsche?

Dankeschön im Voraus,
Abourreem
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Stefan-TR
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Antwort #1 - 01.02.2010 um 08:00:01
 
abourreem schrieb am 01.02.2010 um 00:47:41:
In dieser Zeit (während der Bearbeitungszeit der Ausbürgerung) bekomme ich ein Kind ( sagen wir 1 Monat vor der Einbürgerung).

Na ja, du bekommst wahrscheinlich kein Kind, eher deine Frau, oder? Smiley Ich nehme mal an, dass ihr verheiratet seid, deine Vaterschaft also automatisch feststeht. Die eventuelle deutsche Staatsangehoerigkeit des Kindes richtet sich nach § 4 (3) StAG.

Zitat:
Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht ... besitzt.

Das kann bei euch also so nicht klappen. Sprich doch mal mit deiner EBH, ob man dein Kind nicht vielleicht noch bei dir Miteinbuergern kann, wenn du deine Einbuergerung bis nach der Geburt ruhen laesst.
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Odysseus
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Antwort #2 - 01.02.2010 um 08:55:33
 
abourreem schrieb am 01.02.2010 um 00:47:41:
1. Soll ich bei der EBH der Ankunft meiner Frau und ihrer Einzug zu mir melden, oder reicht es wenn wir zu BH gehen, damit sie ihre frische AE kriegt? 


Natürlich, da dies ja keine unwesentliche Veränderung Deiner persönlichen Verhältnisse darstellt.
Ob das Kind die dt.StA automatisch erhält, hat mein Vorposter schon beleuchtet.
Falls nicht, überleg Dir, ob Du nicht schnell noch einen Antrag nach 10(2) stellst, damit es mit Dir zusammen eingebürgert werden kann. (Die chinesische StA geht dann allerdings ex lege flöten!)
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abourreem
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Antwort #3 - 01.02.2010 um 15:41:09
 
Danke für Eure Antworten.

Wo finde ich also den Antrag nach 10(2), und reicht es aus, wenn ich diesen Antrag für mein Kind (das meine Frau bekommt Smiley ) meinem Sachbearbeiter gebe, am Tag der Aushändigung der Zusicherung?

1. Meine Frau kommt am 22.02. mit FUF-Visum
2. Ich bekomme die ZS persönlich am 25.02.
3. Kind ist erwartet Mitte Juni.

Wie kann ich es organisatorisch am effizientsten hinkriegen??

Wir haben noch keinen Name für's Kind gewählt! Ist es einen Sonder-Miteinbürgerungsantrag oder denselben, den ich ausgefüllt habe?

Vielen Dank,
Abourreem
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Antwort #4 - 01.02.2010 um 15:51:55
 
abourreem schrieb am 01.02.2010 um 15:41:09:
Kind ist erwartet Mitte Juni.

Der Antrag kann natürlich erst gestellt werden, wenn jemand zum Mit-Einbürgern da ist.

Allerdings ist es mehr als wahrscheinlich, dass das Kind nach § 4(3) StAG eh ab Geburt options-deutsch ist.

Wenn nicht, dann:

abourreem schrieb am 01.02.2010 um 15:41:09:
Wo finde ich also den Antrag nach 10(2)

nirgends, das geht i.d.R. formlos, allerdings erst, wenn das Kind da ist. Antrag muss von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben sein.

abourreem schrieb am 01.02.2010 um 15:41:09:
Wie kann ich es organisatorisch am effizientsten hinkriegen??

s.o.
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Stefan-TR
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Antwort #5 - 01.02.2010 um 16:33:33
 
Odysseus schrieb am 01.02.2010 um 15:51:55:
Allerdings ist es mehr als wahrscheinlich, dass das Kind nach § 4(3) StAG eh ab Geburt options-deutsch ist. 

Odysseus, ich befuerchte da hast du dich verguckt. Ganz oben schrieb Abourreem "Ich habe befristete Aufenthaltserlaubnis nach §18 als Ingenieur". Es fehlt also das unbefristete Aufenthaltsrecht.

@Abourreem: Vielleicht teilst du deinem zustaendigen SB einfach kurz und formlos mit dass ein Kind auf dem Weg ist und du dein EB Verfahren bis nach der Geburt ruhen lassen wirst. Sobald das Kind da ist machst du es dann wie von Odysseus beschrieben.
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abourreem
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Antwort #6 - 01.02.2010 um 18:15:15
 
Hallo Stefan-TR

Was meinst du mit:


Stefan-TR schrieb am 01.02.2010 um 16:33:33:
dein EB Verfahren bis nach der Geburt ruhen lassen wirst



Das EB-Verfahren ist für mich sowie abgeschlossen. Es fehlt nur die Ausbürgerungsbescheinigung von Jordanien, die ja nur eine Frage der Zeit ist.

Ich möchte das Vorgehen beschreiben, denn ich mag alles systematisch ausführen:

1.  Sollte mein Kind in Juni geboren sein, vor meiner Ausbürgerung aus der Jord. Nationalität, bekommt es erstmal eine Geburtsurkunde. Ich fülle dann einen Einbürgerungsantrag für ihn / sie aus, und stelle den bei meinem Sachbearbeiter. Es dauert wiederum ne Weile bis der Antrag vom EBH bearbeitet wird. In der Zwischenzeit bleibt mein Kind staatslos (klingt witzig :-D) oder er kann für die paar Monate die chinesische Staatsangehörigkeit von meiner Frau bekommen, die ja problemlos abgegeben wird, sobald er /sie die Deutsche bekommt.

Habe ich die Schritte alle korrekt dargestellt?

2. Sollte ich vor seinem Geburt eingebürgert sein, ist es ja kein Problem, er ist dann automatisch Deutsch. Zwar wird er arabisch-chinesisch aussehen, aber Deutsche Papiere haben  Laut lachend . Das nenne ich wirklich Multi-Kulti!!!

3. Das stimmt was Stefan-TR geschrieben hat. Ich habe noch keine unbefristete AE. Aber ist ja eine Idee sie doch zu beantragen. Wo kann ich lesen, ob ich  vielleicht  die Voraussetzung dafür erfülle?

Ich danke Euch alle und Grüße aus Hamburg,
Abourreem
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Antwort #7 - 02.02.2010 um 09:44:09
 
Stefan-TR schrieb am 01.02.2010 um 16:33:33:
Odysseus, ich befuerchte da hast du dich verguckt. Ganz oben schrieb Abourreem "Ich habe befristete Aufenthaltserlaubnis nach §18 als Ingenieur". Es fehlt also das unbefristete Aufenthaltsrecht.



Gut beobachtet!!!

Ich nehm alles zurück und behaupte das Gegenteil!!!  Durchgedreht
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Antwort #8 - 02.02.2010 um 11:30:32
 
abourreem schrieb am 01.02.2010 um 18:15:15:
2. Sollte ich vor seinem Geburt eingebürgert sein, ist es ja kein Problem, er ist dann automatisch Deutsch.

Da hast du natuerlich Recht. Ich war ein bisschen geistig umnachtet, als ich das mit dem ruhenden Verfahren geschrieben hatte. Mein Gedankengang war der: Falls du das Verfahren nicht ruhen laesst, dann bist du vielleicht schon eingebuergert bevor das Kind geboren wird. Also kannst du es nicht miteinbuergern lassen. Ergo: Problem. Aber natuerlich ist das kompletter Schwachsinn, weil das Kind dann ja eh Deutsch ist Smiley

Falls deine EB bis zur Geburt nicht durch sein sollte,
abourreem schrieb am 01.02.2010 um 18:15:15:
In der Zwischenzeit bleibt mein Kind staatslos (klingt witzig :-D)

dann wird das Kind aber vermutlich trotzdem nicht staatenlos. jordanisch, chinesisch oder beides wird es schon werden. (Wobei ich die Details hier nicht kenne.)

abourreem schrieb am 01.02.2010 um 18:15:15:
Ich habe noch keine unbefristete AE. Aber ist ja eine Idee sie doch zu beantragen.

Dann schau mal ins AufenthG, fuer eine NE ist das § 9, fuer DA-EG § 9a. Fuer beides musst du seit mindestens 5 Jahren eine AE gehabt haben, wobei Studienzeiten nur zur Haelfte zaehlen.

Damit das ganze dann auch Auswirkungen auf dein Kind nach § 4(3) StAG hat, musst du ausserdem seit acht Jahren deinen rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Wie Studienzeiten hier gelten weiss ich leider nicht, das kann eventuell sogar von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. (Juhu, es lebe der Foederalismus Smiley )
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Antwort #9 - 02.02.2010 um 15:12:58
 
Vielen Dank  Stefan-TR, ich werde mich mit den NE Voraussetzung auseinandersetzen. Ich habe die 5 Jahre AE und 8 Jahre meinen rechtlichen gewöhnlichern Wohnsetz in D.

Danke nochmals,
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