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Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG /Beginn der Frist (Gelesen: 2.094 mal)
Dr.Lexxx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: duetsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG /Beginn der Frist
28.01.2010 um 12:56:55
 
Hallo alle Zusammen,

ich habe eine kurze Frage zum § 31 Aufenthaltsgesetz und zwar:

es erschielßt sich zwar aus dem Gesetzestext und den Richtlinien, will nun aber sicher gehen, damit ich meiner Freundin nichts falsches rate.

Die zweijahresfrist nach § 31 I Nr. 1 AufenthG beginnt mit der Eheschließung nicht erst mit der Erteilung des entsprechenden Visums, oder?

Das Gleiche geht aus den Richtlinien zu § 31--> 31.1.2. hervor

oder sehe ich das falsch? Sie hat ein Studiumvisum vorher und hat erst einen Monat nach der Heirat das Visum wegen Heirat bekommen.

Ich bedanke mich ganz herzlich für Euere Antworten im Voraus

Beste Grüße
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 28.01.2010 um 13:12:05
 
Der Wortlaut der VwV ist eindeutig:

Zitat:
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist die Dauer
der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet

und nicht die Dauer des bisherigen Aufenthalts
des Ehegatten maßgebend.


Es kommt also auf die tatsächliche Dauer der rechtmäßigen Ehe in familiärer Gemeinschaft in Deutschland an, nicht auf den Zeitpunkt der Erteilung der speziellen AE (Visum ist hier der falsche Begriff, aber das nur am Rande.)


=schweitzer=
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Dr.Lexxx
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: duetsch
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Antwort #2 - 28.01.2010 um 14:21:38
 
Vielen Dank, ja ich meinte Aufenthaltserlaubnis))
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reinhard
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Antwort #3 - 28.01.2010 um 14:36:31
 
Massgeblich ist also nicht der Heiratstermin oder das "Umschreiben" der AE, sondern das Zusammenziehen (Datum) und die Trennung (Datum).

Wenn sie irgendwie auf 2 x 365 Tage plus drei Stunden kommt, muss sie damit rechnen, dass die ABH das nochmal ganz genau nachrechnet.
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Mick
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Antwort #4 - 29.01.2010 um 11:28:12
 
Hi,

in § 31 Abs. 1 wird von der "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
des Ehegatten" gesprochen. Die VwV sagt hierzu in Ziff. 31.0.1:

Zitat:
Sobald die eheliche Lebensgemeinschaft - auch schon vor Auflösung der Ehe - aufgehoben ist, darf die nach den §§ 27 und 30 erteilte zweckgebundene Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten nur unter den Voraussetzungen des § 31 befristet verlängert werden. Eine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" i.S.d § 31 Absatz 1 Satz 1 liegt nur dann vor, wenn sie dem Ehegatten nach den Vorschriften des Kapitels 2, Abschnitt 6 zum Zwecke des Ehegattennachzugs erteilt worden ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
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Dr.Lexxx
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Antwort #5 - 08.03.2010 um 13:52:27
 
Hallo also kommt  es nun auf das Zusammenleben oder auf die Erteilung der Erlaubnis?  unentschlossen

@ Mick: also laut Gesetzestext denke ich auch, dass es auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ankommt; oder?

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Mick
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Antwort #6 - 08.03.2010 um 14:43:49
 
Dr.Lexxx schrieb am 08.03.2010 um 13:52:27:
@ Mick: also laut Gesetzestext denke ich auch, dass es auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ankommt; oder?

Ja.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #7 - 08.03.2010 um 15:04:07
 
@Mick

herzlichen Dank
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