steini007 schrieb am 21.01.2010 um 19:32:33:künftige Vater des Kindes = vor der Geburt: Kann-Bestimmung, also liegt es im Ermessen der Botschaft das Visum zu erteilen.
Ich erkläre das mal noch ein wenig differenzierter, weil Dich, Yildiz, offenbar dieses Problem:
Yildiz1977 schrieb am 21.01.2010 um 18:31:05:ich möchte keines falls mein baby ohne sein vater auf die welt bringen,wer kann mir da tipps geben.
... besonders beschäftigt.
(Aber beachten: Alles Nachfolgende gilt nur, wenn das Kind mit der Geburt ein deutsches wird, also deine Einbürgerung, Yildiz, bis dahin wirklich realisiert ist).
In den neuen Verwaltungsvorschriften zum
AufenthG gibt es eine Passage, mit der den Behörden ein Ermessen eingeräumt wird, durch dessen Ausübung auch einem Nachzug vor der Geburt eines deutschen Kindes zugestimmt werden kann. Das ist der Grundsatz. Aus dem "kann" wird allerdings dann ein "muss", wenn es sich um eine ärztlicherseits bestätigte Risikoschwangerschaft handelt bzw. wenn es darum geht, dass der werdende Vater bei der Geburt des Kindes anwesend sein kann.
Ich zitiere mal die entsprechende Passage aus der
VwV:
Zitat:Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6
GGkann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG),
ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes
Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die
aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere
im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten
sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und
dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden.
Dem Vater ist die
Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z.B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft
– auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend
sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem
ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur
formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine
Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die
Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. ...
Zu beachten ist weiterhin, dass
bis zur Geburt des Kindes (hier) für den Vater in Deutschland auch nach Einreise mit dem erforderlichen Visum (zum Zwecke der Ausübung der personensorge über das deutsche Kind in Deutschland) nur Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht. - Ich zitiere wieder:
Zitat:Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
befinden, haben lediglich Anspruch
auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
2 Satz 1
Nach Geburt des (deutschen) Kindes bestünde dann aber Anspruch auf Erteilung einer
AE gemäß § 28 (1) Nr. 3
AufenthG.
Dein Mann könnte also, wenn alle sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, ggf. mit Hinweis auf die von mir zitierten Passagen aus der
VwV, erfolgreich das von mir genannte Visum beantragen.
Ich hoffe, das hilft Dir weiter und überzeugt Dich, dass zumindest insoweit die Möglichkeiten gar nicht so
Yildiz1977 schrieb am 21.01.2010 um 18:31:05:unter aller sau
... sind, wie Du es offenbar zunächst empfunden hast.
=schweitzer=