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schwanger aber ehemann lebt im ausland (Gelesen: 6.473 mal)
Yildiz1977
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: türkisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag schwanger aber ehemann lebt im ausland
21.01.2010 um 18:31:05
 
hallo erstmal,
ich hab da mal auch ein anliegen,ich habe in oktober 2009 standesamtlich  in der türkei geheiratet,ich persöhnlich bin deutschland geboren und besize noch den türkischen pass.meine einbürgerung ist eigentlich fast durch,mein anliegen wäre ich bin mitlerweile in der 4 woche schwanger und würd gerne erfahren ob es seit 2008 auch ein gesetzt gibt das der vater des kindes ohne diesem test auch nach deutschland kommen kann,ich muss auch drauf hinweisen das die deutschen behörden all die unterlagen von mir bekommen haben was die eheschliessung angeht.ich persöhnlich finde die neuen regelungen unter aller sau,ich frag mich ob es die gesetze in anderen staaten auch für die deutschen gelten wenn ja wie würden die sich bei solchen situationen fühlen,ich möchte keines falls mein baby ohne sein vater auf die welt bringen,wer kann mir da tipps geben.
danke euch im vorraus für die mühe Smiley
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« Zuletzt geändert: 21.01.2010 um 18:46:37 von Yildiz1977 »  
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nachzug ohne Sprachkenntnisse bei Kind/Schwangerschaft
Antwort #1 - 21.01.2010 um 18:34:20
 
Eiserner Grundsatz: neuer Fall = neuer thread.

Bitte nicht neue Fälle an bestehende threads anhängen,
das bringt nur Ghuddelmuddel. Hab dir daher nen eigenen
thread gegönnt  Cool
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sigi-n
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 21.01.2010 um 19:20:32
 
Yildiz1977 schrieb am 21.01.2010 um 18:31:05:
.ich persöhnlich finde die neuen regelungen unter aller sau,ich frag mich ob es die gesetze in anderen staaten auch für die deutschen gelten wenn ja wie würden die sich bei solchen situationen fühlen,ich möchte keines falls mein baby ohne sein vater auf die welt bringen,wer kann mir da tipps geben.


Wenn doch deiner meinung nach die regelungen hier "unter aller Sau" sind würde ich doch mal über ein Leben in den besseren Ländern nachdenken, damit hätte sich dein wunsch in Bezug auf die Geburt in Anwesenheit auch erledigt.

So das musste mal raus und nun zu den realen sachen.
Wenn das Kind DEUTSCH wird entfällt der A1 test.
Ansonsten A1 und LU erforderlich
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 21.01.2010 um 19:32:33
 
Yildiz1977 schrieb am 21.01.2010 um 18:31:05:
würd gerne erfahren ob es seit 2008 auch ein gesetzt gibt das der vater des kindes ohne diesem test auch nach deutschland kommen kann,

Wenn Vater des Kindes = nach der Geburt: ja
künftige Vater des Kindes = vor der Geburt: Kann-Bestimmung, also liegt es im Ermessen der Botschaft das Visum zu erteilen.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 22.01.2010 um 07:50:39
 
steini007 schrieb am 21.01.2010 um 19:32:33:
künftige Vater des Kindes = vor der Geburt: Kann-Bestimmung, also liegt es im Ermessen der Botschaft das Visum zu erteilen. 


Ich erkläre das mal noch ein wenig differenzierter, weil Dich, Yildiz, offenbar dieses Problem:

Yildiz1977 schrieb am 21.01.2010 um 18:31:05:
ich möchte keines falls mein baby ohne sein vater auf die welt bringen,wer kann mir da tipps geben.


... besonders beschäftigt.

(Aber beachten: Alles Nachfolgende gilt nur, wenn das Kind mit der Geburt ein deutsches wird, also deine Einbürgerung, Yildiz, bis dahin wirklich realisiert ist).

In den neuen Verwaltungsvorschriften zum AufenthG gibt es eine Passage, mit der den Behörden ein Ermessen eingeräumt wird, durch dessen Ausübung auch einem Nachzug vor der Geburt eines deutschen Kindes zugestimmt werden kann. Das ist der Grundsatz. Aus dem "kann" wird allerdings dann ein "muss", wenn es sich um eine ärztlicherseits bestätigte Risikoschwangerschaft handelt bzw. wenn es darum geht, dass der werdende Vater bei der Geburt des Kindes anwesend sein kann.

Ich zitiere mal die entsprechende Passage aus der VwV:

Zitat:
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG
kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen
Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG),
ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes
Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz
1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die
aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere
im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten
sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und
dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die
Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z.B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft
– auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend
sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen.
Außerdem
ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur
formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine
Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die
Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. ...


Zu beachten ist weiterhin, dass bis zur Geburt des Kindes (hier) für den Vater in Deutschland auch nach Einreise mit dem erforderlichen Visum (zum Zwecke der Ausübung der personensorge über das deutsche Kind in Deutschland) nur Anspruch auf Erteilung einer Duldung besteht. - Ich zitiere wieder:

Zitat:
Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet
befinden, haben lediglich Anspruch
auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz
2 Satz 1


Nach Geburt des (deutschen) Kindes bestünde dann aber Anspruch auf Erteilung einer AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG.

Dein Mann könnte also, wenn alle sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, ggf. mit Hinweis auf die von mir zitierten Passagen aus der VwV, erfolgreich das von mir genannte Visum beantragen.

Ich hoffe, das hilft Dir weiter und überzeugt Dich, dass zumindest insoweit die Möglichkeiten gar nicht so Yildiz1977 schrieb am 21.01.2010 um 18:31:05:
unter aller sau


... sind, wie Du es offenbar zunächst empfunden hast.


=schweitzer=

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Antwort #5 - 22.01.2010 um 09:07:31
 
sigi-n schrieb am 21.01.2010 um 19:20:32:
Wenn das Kind DEUTSCH wird entfällt der A1 test.


Und der LU Smiley
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Antwort #6 - 22.01.2010 um 09:13:19
 
Zitat:
ich persöhnlich bin deutschland geboren


Vermutlich hat die Threadstarterin deswegen ja wohl eine NE und hält sich damit länger als 8 Jahre in D. auf

ergo ist das Kind deutsch..(sofern die Geburt hier in D. stattfinden wird)

Grüße
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steini007
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Antwort #7 - 22.01.2010 um 10:57:43
 
schweitzer schrieb am 22.01.2010 um 07:50:39:
(Aber beachten: Alles Nachfolgende gilt nur, wenn das Kind mit der Geburt ein deutsches wird, also deine Einbürgerung, Yildiz, bis dahin wirklich realisiert ist).

Das liest sich aus den von dir zitierten VwV etwas anders:
Zitat:
Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die
aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3
StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.

Somit wäre die Möglichkeit auch ohne besagte Einbürgerung gegeben, wenn die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
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Antwort #8 - 22.01.2010 um 11:32:24
 
Jepp, jet und steini - Ihr habt ja Recht - ich (armer alter Moderator  Augenrollen) hatte schlicht überlesen, dass Yildiz in D geboren ist - demnach dürfte das Kind in der Tat unabhängig von der Einbürgerung der Mutter mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.

Und dann könnte es so laufen, wie ichs beschrieben habe ...


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