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Heirat mit Ukrainierin (Gelesen: 1.430 mal)
Andysen
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Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heirat mit Ukrainierin
21.01.2010 um 10:57:15
 
Hi zusammen!

Ich habe folgende Frage oder auch Problem. Erstmal super das es so ein Forum gibt, die ganze Bürokratie macht einen ja ganz wuschig Smiley

Also ich bin seit 1,5 Jahren mit einer Ukrainierin zusammen. Wir haben eine Fernebziehung was nicht gerade einfach ist. Sie war schon mal für 1Jahr in D wo ich sie kennen gelernt habe als Au-Pair und ist zur Zeit in Österreich als Au-Pair bis September. Sie hat ein Studium schon abgeschlossen in der Ukraine in Deutsch und Englisch. Sie will nun ein weiteres Studium in Deutschland anfangen. Deutschkenntnissnachweis Test DAF legt sie in 2 Wochen ab. Meine Frage nun. Wenn sie hier ist in D als Studentin, ist es dann einfacher zu heiraten in D als wenn sie nur für die Heirat hier ist?
Wenn das mit Studium nicht klappen sollte und wir in Dänemarkt heiarten würden, würde die Ehe in D anerkannt werden. Ich meine Deutschkenntnisse sind mehr als vorhanden und ihr Visum hat sie ja für die Au-Pairsache bekommen und nicht als Scheinvisum für die Ehe...
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.01.2010 um 11:14:25
 
Andysen schrieb am 21.01.2010 um 10:57:15:
Wenn sie hier ist in D als Studentin, ist es dann einfacher zu heiraten in D als wenn sie nur für die Heirat hier ist?


Für eine Heirat hier muss sie die gleichen Voraussetzungen erbringen (Vorlage der einschlägigen Dokumente - bitte beim Standesamt erfragen), auch wenn sie Studentin ist. - Was leichter wäre:

Sie könnte im Anschluss an die Heirat, ohne vorher nochmals ausreisen und ein Visaverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung nachholen zu müssen, eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 1 AufenthG beantragen und erhalten (Damit wäre ihr dann auch Erwerbstätigkeit im vollen Umfange erlaubt.)

Siehe dazu § 39 Nr. 1 AufenthV:

Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


Wenn sie also bereits eine AE nach § 16 AufenthG (z.B. zum Zwecke des Studiums) oder eine andere AE hätte, wäre dieser "Wechsel" nach der Heirat problemlos möglich.

Andysen schrieb am 21.01.2010 um 10:57:15:
Wenn das mit Studium nicht klappen sollte und wir in Dänemark heiarten würden, würde die Ehe in D anerkannt werden.


Wenn sie über eine gültige AE für Deutschland verfügen würde (unabhängig davon, ob sie studiert oder nicht), gälte dasselbe, wie eben gesagt. Dann würde die in Dänemark geschlossene Ehe in der Folge auch die erfolgreiche Beantragung der AE nach § 28 (1) Nr. 1 AufenthG ermöglichen.


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Antwort #2 - 21.01.2010 um 11:19:52
 
Moin,

schweitzer schrieb am 21.01.2010 um 11:14:25:
Siehe dazu § 39 Nr. 1 AufenthV:


Wenn sie also bereits eine AE nach § 16 AufenthG (z.B. zum Zwecke des Studiums) oder eine andere AE hätte, wäre dieser "Wechsel" nach der Heirat problemlos möglich.


§ 39 Abs. 6 der Vorschrift sagt mir, daß es auch mit einer österreichischen AE gehen sollte; es besteht kein Zwang, Heiratspläne eigens aufzuschieben. Die Umscheibung auf deutsche Studi-AE fällt nicht unter die Vorsvchrift, aber mit Ehegatte-AE darf man natürlich studieren.

Gruß, ULF
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schweitzer
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Antwort #3 - 21.01.2010 um 11:30:33
 
Die Ergänzung ist schon richtig, nur hatte Andysen explizit für den Fall gefragt, dass seine Freundin bereits in Deutschland studiert.

Wenn die Sache über § 39 Nr. 6 AufenthV angegangen wird, ist allerdigs zu beachten:

Zitat:
§ 41 Abs. 3 findet Anwendung.


Und der lautet:

Zitat:
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. ...


Da muss das mit der Hochzeit in Deutschland also zum Zeitpunkt der Einreise schon gut vorbereitet sein, bzw. auch nachgewiesen werden können, dass die Ehe in der Folge in familiärer Gemeinschaft in Deutschland geführt wird.


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