Andysen schrieb am 21.01.2010 um 10:57:15:Wenn sie hier ist in D als Studentin, ist es dann einfacher zu heiraten in D als wenn sie nur für die Heirat hier ist?
Für eine Heirat hier muss sie die gleichen Voraussetzungen erbringen (Vorlage der einschlägigen Dokumente - bitte beim Standesamt erfragen), auch wenn sie Studentin ist. - Was leichter wäre:
Sie könnte im Anschluss an die Heirat, ohne vorher nochmals ausreisen und ein Visaverfahren zum Zwecke der Familienzusammenführung nachholen zu müssen, eine
AE gemäß § 28 (1) Nr. 1
AufenthG beantragen und erhalten (Damit wäre ihr dann auch Erwerbstätigkeit im vollen Umfange erlaubt.)
Siehe dazu § 39 Nr. 1
AufenthV:
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn
1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
Wenn sie also bereits eine
AE nach § 16
AufenthG (z.B. zum Zwecke des Studiums) oder eine andere
AE hätte, wäre dieser "Wechsel" nach der Heirat problemlos möglich.
Andysen schrieb am 21.01.2010 um 10:57:15:Wenn das mit Studium nicht klappen sollte und wir in Dänemark heiarten würden, würde die Ehe in D anerkannt werden.
Wenn sie über eine gültige
AE für Deutschland verfügen würde (unabhängig davon, ob sie studiert oder nicht), gälte dasselbe, wie eben gesagt. Dann würde die in Dänemark geschlossene Ehe in der Folge auch die erfolgreiche Beantragung der
AE nach § 28 (1) Nr. 1
AufenthG ermöglichen.
=schweitzer=