Für eine
NE - Erteilung wären die Regelungen zur LU-Sicherung laut
AufenthG einschlägig. - Zur LU-Sicherung nach
AufenthG heißt es in den
VwV zu diesem Gesetz unter anderem:
Zitat:Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der
Lebensunterhalt gesichert ist. Auch wenn ein
Ausländer für sich selbst keine der in Nummer
2.3.1.2 genannten Leistungen erhält, ist
darauf abzustellen, ob er im konkreten Einzelfall
Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach
SGB II oder auf Leistungen
der Sozialhilfe nach
SGB XII hat. Bei der
Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen
auch Miet- und Nebenkosten und Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle
weiteren in § 11 Absatz 2
SGB II aufgeführten
Beträge zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist ggf.
die örtliche Leistungsbehörde (Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt)
um eine entsprechende Berechnung zu bitten.
Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein
Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt
nicht gesichert.
Einer fiktiven Berechnung
bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen
werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind. Inwieweit eine derartige Sicherung dem Kriterium der Nachhaltigkeit hinreichend, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
benam5534 schrieb am 19.01.2010 um 09:41:21:Was wäre wenn ich auf Bafög verzichte?
Das wäre reiflichst zu überlegen. Wenn Du daraus folgend Anspruch auf
SGB II - Leistungen hättest, wäre, auch, wenn Du diese nicht tatsächlich beziehen würdest (siehe Wortlaut der oben zitierten Passage!), Dein
LU nicht (mehr) als gesichert anzusehen!
Bei allem wären allerdings auch Einkünfte Deiner Faru zu berücksichtigen. Wenn die ausreichend wären, auch deinen
LU zu sichern, wäre das hinreichend.
=schweitzer=