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Einbürgerung nach § 9 StAG (Gelesen: 4.966 mal)
Themen Beschreibung: Probleme mit BaföG
benam5534
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19.01.2010 um 06:06:40
 
Hallo liebes Info4Alien-Team,

Ich war gestern bei der für mich zuständigen Einbürgerungsbehörde in NRW um die Formulare für die Einbürgerung nach §9 StAG (deutsch-verheiratet) abzuholen.

Da meinte die nette Beamtin wohl, dass Bezug vom Bafög für die Einbürgerung nach §9 StAG gefährdend wäre, und sie müsste dann das Bafög-Amt bitten Ihr eine Prognose aufstellen, wie es wohl zukünftig mit Bafög-Bezug aussehe!

Nun bin ich voll verwirrt weil alle meinten immer Bafög hat mit der Einbürgerung nichts zutun!

daher bitte ich euch um Hilfe und Rat.

Gruß
Benni
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Antwort #1 - 19.01.2010 um 08:40:41
 
benam5534 schrieb am 19.01.2010 um 06:06:40:
Nun bin ich voll verwirrt weil alle meinten immer Bafög hat mit der Einbürgerung nichts zutun!


Doch, das hat es. - Eine Einbürgerung nach § 9 StAG erfolgt bis auf die nachzuweisende Voraufenthaltszeit nach den Regeln der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG.

Danach ist gesicherter Lebensunterhalt eine Voraussetzung für die Einbürgerung. In den Vorläufigen Anwendungshinweisen zum StAG heißt es unter der Nummer 8.1.1.4 zu der von Dir angesprochenen BAföG - Problematik unter anderem:

Zitat:
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.


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Antwort #2 - 19.01.2010 um 09:00:46
 
Auf welche Zeitraum muss sich die Prognose beziehen?

und welches Amt erstellt jetzt diese Prognose Bafög oder EBH?

Gruß
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Antwort #3 - 19.01.2010 um 09:07:25
 
benam5534 schrieb am 19.01.2010 um 09:00:46:
Auf welche Zeitraum muss sich die Prognose beziehen?


Mir ist nicht bekannt, dass da irgendwo ein exakter Zeitraum definiert ist. - Letztlich geht es aber immer darum, dass der LU in Zukunft möglichst nachhaltig (dauerhaft) gesichert ist.

Dabei mag eine Rolle spielen, wie lange Deine Ausbildung noch dauert und wie die Chancen auf einen Einstieg in den Arbeitsmarkt nach Abschluss der Ausbildung stehen.

benam5534 schrieb am 19.01.2010 um 09:00:46:
und welches Amt erstellt jetzt diese Prognose Bafög oder EBH?


Letztlich wohl die EBH - sie ist aber gehalten, sich dafür von einschlägigen Quellen so umfassende Informationen zu beschaffen, dass die Prognose darauf basierend so seriös wie möglich erfolgen kann.

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« Zuletzt geändert: 19.01.2010 um 09:25:58 von schweitzer » 
Grund: sachlicher Tippfehler berichtigt 

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Antwort #4 - 19.01.2010 um 09:41:21
 
Wie verhält es sich bei der Niederlassungserlaubnis wäre da auch der Bezug von Bafög schädlich?


Was wäre wenn ich auf Bafög verzichte?
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Antwort #5 - 19.01.2010 um 09:52:32
 
Für eine NE - Erteilung wären die Regelungen zur LU-Sicherung laut AufenthG einschlägig. - Zur LU-Sicherung nach AufenthG heißt es in den VwV zu diesem Gesetz unter anderem:

Zitat:
Das Aufenthaltsgesetz definiert nicht, wann der
Lebensunterhalt gesichert ist. Auch wenn ein
Ausländer für sich selbst keine der in Nummer
2.3.1.2 genannten Leistungen erhält, ist
darauf abzustellen, ob er im konkreten Einzelfall
Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung
für Arbeitsuchende nach SGB II oder auf Leistungen
der Sozialhilfe nach SGB XII hat. Bei der
Bedarfsermittlung sind neben den Regelsätzen
auch Miet- und Nebenkosten und Beiträge zu
Kranken- und Pflegeversicherung sowie alle
weiteren in § 11 Absatz 2 SGB II aufgeführten
Beträge zu berücksichtigen. Bei Zweifeln ist ggf.
die örtliche Leistungsbehörde (Träger der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialamt)
um eine entsprechende Berechnung zu bitten.
Verbleibt nach dieser fiktiven Berechnung ein
Anspruch auf öffentliche Leistungen, ist der Lebensunterhalt
nicht gesichert. Einer fiktiven Berechnung
bedarf es i. d. R. nicht bei Empfängern
von BAföG-Leistungen. Für diese kann ohne
weiteres von gesichertem Lebensunterhalt ausgegangen
werden, da die BAföG-Bedarfssätze
bedarfsdeckend sind.


Inwieweit eine derartige Sicherung dem Kriterium der Nachhaltigkeit hinreichend, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.

benam5534 schrieb am 19.01.2010 um 09:41:21:
Was wäre wenn ich auf Bafög verzichte?


Das wäre reiflichst zu überlegen. Wenn Du daraus folgend Anspruch auf SGB II - Leistungen hättest, wäre, auch, wenn Du diese nicht tatsächlich beziehen würdest (siehe Wortlaut der oben zitierten Passage!), Dein LU nicht (mehr) als gesichert anzusehen!

Bei allem wären allerdings auch Einkünfte Deiner Faru zu berücksichtigen. Wenn die ausreichend wären, auch deinen LU zu sichern, wäre das hinreichend.


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Antwort #6 - 04.02.2010 um 17:28:26
 
Hallo Leutz!

Ich habe heute den Antrag gestellt!

Der Beamte meinte, es wäre möglich BaföG zu beziehen, wenn die Ehefrau über 60 Monatsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, da war er sich aber nicht 100%ig sicher!


nun zu meiner Frage: Stimmt das, dass die Tatsache, dass man Leistungen nach Sozialgesetzbuch erhält und die Ehefrau über 60 Monatsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, nicht Einbürgerungsschädlich ist, wenn man sich nach drei Jahren Ehe mit einer Deutsche sich einbürgern lassen möchte?


Gruß
Benny
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Antwort #7 - 05.02.2010 um 07:49:17
 
kann mir keiner helfen?
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Antwort #8 - 05.02.2010 um 08:38:03
 
Benam, ein bissel Geduld bitte.

Zwischen 17.28 Uhr und 7.49 Uhr liegt bis auf wenige Abendstunden vor allem eins: die Nacht. - Und die brauchen auch wir hier um wenigstens etwas zu schlafen. Und unsere Familien haben wir auch und arbeiten müssen wir auch noch "ab und zu". - Ich denke, es gibt bezogen auf Reaktion auf Fragen kaum ein schnelleres Forum als i4a.

Zu Deinen Fragen selbst:

Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII ist bei einer Einbürgerung nach § 9 StAG schädlich, weil diese Einbürgerung nach den Grundsätzen der Ermessenseinürgerung nach § 8 StAG erfolgt.

HInsichtlich der rentenversicherungsbeiträge ist es hingegen ausreichend, wenn diese durch einen der beiden Ehepartner nachgewiesen werden können.


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Antwort #9 - 05.02.2010 um 15:50:11
 
danke Schweitzer und Schuldigung für die Ungeduld!

Das heißt wenn auch alles andere gut aussieht, kann die Einbürgerung allein aufgrund der BaföG-Bezug scheitern, richtig?

das ist aber i-wie traurig Griesgrämig
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Antwort #10 - 10.02.2010 um 14:02:03
 
hallo schweitzer

kannste mir vielleicht sagen ob allein aufgrund des BaföG-Bezuges die Einbürgerung scheitern kann?
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Antwort #11 - 10.02.2010 um 14:19:21
 
Nein, das kann ich wirklich nicht. -

Aber sieh Dir bitte noch mal meine weiter oben gegebenen Antworten an. -

Da ist im Zusammenhang unter anderem mit BaföG-Bezug von einer Prognoseentscheidung die Rede, die (einzelfallbezogen) zu treffen ist. - Wenn nun BaföG-Bezug quasi immer die Möglichkeit einer Einbürgerung ausschließen würde, könnte man sich das mit der Prognoseentscheidung eigentlich gleich sparen. Logisch, oder? Macht also keinen Sinn anzunehmen, das BaföG -Bezug immer "schädlich" ist.

Was nun allerdings wie und mit welchem Schwerpunkt in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, vermag ich Dir nicht zu sagen. Da müsste sich mal ein Praktiker bzw. Experte für den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts äußern, der ich nicht bin.

Also, hab ggf. ein wenig Geduld, benam, bis z.B. Odysseus oder Ralf oder sonst ein Spezi hier wieder reinschaut.


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