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Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei Ausländerin mit 1-jähriger AE (Gelesen: 4.863 mal)
Jordi
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18.01.2010 um 15:39:58
 
Liebes Forum,

es geht um die Frage des Nichteintritts der neuen Versicherungspflicht "für Unversicherte" bei Ausländern, die eine befristete AE besitzen.

Ähnliche Fragen wurden hier ja schon ein paar Mal angesprochen, aber zu unserem konkreten Fall, in dem wir zwischen allen Stühlen zu sitzen scheinen, und würde gern die ein oder andere Einschätzung von Euch bekommen.

Insbesondere habe ich jetzt einen Bescheid von der KK bekommen, der mich einigermaßen ratlos macht.

Ich entschuldige mich vorab für das überlange Posting, aber ich finde einfach keinen Weg, diesen etwas komplizierten Fall in geraffterer Form zu referieren, ohne dass es unverständlich wird.

1. Aufenthaltsstatus

Meine Frau C. kommt aus Chile und lebt mit ihrem heute 6-jährigen Sohn Pipe seit verg. April bei mir. Zunächst waren die beiden nur als Besucher in Deutschland, nach unserer Heirat im Juni erhielten sie zunächst eine Fiktionsbescheinigung und nach bestandenem A1 (Deutsch-Test) meiner Frau im Dezember 2009 nun eine Aufenthaltserlaubnis, die zunächst für genau ein Jahr befristet ist. Sie wird anschließend natürlich problemlos verlängert, soweit wir weiter verheiratet bleiben. Der Aufenthalt ist naturgemäß auf Dauer angelegt.

Für den Kleinen (AE gem. § 32 Abs. 3 AufenthG - Kindernachzug zur ausländischen Mutter) habe ich mich gegenüber der Ausländerbehörde in der Verpflichtungserklärung u. a. dazu verpflichten müssen, für ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu sorgen. Für meine Frau brauchte ich keine solche VE abzugeben, da sie im Rahmen des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten (AE gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG) unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ein Aufenthaltsrecht besitzt.

2. Krankenversicherung

Ich selbst bin schon seit Geburt immer nur privat krankenversichert, arbeite selbstständig und bin noch nie versicherungspflichtig gewesen.

C. und Pipe sind bis jetzt noch über eine Reisekrankenversicherung für Besucher in Deutschland versichert (so gen. Incoming-Versicherung). Diese Versicherung ist aber grundsätzlich nur für vorübergehende Aufenthalte gedacht und lässt sich längstens ein Jahr lang aufrecht erhalten (also höchstens bis einschließlich kommenden März).

Meine private KV hat sich geweigert, meine Familie aufzunehmen. Grund ist wohl der, dass Pipe an einer autistischen Störung leidet (fällt unter "seelisch behindert") und die Versicherung das Risiko scheut (obgleich bis auf einige Ausnahmen alles, was an Therapien notwendig ist, ohnehin vom Sozialträger und nicht von der KV übernommen werden muss, aber seisdrum). Bei C. wurde eine notwendige Zahnersatzbehandlung als Ausschlussgrund genannt, was sich allerdings mittlerweile erledigt hat, da wir die Behandlung auf eigene Kosten schon haben machen lassen.

3. Berufliche Situation

C. ist zwar aufgrund ihres Aufenthaltstitels jetzt unbeschränkt zu jeder Erwerbstätigkeit berechtigt, arbeitet aber nicht und wird aufgrund der noch bestehenden Sprachschwierigkeiten, der Betreuung des (behinderten) Kindes und auch wegen fehlender Anerkennung ihrer Zeugnisse in absehbarer Zeit keine Anstellung bekommen können.

Eine Beschäftigung als Familienangehörige bei mir (um Versicherungspflicht herbeizuführen) kommt faktisch auch nicht in Frage, es sei denn in Form einer Scheinbeschäftigung, aber sowas wollen wir (obwohl die private KV es zwischen den Zeilen "anregt") keinesfalls machen, zumal die Kassen Angehörigen-Beschäftigungsverhältnisse mittlerweile wohl auch sehr genau überprüfen.

4. Versicherungspflicht

Also haben wir für C. (und das dann ggf. automatisch familienmitversicherte Kind) die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Kasse beantragt, wurden aber abgewiesen, weil sie nicht versicherungspflichtig war, denn sie hatte zu diesem Zeitpunkt nur eine FB und noch keinen Aufenthaltstitel.

Die neue Versicherungspflicht "für Nichtversicherte" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V besteht gemäß § 5 Abs. 11 SGB V für Nicht-Unionsbürger nur unter bestimmten Bedingungen, u.a. der, dass ein Aufenthaltstitel mit Geltungsdauer von mehr als einem Jahr vorliegen muss. Alle anderen Bedingungen waren in unserem Fall erfüllt, denn eine ausländerrechtliche Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts (die ebenfalls zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach Nr. 13 für Ausländer führt), besteht für C. als nachziehende Ehegattin eines Deutschen wie gesagt nicht.

Im Dezember haben C. und der Kleine dann wie gesagt ihre Aufenthaltserlaubnis bekommen, die (wie bei erstmaliger Erteilung eines solchen Titels üblich) genau für 12 Monate gilt (also nicht "mehr als zwölf Monate", wie der Wortlaut des Gesetzes verlangt).

Trotzdem ging ich grundsätzlich erstmal davon aus, dass jetzt eigentlich eine Versicherungspflicht eintreten müsste, da der Aufenthalt meiner Familie ja naturgemäß auf Dauer angelegt ist. Sinn und Zweck der Ausschlussklausel für Ausländer ist es ja nach hM offenbar nur, kurzfristige Aufenthalte von der Anwendbarkeit der Versicherungspflicht nach Nr. 13 auszuschließen.

Zur Not, so unser Gedanke, bestünde ja auch die Möglichkeit, dass die Ausländerbehörde im Wege der Ermessensausübung die AE um ein paar Tage verlängert, sodass die Bedingung "mehr als zwölf Monate" dann erfüllt wäre. Einer entsprechenden Voranfrage begegnete die AB jedenfalls nicht grundsätzlich ablehnend (Härtefall und Kindeswohl könnten hier vielleicht ermessensrelevant sein), wollte aber eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse sehen, wonach die Versicherungspflicht nur an der Dauer des Aufenthaltstitels scheitert.

Das wurde mir von der Krankenkasse mündlich auch zunächst bestätigt: "Gilt die AE nur einen Tag länger als ein Jahr", so sagte der Mitarbeiter, "ist Ihre Frau versicherungspflichtig und wird problemlos aufgenommen."

Nun teilt uns aber die Krankenkasse aber schriftlich Folgendes mit: Zitat:
"Die Beurteilung der Möglichkeit einer Aufnahme zur gesetzlichen Krankenkasse muss an dem Tag des Zuzugs nach Deutschland erfolgen. Ein späterer Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis kann für eine erneute Prüfung leider nicht herangezogen werden. Da Ihnen eine solche Aufenthaltserlaubnis am Tag des Zuzugs nach Deutschland nicht vorgelegen hat, kann eine Mitgliedschaft ... auch nach Vorbringen der neuen Aspekte leider nicht erfolgen."


Wenn das so stimmt, würde eine gesetzliche Versicherungspflicht für die nachgezogene Ehegattin eines privat Versicherten ja völlig ausscheiden, bis C. irgendwann einmal eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnähme (was jedenfalls momentan nicht absehbar ist). Denn wer hat schon zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme eine mehr als 12 Monate befristete AE?

Nach der langen Vorrede (sorry nochmal!) jetzt also meine Frage an Euch:

Kann das sein? Eine Rechtsgrundlage hat die Versicherung nicht genannt und ich finde im Gesetzestext und im DVKA-Rundschreiben zur Versicherungspflicht der bisher Nichtversicherten (dort unter Punkt 2.5 auf S. 34) auch keinerlei Hinweis darauf, dass es bei Ausländern nur auf die Situation zum Zeitpunkt des Zuzugs ankäme und danach keine Versicherungspflicht mehr eintreten könnte.

5. Perspektive

Wenn das so stimmt, bliebe wohl nur noch die Möglichkeit einer sehr teuren Versicherung bei der PKV zum Basistarif für die beiden (ca. 570+280 EUR mtl.). Für eine solche Pflichtversicherung besteht für die PKV ggf. (wenn tatsächlich keine Versicherungspflicht besteht) Kontrahierungszwang und die Ausschlussklausel für Ausländer gilt in diesem Zusammenhang nicht.

Die in manchen Fällen möglichen Beitragsermäßigungen in der PKV-Basisversicherung kommen bei uns nicht in Frage, weil ich dafür dann wieder "zuviel" verdiene und finanzielle Hilfebedürftigkeit keinesfalls eintritt.

Eventuell würde meine Frau jetzt auch (da die Zähne ja saniert sind) doch noch normal als freiwillige PKV-Versicherte aufgenommen, das Kind aber aufgrund der Behinderung offenbar definitiv nicht (auch nicht zum doppelten Beitrag oder mit Ausschlüssen), sodass da auf jeden Fall nur eine private Pflichtversicherung zum Basistarif in Frage käme. In jedem Fall würden also zwei Beiträge fällig.

Wenn entgegen den Aussagen der gesetzlichen Kasse nun aber doch Versicherungspflicht bestünde, so fielen diese Erschwernisse weg. Daher würde ich gern sichergehen, dass das von der Kasse jetzt vorgebrachte Argument (Prüfung nur zum Zeitpunkt des Zuzugs) Hand und Fuß hat und nicht nur vorgeschoben oder konstruiert ist, um sich einfach aus der Affäre zu ziehen.

Und hätte es Eurer Einschätzung nach noch Sinn, den Fall bei der AB vorzutragen und um Erteilung eines (um wenige Tage) längeren Titels zu bitten?

Für jede Hilfe sehr dankbar!
Jordi
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« Zuletzt geändert: 18.01.2010 um 15:54:28 von Jordi »  

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Antwort #1 - 20.01.2010 um 13:37:03
 
Hallo,

als Laie, der sich vor einigen Jahren mit dem Thema beschäftigt hat, sehe ich ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Aussage der Krankenkasse, dass nur die Verhältnisse im Augenblick des Zuzugs massgeblich sind. Wie Du schon erkannt hat, würde so ein Vorgehen auch der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen. In Eurem Fall kann man vielleicht noch argumentieren "selbst schuld - wäre der Ehemann in der GKV geblieben, gäbe es keine Probleme", aber diese Auslegung würde z. B. auch unverheiratete Mütter von deutschen Kindern, die keine Möglichkeit zu einer Familienversicherung haben, treffen.

Darüber hinaus müsste man auch noch hinterfragen, wann der Zuzug (= Wohnsitznahme) eigentlich erfolgt ist.   Er ist definitiv nicht zum Zeitpunkt der Einreise erfolgt, die ja nur zu Besuchszwecken war, sondern erst zu dem Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt bestand - in Eurem Fall also wohl die bestandene A1-Prüfung. Falls es danach noch weitere Verzögerungen bei der Erteilung der AE gegeben hat, so kann dies nicht zu Euren Lasten geben. Im übrigen gab es hier vor einiger Zeit einen anderen Fall die Krankenkasse genau den umgekehrten Standpunkt vertreten hat, dass die Wohnsitznahme erst mit der Erteilung der AE erfolgt - mit dieser Begründung wurde nämlich dem Ehegatten eines Deutschen, der nur eine FB hatte, die Familienversicherung verweigert.

Im Ergebnis heisst das, die Auskunft ist ziemlich sicher falsch.

Das Problem ist nun, gegen eine theoretische Auskunft könnt Ihr nicht rechtlich vorgehen.

Was könnt Ihr tun:

1. Eine andere Krankenkasse fragen. Deine Frau kann sich die zuständige Krankenkasse frei aussuchen.

2. Die ABH darum bitten, die AE für länger als 12 Monate auszustellen (m. E. habt Ihr darauf sogar einen Rechtsanspruch, aber das wäre eine andere Diskussion).

Danach kann sich Deine Frau bei einer Krankenkasse anmelden und um die Feststellung der Pflichtversicherung bitten. Wird dies verweigert, dann stehen Euch die rechtlichen Mittel bis hin zur Klage beim Sozialgericht offen.

In Anbetracht der Geldbeträge, um die es hier geht, lohnt sich eine Klage in jedem Fall. Ebenso lohnt es sich sicher, einen Anwalt hinzuziehen - eigentlich solltest Du das jetzt gleich machen, vor allen weiteren Schritten.

Noch ein Hinweis am Rande: Die Incoming-Versicherung Deiner Frau könnte ebenfalls zum Problem werden, da die Krankenkassen gerne argumentieren, da schon eine private Krankenversicherung besteht, kommt eine Pflichtversicherung nach "Nr. 13" nicht mehr in Frage. Auch dafür gibt es aber keine rechtliche Grundlage - nur eine private Krankheitsvollkostenversicherung (was die Incoming-Versicherung nicht ist) würde eine nachfolgende Versicherungspflicht nach "Nr. 13" ausschließen. Um das klarzustellen, könnte allerdings wiederum eine Klage notwendig sein.

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Antwort #2 - 20.01.2010 um 18:15:27
 
Hallo Eduard,

danke dir,

Eduard schrieb am 20.01.2010 um 13:37:03:
sehe ich ebenfalls keine Rechtsgrundlage für die Aussage der Krankenkasse, dass nur die Verhältnisse im Augenblick des Zuzugs massgeblich sind.

das ist ja schon einmal beruhigend.

Eduard schrieb am 20.01.2010 um 13:37:03:
gegen eine theoretische Auskunft könnt Ihr nicht rechtlich vorgehen

Wenn die Kasse(n) das nur so als "Abschreckungsmaßnahme" auf gut Glück behauptet, brauchen wir es ja nicht weiter ernst zu nehmen. Meine Angst war, dass sie damit Recht haben könnten und ich irgendeinen Paragrafen übersehen habe. Dann hätte ein Antrag auf Mitgliedschaft auch mit ggf. von der ABH verlängerter AE ja gar keinen Sinn mehr. Genau das will uns die Kasse anscheinend glauben lassen, um uns von weiteren Antragstellungen abzuhalten oder zu verhindern, dass die ABH aufgrund der Auskunft eine verlängerte AE erteilt.

Eduard schrieb am 20.01.2010 um 13:37:03:
Darüber hinaus müsste man auch noch hinterfragen, wann der Zuzug (= Wohnsitznahme) eigentlich erfolgt ist. Er ist definitiv nicht zum Zeitpunkt der Einreise erfolgt, die ja nur zu Besuchszwecken war, sondern erst zu dem Zeitpunkt, ab dem ein Rechtsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt bestand - in Eurem Fall also wohl die bestandene A1-Prüfung. Falls es danach noch weitere Verzögerungen bei der Erteilung der AE gegeben hat, so kann dies nicht zu Euren Lasten geben.

Klar, oder eventuell doch auch schon bei der der melderechtlichen Anmeldung am Tag nach unserer Heirat (gleichzeitig wurde die 6-monatige FB erteilt)? Verzögerungen gab es sonst jedenfalls keine, die AE wurde direkt am Tag nach der Ablegung der Sprachprüfung A1 (im verg. Dezember) erteilt.

Jetzt gibt es noch ein paar Neuigkeiten von der anderen Seite:

Mittlerweile hat sich auch meine private KV nochmal dazu geäußert und wäre nun doch bereit, meine Frau (nachdem ihre Zähne ja jetzt in Ordnung sind) zu normalen Konditionen (freiwillig) privat zu versichern.

Für das Kind gibt es aufgrund der autistischen Störung allerdings der Gesellschaft zufolge nach wie vor "in der normalen Krankheitskosten-Vollversicherung keine Versicherungsmöglichkeit" (also auch nicht mit Risikozuschlag oder Auschlüssen).

Jetzt stellt sich die PKV zu allem Überfluss auch auf den (mE ebenfalls irrigen) Standpunkt, für das Kind bestehe selbst dann, wenn aufgrund der zu kurzen AE keine Versicherungspflicht vorliegen sollte, auch "kein Zugangsrecht in den Basistarif der PKV", weil es aufgrund seiner Vorgeschichte klar dem System der GKV zuzurechnen sei. Letzteres ist zwar korrekt (und kann wohl auch als Argument ggü. der Kasse dienen, die von der im Herkunftsland Chile bestehenden staatlichen - also der dt. GKV vergleichbaren - Krankheitsabsicherung längst weiß). Bestünde aber tatsächlich keine Versicherungspflicht, wären sowohl ich als auch die PKV nach meiner Kenntnis zum Abschluss einer privaten Pflichtversicherung zum Basistarif geradezu gesetzlich gezwungen, oder?

PKV:
Zitat:
"Unabhängig davon besteht aufgrund des nicht vorhandenen ständigen Wohnsitzes (laut Aussage des VN liegt nur eine für 12 Monate befristete Aufenthaltsgenehmigung vor) kein Zugangsrecht in den Basistarif."

Meines Erachtens falsch, denn die Ausschlussklausel nach § 5 Abs. 11 SGB V für nicht in D ansässige Drittstaatler gilt für die private Pflichtversicherung ("Basistarif") doch gerade nicht, oder?

GKV:
Zitat:
Da Ihnen eine solche Aufenthaltserlaubnis am Tag des Zuzugs nach Deutschland nicht vorgelegen hat, kann eine Mitgliedschaft ... auch nach Vorbringen der neuen Aspekte leider nicht erfolgen. ... Bitte setzen Sie sich zur Absicherung des Versicherungsschutzes mit einer privaten Krankenversicherung in Verbindung."


PKV:
Zitat:
Die befristete Aufenthaltsgenehmigung könnte evtl. dazu führen, dass auch das SGB keine Anwendung findet und der § 5 Abs. 1 Nr. 13b) SGB V für den Stiefsohn des VN nicht greift. In diesem Fall wäre das Kind weder der GKV noch der PKV zuzuordnen.


Mein Versicherungsvertreter nennt es selbst ein "Ping-Pong-Spiel".

Dann ist da noch das Problem Incoming-Versicherung:

Eduard schrieb am 20.01.2010 um 13:37:03:
Noch ein Hinweis am Rande: Die Incoming-Versicherung Deiner Frau könnte ebenfalls zum Problem werden, da die Krankenkassen gerne argumentieren, da schon eine private Krankenversicherung besteht, komme eine Pflichtversicherung nach "Nr. 13" nicht mehr in Frage.

Das ist wohl nicht der Fall, zumindest hat der KK-Mitarbeiter am Telefon ausdrücklich gesagt, eine solche Versicherung gelte nicht als private Vorversicherung, und dasselbe steht auch ganz eindeutig in dem DVKA-Rundschreiben.

Einigermaßen erschreckt hab ich mich allerdings, als ich einen früheren Beitrag von dir gelesen und daraufhin unsere Incoming-Police nochmal überprüft habe.
Eduard schrieb am 29.04.2009 um 11:25:00:
Versichert ist nur der vorübergehende Aufenthalt in D, der Aufenthalt im Rahmen der FZF ist aber seiner Natur nach stets nicht vorübergehend (...). Natürlich kann man hoffen, dass die Versicherung nichts merkt, aber ein Risiko bleibt.

Tatsächlich ist auch nach unseren Bedingungen eigentlich nur "versicherbar", wer seinen "ständigen Wohnsitz" weiterhin im Ausland hat. Das hatte ich  Ärgerlich -weise völlig übersehen, weil es bei der Gesellschaft immer nur hieß, die Incoming-Versicherung ließe sich bis zu einem Jahr Dauer ohne Probleme verlängern. Hoffentlich gibt das keine Scherereien, sei es bei der ABH wegen der abgegebenen VE oder bei der Versicherung, wenn sie die Kinderarztrechnungen bezahlen soll. Griesgrämig

Fazit:

PKV will die Mutter, aber unter keinen Umständen und nicht einmal zum Pflicht-Basistarif das behinderte Kind versichern.

GKV will Mutter (mit Kind) trotz dauerhaften Aufenthaltsrechts und (ausländischer) gesetzlicher Vorversicherung nicht einmal dann versichern, wenn nachträglich eine >1 Jahr befristete AE vorliegt.
Und Pipe allein - ohne die Mutter - dürfen sie wg. der für das Kind bestehenden ausländerrechtlichen Pflicht zur Sicherung des LU wohl ohnehin gar nicht versichern.  Lippen versiegelt

Reise-KV ("Incoming") hält Mutter und Kind vermutlich spätestens mit Erteilung der AE wenn nicht gar schon seit unserer Heirat für "nicht versicherbar". Lippen versiegelt

ABH besteht natürlich auf einer KV für Pipe, erteilt aber bei FZF erstmalig grundsätzlich keine länger als 1 Jahr befristete AE für Ehegatten.
So jedenfalls hieß es, als ich den MA bei der AE-Erteilung fragte, ob nicht eine längere Befristung möglich sei, weil das aus KV-technischen Gründen günstiger wäre. Er meinte dazu nur: "Die Krankenkassen wissen, wie das geht, die machen das ja nicht zum ersten Mal." Ich hätte da wohl besser nochmal insistiert, aber ich dachte halt auch, mit der AE ist alles gut ...

Jedenfalls brauchen wir jetzt echt so schnell wie möglich eine ordentliche Versicherung  unentschlossen

Morgen schildern wir das mal so bei der ABH ... mal sehen, was kommt.

Danke nochmal und wieder sorry für das Mammut-Posting, nächstes Mal schreibe ich auf jeden Fall weniger.
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Antwort #3 - 20.01.2010 um 21:03:04
 
Jordi schrieb am 20.01.2010 um 18:15:27:
oder eventuell doch auch schon bei der der melderechtlichen Anmeldung am Tag nach unserer Heirat 


Dazu gab es hier schon einmal eine lange Diskussion ohne klares Ergebnis. Ich kann nur sagen, die Krankenkasse war damals jedenfalls der Meinung, ein ständiger Wohnsitz besteht erst ab Erteilung der AE. Und es gibt wohl auch Urteile, die in die gleiche Richtung gehen. Aber das nur am Rande.

Zunächst zum Kind:

Was genau für eine AE erforderlich ist, damit die Versicherung im Basistarif möglich ist, ist nicht geklärt. Im Gesetz steht nichts Genaues, also wird wohl hier auch wieder einmal nur ein Gerichtsverfahren Klarheit bringen. Neben der AE ist übrigens auch das Thema "Sicherung des Lebensunterhalts" problematisch. Der Basistarif ist ein Draufzahlgeschäft, und die Versicherung könnte sich auf den Standpunkt stellen, es sei verfassungswidrig, mit den Geldern ihrer Versicherten auch solche Ausländer unterstützen zu müssen, die ihre AE nur unter der Bedingung erhalten, dass sie  ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln sichern. Damit würde die PKV im Endergebnis schlechter gestellt als die GKV (oder auch das Sozialamt). Alles nicht geklärt.

Was allerdings noch zu prüfen wäre: Durfte die ABH überhaupt die Sicherung des LU verlangen, oder käme eine AE für das Kind nach  §32 Abs. 4 AufenthG in Frage. Dadurch würde sich das Thema LU erledigen, vielleicht können die Experten hier dazu etwas sagen.

All diese Überlegungen sind aber nur wirklich relevant, wenn sich die Pflichtversicherung der Mutter (= Kind ist automatisch familienversichert) nicht verwirklichen lässt. 

Zur Mutter:

Hier ist der Knackpunkt wohl die Dauer der erteilten AE. Dazu sagt die

http://www.info4alien.de/gesetze/avwv_aufenthg.pdf

folgendes:

"28.1.6 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung
i. d. R. auf drei Jahre zu befristen.
Hiervon ab-
weichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr
angezeigt, wenn Restzweifel bestehen (unter-
halb der eine Ablehnung des Antrags recht-
fertigenden Schwelle), ob die Eheschließung
nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des
ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so
genannte Scheinehe, siehe hierzu Nummer
27.1a.1.1.2 f.). Soweit entsprechende Zweifel am
Vorliegen einer allgemeinen Erteilungsvoraus-
setzung bestehen oder Obdachlosigkeit droht,
ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst
nur für ein Jahr zu erteilen."

Demnach müsst also nicht Ihr begründen, warum die AE für länger erteilt werden soll, sondern die ABH muss begründen können, warum sie nur für 1 Jahr erteilt! Damit würde ich es noch einmal versuchen. (*) Notfalls steht Euch selbstverständlich auch gegen eine  Weigerung der ABH, die AE für die von Euch beantragte Dauer zu erteilen, der Rechtsweg offen.

(*) Kleiner Tip am Rande: Bei Situationen, die nicht 100% Standard sind, bitte ich immer mit dem Vorgesetzten sprechen zu dürfen - hat bis jetzt jedesmal funktioniert. Der einfache Sachbearbeiter hat klare Vorgaben und Regeln, von denen er nicht abweichen darf. Der Vorgesetzte hat in der Regel mehr Ermessensspielraum.
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Antwort #4 - 23.01.2010 um 08:16:17
 
Hallo!

Gestern waren wir bei der ABH und die Sachbearbeiterin dort war (wie eigentlich immer) sehr kooperativ. Entschieden wird erst in ein paar Tagen, aber es besteht wohl begründete Hoffnung, dass in Anbetracht des in diesem Fall bestehenden Dilemmas eine wenigstens 13 Monate befristete AE für Mutter und Kind unproblematisch zu bekommen ist. Es geht ja auch nur darum, durch die Befristung quasi zu "dokumentieren", dass hier im sozialrechtlichen Sinne ein dauerhafter Aufenthalt ("ständige Wohnsitznahme") und kein Kurzfristaufenthalt vorliegt.

Gleichzeitig haben wir auch der Kasse geantwortet und uns grundsätzlich auf den etwas frechen (aber zumindest akademisch doch vertretbaren) Maximalstandpunkt gestellt, der Ausschluss wegen "zu kurz" befristeter AE nach § 5 Abs. 11 S. 1 könne im Fall meiner Frau gar nicht greifen, weil dies dem offenkundigen Sinn und Zweck der Vorschrift (nämlich kurzfristige, nicht aber dauerhafte Aufenthalte von der allgemeinen Versicherungspflicht "nach Nr. 13" auszuschließen) zuwiderliefe, insoweit C. mit der Erlangung einer AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 (Familiennachzug zum Ehemann) einen seiner Natur nach dauerhaften Aufenthalt begründet hat. Denn ihr Aufenthaltstitel verlängert sich ja quasi "automatisch", solange die eheliche LG fortbesteht. Daher sei nach unserer Auffassung Versicherungspflicht auch so schon entstanden.
Diese möglicherweise rechtsfortbildende Auslegung ist natürlich etwas gewagt. Aber da ja nun Aussicht besteht, dass der Buchstabe des Gesetzes, wonach eine AE für >1 Jahr eben doch nötig ist, bald erfüllt wird, tat dieser Appell an die Logik einfach gut. Die irreführende Argumentation der Kasse bezüglich des "Zuzuges" hat mich wirklich geärgert und ich fühlte mich ein wenig für dumm verkauft. Man wollte uns weismachen, hier bestehe sowieso keine Chance und wir sollten doch gefälligst woanders hingehen. Hier war übrigens dein Hinweis, lieber Eduard, man müsse
Eduard schrieb am 20.01.2010 um 13:37:03:
auch noch hinterfragen, wann der Zuzug (= Wohnsitznahme) eigentlich erfolgt ist,
außerordentlich hilfreich und hat mir die Augen geöffnet.

Jetzt bleibt also abzuwarten, ob eine gesetzliche Pflichtversicherung für Mutter und Kind unter den nächste Woche (hoffentlich) gegebenen Umständen bejaht wird.

Bis hierher schonmal vielen Dank für die wertvolle Hilfe!
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Antwort #5 - 24.01.2010 um 09:42:22
 
Hallo!

@Eduard, danke für Deine ermutigende PN.

Schwierigkeiten im Hinblick auf die Familienversicherung für Pipe aufgrund meiner Stellung als privat versicherter Stiefvater des Kindes sehe ich eigentlich nicht.

In § 10 (Familienversicherung) Abs. 3 SGB V heißt es:
Zitat:
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; (...).

In der Tat etwas verwirrend schreibt das BMFSFJ dazu auf seiner Webseite:
Zitat:
Die Familienversicherung der Kinder ist ausgeschlossen, wenn:
  • der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds (Stiefvater/Stiefmutter) nicht Mitglied einer gesetzlichen Kasse ist,
  • er der Hauptverdiener ist und
  • zusätzlich sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze überschreitet.

Bei der Angabe auf der Seite des Ministeriums muss es sich um einen Denk- oder Redaktionsfehler der Bearbeiter des Textes handeln. Oder die Angabe in Klammern bezieht sich nur auf das "Mitglied" (nicht aber dessen Partner), dann ist es aber ziemlich ungeschickt und missverständlich formuliert.

Im Gesetz steht ja sehr eindeutig "der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds", das schließt Stiefelternteile (die eben nicht "mit dem Kind verwandt" sind) ganz ausdrücklich aus. Es geht also erstmal nur um die Fälle, in denen ein Elternteil gesetzlich versichert ist (das "Mitglied", das sein Kind mitversichern möchte), der andere (der darüber hinaus Hauptverdiener sein und eine bestimmte Einkommensgrenze überschreiten muss) aber nicht. Andererseits heißt es dann im folgenden Absatz 4:
Zitat:
"Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält ..."

Es werden also Stiefkinder nur im Verhältnis zum Mitglied erfasst, nicht dagegen im Verhältnis zu dessen Partner. Wenn ich als Stiefvater selbst gesetzlich versichert wäre und meine Frau (die Mutter des Kindes) sehr gut verdienen würde und privat versichert wäre, könnte ich mein Stiefkind nicht (wie sonst möglich) über mich familienversichern. Auf diese Fallkonstellation will das Ministerium mit der Angabe in Klammern eventuell aufmerksam machen (tut das aber in kaum verständlicher Weise). Bei uns liegt aber der umgekehrte Fall vor (Mutter und -hfftl. bald- "Mitglied" will ihr Kind familienversichern, ihr Partner und Stiefvater ist privat versichert).

Da bleibe ich also völlig außen vor, auch wenn ich Hauptverdiener bin und selbst wenn ich über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdienen würde.

Etwas ungerecht bleibt es, denn ich genieße als Stiefvater tatsächlich anders als ein gesetzlich Versicherter keine Vorteile bei meiner PKV (wenn ich Pipe adoptiert hätte, würde ihn meine PKV anscheinend trotz Behinderung nehmen, aber eine Stiefkindadoption geht erst nach einiger Zeit Ehe und nicht so schnell nach der Heirat).

Allen einen wunderschönen Sonntag! Smiley
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Antwort #6 - 30.01.2010 um 09:56:34
 
Melde mich mal mit einer "kurzen" Sachstandsmitteilung:

Mittlerweile hat meine Frau C. von der ABH eine länger befristete AE (bis März 2011) bekommen. Im Prinzip müsste die Versicherungspflicht nach Nr. 13 jetzt auf jeden Fall greifen, denke ich. Die Kasse lässt sich nun Zeit und antwortet nicht bzw. ausweichend ("müssen wir erst prüfen, bitte gedulden Sie sich") ...

Meiner Ansicht nach sind die wesentlichen "Haken" eigentlich geklärt:
  1. Die Kasse könnte die "Incoming"-Reise-KV zur "privaten Vorversicherung" deklarieren und behaupten, eine Zuordnung zum System der GKV sei deswegen unmöglich. Das macht mir weniger Sorgen, weil
    • die DVKA-Richtlinien hier sehr eindeutig sind: Zitat:
      "Eine (...) Reisekrankenversicherung ist keine private Krankenversicherung im Sinne dieser Regelung"
    • und der freundliche Mitarbeiter am Telefon auf meine Frage von Anfang an ausdrücklich gesagt hat, eine vorher bestehende Incoming-Versicherung stelle keinen Hinderungsgrund für das Eintreten der Versicherungspflicht dar.
  2. Die Kasse könnte behaupten, eine Familienmitversicherung des Kindes sei hier nicht möglich. In diesem Fall befänden wir uns gegenüber der GKV in der gleichen Lage wie gegenüber der PKV, die ja mittlerweile ebenfalls bereit ist, C. zu versichern, das (behinderte) Kind aber unter keinen Umständen aufnehmen will.
    Das machte mir ziemliche Kopfschmerzen, aber meine Befürchtungen waren wohl unbegründet, wie mir mit Eduards Hilfe klar geworden ist:
    • § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bezüglich der Familienversicherung: Zitat:
      "Versichert sind (...) die Kinder von Mitgliedern (...), wenn diese Familienangehörigen (...) nicht versicherungsfrei (...) sind."
      schränkt den Zugang des Kleinen zur FamVers nicht ein, weil er zwar selbst "nicht versicherungspflichtig" ist (insoweit er nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V auch weiterhin nicht "von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst" wird, weil für die Erteilung seiner AE eine "Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht"), aber nicht "versicherungsfrei" (wie ich irrtümlich annahm, da ich glaubte, das sei beides dasselbe).
    • Die Familienversicherung ist auch nicht gemäß § 10 Abs. 3 ausgeschlossen (s. mein letztes Posting, auch die Gesetzeskommentare sind hier eindeutig): Als Stiefvater bleibe ich außen vor und komme erst dann in Betracht, wenn ich Pipe adoptiere und dadurch mit ihm verwandt werde.


Ansonsten fiele mir nur noch ein, dass sich aus dem Ablauf selbst heraus irgendwelche Schwierigkeiten ergeben könnten, die ich bisher übersehen habe:
  • Einreise Ende März, Incoming-Versicherung (Reise-KV) ab Einreisetag.
  • Im Juni 2009 haben wir geheiratet und die beiden sind seitdem beim Amt als wohnhaft gemeldet.
  • Schon vorher hatten wir den Abschluss einer normalen privaten KV mit Wirkungsbeginn ab Heirat bei der PKV beantragt.
  • Dann kam die negative Antwort der PKV: Kind (wegen Autismus) und Frau (wegen nötigem Zahnersatz) könnten nicht privat krankenvollversichert werden.
  • Anschließend sofort Mitgliedschaft bei GKV beantragt, wurde aber abgelehnt, da die beiden nur eine FB besaßen (sozialrechtlich nicht leistungsberechtigt, da kein "ständiger Wohnsitz").
  • Zähne von C. wurden zwischenzeitlich auf eigene Kosten saniert.
  • Nach bestandenem A1 und Erteilung der (genau 1 Jahr befristeten) AE bei der GKV nachgefragt, ob jetzt Versicherungspflicht besteht. Am Telefon negative Auskunft, die AE müsse länger als 1 Jahr gelten.
  • Daraufhin formlos (aber schriftlich) neuen Antrag auf GKV-Mitgliedschaft gestellt und um schriftliche Ablehnung bzw. Auskunft gebeten, um diese der ABH zwecks Verlängerung des Aufenthaltstitels vorlegen zu können.
  • Jetzt kam von der GKV eine ausweichende Stellungnahme (auschlaggebend sei "Datum des Zuzuges", und "bitte wenden Sie sich an eine private Krankenversicherung").
  • Bei der PKV hatten wir aber bereits erneut nachgefragt: Die Versicherung von C. sei jetzt möglich, aber nicht für das Kind, und zwar weder freiwillig noch im Basistarif.
  • Auf weitere Nachfrage verneint die PKV das "Zugangsrecht in den Basistarif" für den Kleinen ausdrücklich auch schriftlich (mit mE fadenscheinigen Argumenten, aber die Rechtslage ist da wohl nicht ganz klar), weil er "dem System der GKV zuzuordnen" sei und wegen der befristeten AE ohnehin auch keinen ständigen Wohnsitz in D habe.
  • Daraufhin gegenüber der GKV bekräftigt, dass C. nach unserer Auffassung versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sein müsste, weil sie sich im Rahmen der FZF dauerhaft in D niedergelassen hat.
  • Gleichzeitig mit allen Absagen zur ABH gegangen und längere Befristung der AE erbeten, um das langfristige Aufenthaltsrecht meiner Familie auf diese Weise zu dokumentieren.
  • Problemlos wurde daraufhin eine neue AE (Laufzeit: Tag des Vorsprechens bei der ABH im Jan.10 bis Mrz.11) erteilt und der alte Titel (Laufzeit: Dez.09 bis Dez.10) ungültig gestempelt.
  • Das haben wir der GKV mit der Bitte mitgeteilt, dem Antrag von Anfang Januar jetzt schnellstmöglich zu entsprechen (weil wir dringend Klarheit über den Krankenversicherungsschutz von Pipe brauchen), eventuell noch benötigte Unterlagen rasch bei uns anzufordern, möglichst schon eine Mitgliedschaftsbestätigung zu schicken und uns zu sagen, wann die Mitgliedschaft ihrer Auffassung nach begonnen hat (Tag der Erteilung der AE im Dez.09 oder Tag der Verlängerung im Jan.10).


Fragen:

Könnte die KK jetzt noch irgendetwas einwenden, etwa, wir hätten im Januar zuerst gegen die PKV klagen müssen, um in den Basistarif zu kommen, statt die AE zu verlängern, oder, wir hätten gar keinen richtigen Antrag gestellt (im Januar haben wir die Mitgliedschaft auf Rat des Hotline-Mitarbeiters einfach nur durch ein formloses Schreiben beantragt, da die Daten ja noch aus dem ersten, abgelehnten Antrag bekannt waren).

Und inwieweit können wir parallel zu diesem "laufenden" Antrag einfach zu einer anderen KK gehen und dort die Mitgliedschaft beantragen? Bei zwei Kassen gleichzeitig einen Antrag zu stellen, geht doch eigentlich nicht, oder?

Wir brauchen einfach so schnell es geht eine Versicherung.

Danke, bis dahin!

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« Zuletzt geändert: 30.01.2010 um 10:08:54 von Jordi »  

Viele Grüße

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_|     |_ Georg

"Comment se fait-il que les enfants étant si intelligents, la plupart des hommes soient bêtes ? Cela doit tenir à l'éducation." — Alexandre Dumas
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