Hallo hufotchi,
wir geben sehr gern was von unserer kostbaren Zeit ...
- willkommen bei i4a!
Mit der Anrechnung von Studienzeiten für die
NE (Niederassungserlaubnis) verwechselst Du aber etwas.
Für eine
NE werden Studienzeiten immer und in allen Bundesländern nur zur Hälfte angerechnet. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz - siehe § 9 (4) Nr. 3
AufenthG - ich zitiere:
Zitat:(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet: ...
3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.
Anders sieht es hingegen aus bei der Anrechnung von Studienzeiten im Rahmen einer beabsichtigten Einbürgerung (gemäß § 10
StAG ) - da geht es darum, inwieweit Zeiten eines Studiums als gewöhnlicher Aufenthalt zu betrachten sind. - Und hier vertreten die Bundesländer Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg (teilweise wohl auch Hessen) die Auffassung, dass Studienzeiten nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzurechnen sind. - Alle anderen Bundesländer rechnen Studienzeiten hingegen im Kontext der
Einbürgerung vollständig an.
Lies dazu, wenn Du magst, auch
hier
nach. (Blaues bitte anklicken!)
Für die
NE - Erteilung gilt aber das eingangs von mir Geschriebene. Anrechnung der Studienzeiten bundeseinheitlich nur zur Hälfte.
=schweitzer=
schweitzer Änderung: Ich habe den thread in dieses Unterforum verschoben, weil es ja nicht um eine Frage wegen Arbeit, Studium etc. geht, sondern um eine Frage nach den Erteilungsvoraussetzungen für eine
NE. - Das passt hier besser.