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Aufenthaltskarten-EU und Nachweise über abgeschossene KV (Gelesen: 1.857 mal)
Themen Beschreibung: Aufenthaltskarten für Familienangehörigen Unionsbürger
Polar Bear
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.01.2010 um 07:36:25
 
Hallo,

es wurden Aufenthaltskarten-EU für Familienangehörige Unionsbürger (selbständig erwerbstätig) erteilt. Einige Wochen nach der Erteilung verlangt die ABH dass die Besitzer von Aufenthaltskarten die Beweise über in Deutschland abgeschlossene Krankenversicherungen vorlegen. Die Besitzer von Aufenthaltskarten haben problemlos Mitgliedschaft bei eine GKV bekommen - das wäre kein Problem das auch nachzuweisen. Meine Frage ist nur ob die ABH solches Recht hat die Nachweise über KV nachträglich zu verlangen? Im FreizügG könnte ich nichts darüber finden. Bitte wenn möglich Paragrafen benennen.

Danke im Voraus!
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 14.01.2010 um 08:15:13
 
IMHO ist die Forderung der ABH nicht berechtigt.

Einschlägig ist zwar § 5 (3) FreizügG:

Zitat:
Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. ...


Allerdings regelt § 5a FreizügG klar, welche Dokemente zur Vorlage in diesem Kontext verlangt werden dürfen:

Zitat:
1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des

   1.

      § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
   2.

      § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
   3.

      § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.

(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich

   1.

      einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
   2.

      eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die  Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen,
   3.

      einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1verlangen.


Hieraus folgt, dass nur von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern bzw, Familienangehörigen ein Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verlangt werden darf. - siehe auch § 2 (2) Nr. 5 Und § 4 FreizügG.

Ansonsten genügt (in Eurem Falle) der Nachweis über die selbständige Tätigkeit.


=schweitzer=
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Polar Bear
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.01.2010 um 22:56:28
 
Danke Schweizer für deine Bestätigung! Dann werde ich wohl ein Widerspruch einlegen.
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 16.01.2010 um 20:49:48
 
Polar Bear schrieb am 14.01.2010 um 22:56:28:
Dann werde ich wohl ein Widerspruch einlegen.


Ist denn ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ergangen? Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung etwas von Widerspruch oder von Verwaltungsgericht?

Gruß, ULF
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Polar Bear
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.01.2010 um 02:00:47
 
ulf schrieb am 16.01.2010 um 20:49:48:
Ist denn ein schriftlicher Ablehnungsbescheid ergangen? Steht in der Rechtsbehelfsbelehrung etwas von Widerspruch oder von Verwaltungsgericht?

Gruß, ULF


Nein, das sah mehr als eine schriftliche Bitte und keine Förderung aus. Im Brief stand auch kein Hinweis auf Wiederspruchfristen. Ich habe die KV-Nachweise nach langem Überlegen dann doch geschickt. Wollte die Situation mit ABH nicht eskalieren.
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