IMHO ist die Forderung der
ABH nicht berechtigt.
Einschlägig ist zwar § 5 (3) FreizügG:
Zitat: Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. ...
Allerdings regelt § 5a FreizügG klar, welche Dokemente zur Vorlage in diesem Kontext verlangt werden dürfen:
Zitat:1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder Reisepass und im Fall des
1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers,
2.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selbständige Tätigkeit,
3.
§ 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheinigung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hochschule oder andere Ausbildungseinrichtung besucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 3 nur glaubhaft machen.
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich
1.
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, bei Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
2.
eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen,
3.
einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1verlangen.
Hieraus folgt, dass nur von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern bzw, Familienangehörigen ein Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verlangt werden darf. - siehe auch § 2 (2) Nr. 5 Und § 4 FreizügG.
Ansonsten genügt (in Eurem Falle) der Nachweis über die selbständige Tätigkeit.
=schweitzer=