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Scheidung, ALG2, Unterhalt (Gelesen: 4.445 mal)
Puh10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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12.01.2010 um 13:23:30
 
Hallo zusammen,

Habe eine komplizierte Situation und werde sehr dankbar für Ihre Ratschläge.

Hoffentlich Thema wurde richtig von mir definiert.

Situation.

Wir sind Ukrainer. Haben beide unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis.

Leben seit 2005 nicht mehr zusammen und seit März 2009 in der Ukraine nach ukrainischen Recht geschieden.

Aus der Ehe haben wir zwei Kinder 15 und 17 Jahre alt. Jüngste wohnt bei meine EX älteste bei mir.

Gegenseitige Ansprüche haben wir nicht. Jeder von uns, ich und meine EX, hat keine weiteren Personen im Haushalt.

Ich bin arbeitslos bekomme Arbeitslosengeld  1. Ab März soll ich, wenn ich keine Arbeit finde, Antrag auf ALG2 stellen.

Ich möchte kein Antrag auf Unterhalt oder vergleichbares stellen. Meine EX macht aber sich sorgen, dass sogar in dem Fall, wenn ich kein Antrag (oder wie das heiß) auf Unterhalt stelle, wird der Staat zwar Alg2 mir auszahlen, aber holt dann wieder das Geld zurück bei meine Ex (da der Lohn bei Ex ist hoch).

Frage:
Ist das Richtig?

Ich danke Ihnen für Ihre Antworten und Ratschläge.
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schweitzer
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Antwort #1 - 12.01.2010 um 13:33:31
 
Willkommen bei i4a,

ich habe Deinen Beitrag in dieses Forum verschoben, weil es Dir offenbar nicht um ausländerrechtliche Fragen geht.

Fragen nach Unterhalt, ALG II etc. sind hier besser aufgehoben.

Zu Deinen Fragen selbst:

Puh10 schrieb am 12.01.2010 um 13:23:30:
Ich möchte kein Antrag auf Unterhalt oder vergleichbares stellen. Meine EX macht aber sich sorgen, dass sogar in dem Fall, wenn ich kein Antrag (oder wie das heiß) auf Unterhalt stelle, wird der Staat zwar Alg2 mir auszahlen, aber holt dann wieder das Geld zurück bei meine Ex (da der Lohn bei Ex ist hoch).



Tja, das ist nun mal so. -

Du bist nach dem SGB II (Rechtsgrundlage für das ALG II ) verpflichtet alles zu tun, Deinen Lebensunterhalt aus anderen Mitteln als staatlichen Sozialleistungen zu bestreiten, die Du rechtmäßig erlangen kannst. - Wenn Du also Unterhaltsansprüche hast und diese nicht geltend machst, wird man Dir Dein ALG II zumindest empfindlich kürzen.

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steini007
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Antwort #2 - 12.01.2010 um 13:45:34
 
Ergänzend zu schweitzers Aussage sei erwähnt, dass die ARGE/Jobcenter dir deinen eingen Anspruch auf ALG II versagen kann, weil du

a) deiner Mitwirkungspflicht nicht nach kommst,
b) grob fahrlässig deine Hilfsbedürftigkeit herbeiführst.

Der Anspruch des Kindes würde erhalten bleiben, weil das Kind ja selber nicht den Kindesunterhalt einklagen kann.

Eine Aufrechnung der Kinderunterhalte ist somit nicht möglich.
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Reni
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Antwort #3 - 12.01.2010 um 15:21:28
 
Was aber die ARGEN genau wie ihr beiden gerne übersehen, ist, dass ein Unterhaltsanspruch rechtlich erst mal nach Zivilrecht bestehen muss, um geltend gemacht und übergeleitet zu werden.
Den sehe ich hier nicht. Die Ehe ist geschieden, und zum Ende der Ehezeit lag kein Unterhaltsgrund vor - Bedürftigkeit nach abgschlossener Scheidung, die nicht ehebedingt ist, ergibt keinen Unterhaltsanspruch.
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Puh10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 12.01.2010 um 15:29:56
 
schweitzer schrieb am 12.01.2010 um 13:33:31:
Du bist nach dem SGB II (Rechtsgrundlage für das ALG II ) verpflichtet alles zu tun, Deinen Lebensunterhalt aus anderen Mitteln als staatlichen Sozialleistungen zu bestreiten, die Du rechtmäßig erlangen kannst. - Wenn Du also Unterhaltsansprüche hast und diese nicht geltend machst, wird man Dir Dein ALG II zumindest empfindlich kürzen.


Ich musste  vielleicht zu der Situation noch was dazu sagen.
Wir wurden geschieden in der Ukraine und nach dem Urteil heißt, dass wir keine gegenseitigen Forderungen oder Ansprüche haben. Ist das nicht von Bedeutung?
In diesem Sinne kann ich nicht den Antrag auf Unterhalt stellen.

Und die Frage ist was mach dann Job Center in diesem Fall.
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schweitzer
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Antwort #5 - 12.01.2010 um 15:36:49
 
Reni schrieb am 12.01.2010 um 15:21:28:
Was aber die ARGEN genau wie ihr beiden gerne übersehen


Nee, Reni, "gerne" habe ich das nicht übersehen.  Zwinkernd - Vielmehr habe ich durch Dein Post dazugelernt. Danke.

Puh10 schrieb am 12.01.2010 um 15:29:56:
Wir wurden geschieden in der Ukraine und nach dem Urteil heißt, dass wir keine gegenseitigen Forderungen oder Ansprüche haben. Ist das nicht von Bedeutung?


Damit dürfte das erfüllt sein, was Reni schrieb, und Du hättest im Zweifel vollen Anspruch auf SGB II - Leistungen ohne das Deine Ex-Frau zwecks Unterhaltsleistung herangezogen werden könnte.

Sorry, wenn ich da zunächst irritierend gepostet habe ...

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Puh10
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Antwort #6 - 12.01.2010 um 15:45:58
 
Reni schrieb am 12.01.2010 um 15:21:28:
zum Ende der Ehezeit lag kein Unterhaltsgrund vor - Bedürftigkeit nach abgschlossener Scheidung, die nicht ehebedingt ist, ergibt keinen Unterhaltsanspruch.


Das heißt, dass in unsere Situation nicht nur ich sondern auch meine Ex keine Ansprüche auf Unterhalt hat, und Job Center nichts von meine Ex verlangen kann?

Zur Erinnerung wir wurden im März 2009 geschieden und Antrag auf alg2 müsste ich im März 2010 stellen.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 12.01.2010 um 16:00:11
 
schweitzer schrieb am 12.01.2010 um 15:36:49:
Wir wurden geschieden in der Ukraine und nach dem Urteil heißt, dass wir keine gegenseitigen Forderungen oder Ansprüche haben. Ist das nicht von Bedeutung?

Damit dürfte das erfüllt sein, was Reni schrieb, und Du hättest im Zweifel vollen Anspruch auf SGB II - Leitungen ohne das Deine Ex-Frau zwecks Unterhaltsleistung herangezogen werden könnte.


Es ist die Frage, ob diese Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht anzuerkennen ist, wenn man eine Vereinbarung trifft, wohlwissend, dass der andere Teil dadurch auf Sozialleistungen angewiesen ist bzw. als Hilfsbedürftiger verzichte ich auf sämtliche Ansprüche, weil mir ohnedies nichts davon bleibt. Das könnte durchaus sittenwidrig sein.

Ich stelle hier den Vergleich eines Ehevertrages, bei dem nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen wird. Spätestens aber wenn einer von beiden in die Sozialsysteme rutscht, kann dieser Ehevertrag auch als sittenwidrig gelten.

Der Kindsunterhalt dürfte aber dennoch von der Kindsmutter zu zahlen sein.
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Reni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #8 - 12.01.2010 um 16:54:17
 
Steini, sorry, das ist so einfach nicht richtig.
Eine Scheidung zwischen zwei Ausländern gleicher Staatsangehörigkeit bedarf keiner Anerkennung, sie sind also geschieden.

Hier geht es sowieso um deutsches Unterhaltsrecht - geht nach einem Haager Abkommen, Unterhalt richtet sich nach dem Recht des Aufenthaltsorts.
Hier hat auch offensichtlich niemand auf Unterhalt verzichtet, sondern es lag schlichtweg beiderseits kein, vor allem kein ehebedingter, Unterhaltsgrund vor. Auch nicht nach deutschen Recht, wie es aussieht.

Unterhaltsgründe sind im BGB einzeln aufgeführt, Kindererziehung, Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit - aber wie gesagt, zum Zeitpunkt der Scheidung.

Wie ich schon anmerkte, ich kenne leider zuviele Auskunftsverlangen diverser ARGEN, die auch bei jahrelang geschiedenen Ehen meinen, sie könnten dann noch beim geschiedenen Ehegatten Geld holen - ist regelmäßig falsch.

Allenfalls könnte die Frage aufkommen, ob unter diesen Umständen Unterhalt für das Kind zu zahlen wäre, das lässt sich so nicht beantworten. Auf alle Fälle sollte man versuchen, das Kind aus der ALG II Bedarfsgemeinschaft herauszuhalten, das geht, wenn eventuell zum Kindergeld Ausbildungsvergütung oder Unterhalt gezahlt werden.

@Schweizer: war nicht bös gemeint, dieser Dauerfehler der ARGEN ist nur sowas von nervig.
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Antwort #9 - 12.01.2010 um 17:17:39
 
Reni schrieb am 12.01.2010 um 16:54:17:
Eine Scheidung zwischen zwei Ausländern gleicher Staatsangehörigkeit bedarf keiner Anerkennung, sie sind also geschieden.

Das habe ich auch so nicht geschrieben, sondern:
steini007 schrieb am 12.01.2010 um 16:00:11:
ob diese Gerichtsentscheidung nach deutschem Recht anzuerkennen ist,

bezogen auf den Unterhalt, nicht auf die Scheidung.

Reni schrieb am 12.01.2010 um 16:54:17:
Unterhaltsgründe sind im BGB einzeln aufgeführt, Kindererziehung, Krankheit, Alter, Arbeitslosigkeit - aber wie gesagt, zum Zeitpunkt der Scheidung.

Hierzu schreibt der TS:
Puh10 schrieb am 12.01.2010 um 15:45:58:
wir wurden im März 2009 geschieden 

... und ...
Puh10 schrieb am 12.01.2010 um 13:23:30:
Ich bin arbeitslos bekomme Arbeitslosengeld1.

Sofern das bereits zum Scheidungszeitpunkt der Fall gewesen ist, wäre die Unterhaltsfrage wieder aktuell.

Reni schrieb am 12.01.2010 um 16:54:17:
Auf alle Fälle sollte man versuchen, das Kind aus der ALG II Bedarfsgemeinschaft herauszuhalten,

... was wiederum bedeutet, dass die ARGE dem TS nur die halbe Miete + NK bezahlt, weil die andere Hälte dem Kind zugerechnet wird.
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Puh10
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 12.01.2010 um 18:37:17
 
Liebe Members,
aus dem gesamten Schriftwechsel kann ich leider keinen konkreten Schluss machen.
Könnte mir jemand bitte präzis sagen wie in meinem Fall wird die Situation sich entwickeln oder wie die sich entwickeln kann.
Das Kind wird aus der Bedarfsgemeinschaft nicht herausgenommen.
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Antwort #11 - 13.01.2010 um 10:18:02
 
Puh10 schrieb am 12.01.2010 um 18:37:17:
Könnte mir jemand bitte präzis sagen wie in meinem Fall wird die Situation sich entwickeln oder wie die sich entwickeln kann.

Wie du siehst, gehen die Meinungen hierzu auseinander.

Hierzu könnte dir nur ein Anwalt der auf Sozialrecht spezialiert ist, eine Anwort geben.

Oder du suchst im Netz unter den Begriffen "Unterhaltsverzicht und ALG II Bezug".
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