Saxonicus schrieb am 15.01.2010 um 15:23:25:So ganz verstehe ich das nicht.
Wie kann sich ein Asylberechtigter wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates stellen, indem er die Botschaft aufsucht und einen Pass beantragt ?
Damit würde er doch seinen Status als Verfolgter ad absurdum führen und seinen Asylstatus gefährden ?
So ist das geregelt. Nicht jeder Kontakt mit der Botschaft führt zum Verlust der Anerkennung. Wenn Du aber aus A-Land kommt und anerkannt wird, dass A-Land Dich politisch verfolgt (blauer Pass), steht dort drin: Internationales Reisedokument, nicht gültig in A-Land. Wenn Du dann den Pass von A-Land beantragst und bekommst (Deine Staatsangehörigkeit hast Du ja nicht verloren) bzw. nach A-Land fliegst und dort Deine Tante besuchst, bekommst du einen Brief der
ABH, dass Du bitte den blauen Pass abgeben sollst. Du verlierst damit den Status als Verfolgter, weil Du ja offensichtlich selbst die Verfolgung nicht mehr befürchtest.
In diesem Fall ist anerkannt, dass die Mutter in Afghanistan von staatlichen Behörden politisch verfolgt wird bzw. dies von staatlichen Behörden geduldet wird, sie vom Staat nicht gegen Verfolgung geschützt wird. Bezieht sich vermutlich auf die Regierung, die mit der Sowjetunion verbündet war.
Wenn sie jetzt einen afghanistschen Pass beantragt oder nach Afghanistan reist, verliert sie den Flüchtlingsstatus.
Die Frau hat also eine anerkannte Verfolgung durch eine Regierung, die es seit Jahren nicht mehr gibt. Aber da sie eine
NE hat, gibt es für die behörde überhaupt keinen Anlass, sich damit zu befassen, solange sie nicht daran rührt.
Wenn sie allerdings nach Afghanistan will, kann sie es mit dem blauen pass nicht, weil der ja in Afghanistan ungültig ist. Sie muss also etwas unternehmen - afghanischen Pass beantragen, deutschen Pass (nach der Einbürgerung) oder einfach fliegen.