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Arbeitserlaubnis für Deutschland mit spanischer Aufenthaltserlaubnis? (Gelesen: 13.492 mal)
maimuna
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12.01.2010 um 10:44:57
 
Hallo Leute,

ich hab da mal eine Frage, die mir die Ausländerbehörde nicht genau beantworten konnte: ein Freund von mir (aus Gambia / W-Afrika) lebt seit über 10 Jahren in Spanien, hat dort eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (Verlängerung 5 Jahre) und würde gerne hier in Deutschland arbeiten, da er in Spanien zur Zeit einfach keine neue Arbeit findet. Der Arbeitgeber meines Mannes würde ihn auch einstellen wenn er eine Arbeitserlaubnis für Deutschland hätte. Daher meine Frage: ist es möglich, dass er eine Arbeitserlaubnis bekommt? Die spanische gilt hier ja wahrscheinlich nicht. Und was genau muß er tun um die Arbeitserlaubnis zu bekommen? Vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass mein Freund vor 20 Jahren schon mal in Deutschland als Asylbewerber war, jedoch freiwillig gegangen ist weil er hier nicht arbeiten durfte. Probleme hatte er keine, Straftaten hat er auch nicht begangen. Für eine rasche Hilfe wäre ich Euch sehr dankbar, da mein Freund ja arbeitslos ist und hier gleich einen Job bekäme.

Liebe Grüße Maimuna
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Antwort #1 - 12.01.2010 um 11:01:51
 
maimuna schrieb am 12.01.2010 um 10:44:57:
lebt seit über 10 Jahren in Spanien

Der einfachste Weg ist da sicherlich der Erwerb der spanischen Staatsangehoerigkeit. Dauert zwar vermutlich ein bisschen, aber danach hat er alle Rechte eines EU Buergers.

Ueber einen Daueraufenthalt EG koennte er zwar auch so nach Deutschland kommen, haette dann aber keinen unbeschraenkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Und das ist ja nicht in seinem Interesse.
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maimuna
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Antwort #2 - 12.01.2010 um 12:31:40
 
Naja, sowas ähnliches dachte ich mir auch schon, aber bis das mit der Staatsangehörigkeit geregelt ist ist der Job hier wohl weg, da die Stelle ja nicht ewig unbesetzt bleiben kann... Wie wäre es wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellt dass mein Freund bei ihm arbeiten kann wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt? Wäre es auf diesem Wege eventuell möglich diese zu erhalten?
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Antwort #3 - 12.01.2010 um 13:04:36
 
maimuna schrieb am 12.01.2010 um 12:31:40:
Job hier wohl weg, da die Stelle ja nicht ewig unbesetzt bleiben kann... Wie wäre es wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellt dass mein Freund bei ihm arbeiten kann wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt? Wäre es auf diesem Wege eventuell möglich diese zu erhalten?


Daueraufenthalt-EU dürfte in Spanien etwas dauern. Kann kein bevorrechtigter Arbeitnehmer die Stelle besetzen?

Gruß, ULF
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Antwort #4 - 12.01.2010 um 16:22:41
 
Um Ulfs Antwort noch ein bisschen expliziter auszufuehren:

maimuna schrieb am 12.01.2010 um 12:31:40:
Wie wäre es wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellt dass mein Freund bei ihm arbeiten kann wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt?

Ein Arbeitgeber in Deutschland darf deinen Freund nur dann einstellen, wenn es keinen anderen Arbeitslosen gibt, der diesen Job machen kann und will und schon eine Arbeitserlaubnis hat (z.B. weil er Deutscher/EU-Buerger ist oder sich mit einer passenden AE/NE in Deutschland befindet).

Somit wird es mit dem aktuell anvisierten Job wohl eh nichts werden und dein Freund soll lieber die nuetzliche und vielversprehcende Einbuergerung vorantreiben.
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Antwort #5 - 12.01.2010 um 16:33:41
 
maimuna schrieb am 12.01.2010 um 12:31:40:
Wie wäre es wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellt dass mein Freund bei ihm arbeiten kann wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt?


Es geht ja aber nicht nur um eine Arbeitserlaubnis. Um die zu bekommen, bräuchte er erst einmal einen rechtmäßigen Aufenthalt, sprich eine Aufenthaltserlaubnis. - Diese wiederum würde voraussetzen, das er erfolgreich ein Visum zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland beantragt.

Und das zu bekommen ist eine erheblich schwierige Sache, weil auch dabei der Grundsatz gilt, Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt begrenzt zu halten. - Ich zitiere nur mal § 18 (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.


Du magst gern auch einen Blick in die VwV zu § 18 AufenthG werfen, dann wird das noch deutlicher...

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Antwort #6 - 12.01.2010 um 18:01:15
 
maimuna schrieb am 12.01.2010 um 12:31:40:
Wie wäre es wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellt dass mein Freund bei ihm arbeiten kann wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt? Wäre es auf diesem Wege eventuell möglich diese zu erhalten?

Nein, bringt ihn überhaupt nicht weiter, denn diese Bestätigung würde jeder Arbeitgeber ausstellen, wenn das das Allheilmittel wäre.
Auch hier greift die Vorrangprüfung.

Stefan-TR schrieb am 12.01.2010 um 16:22:41:
Ein Arbeitgeber in Deutschland darf deinen Freund nur dann einstellen, wenn es keinen anderen Arbeitslosen gibt, der diesen Job machen kann und will und schon eine Arbeitserlaubnis hat (z.B. weil er Deutscher/EU-Buerger ist oder sich mit einer passenden AE/NE in Deutschland befindet).

Sorry, Stefan-TR, aber hier muss ich leider ein wenig konkreter werden:
Es stellt sich nicht die Frage, ob es keinen anderen Arbeitslosen gibt, der diesen Job machen kann und will, sondern ob es Deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer
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gibt. Ob diese können oder wollen, interessiert den Gesetzgeber im Grunde nicht - denn wenn diese nicht können oder wollen hat er einen großen, bunten Strauß an Sanktionen für sie bereit (z.B. Leistungskürzung, Sperrzeit, ...)
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• Schweizer Bürger nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“
• ausländische Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung
• Ausländer mit Niederlassungserlaubnis nach § 19 AufenthG
• Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis (neu), die eine Arbeitsaufnahme bereits zulässt

schweitzer schrieb am 12.01.2010 um 16:33:41:
Und das zu bekommen ist eine erheblich schwierige Sache, weil auch dabei der Grundsatz gilt, Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt begrenzt zu halten. - Ich zitiere nur mal § 18 (1) AufenthG:

Zitat:
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.

Du magst gern auch einen Blick in die VwV zu § 18 AufenthG werfen, dann wird das noch deutlicher...

Und wenn die ABH bereit wäre ihm einen AT zu erteilen, und die BeschV einen Ausnahmetatbestand hergibt, wird die Bundesagentur für Arbeit innerhalb des Visa-Verfahrens eine Anfrage erhalten mit der Bitte um Zustimmung, die wiederum die Vorrangprüfung nach sich zieht.
Um hier allerdings ausführlicher bzw. abschließend antworten zu können, müsstest du uns zumindest verraten, welche Tätigkeit er hier aufnehmen will/kann.

ulf schrieb am 12.01.2010 um 13:04:36:
Daueraufenthalt-EU dürfte in Spanien etwas dauern. 

Das wäre eine weitere Möglichkeit. Wenn die Spanier ihm einen Daueraufenthalt-EU geben würden, könnte er zwar nach § 38a AufenthG ohne Visum einreisen.
Eine Arbeitsaufnahme zieht auch dann die entsprechende Beantragung bei der ABH und im Anschluß eine erfolgreiche Vorrangprüfung nach sich.

Stefan-TR schrieb am 12.01.2010 um 16:22:41:
Somit wird es mit dem aktuell anvisierten Job wohl eh nichts werden und dein Freund soll lieber die nuetzliche und vielversprechende Einbuergerung vorantreiben. 

Das würde ich hier auch als die einfachste Lösung ansehen. Mit spanischer Staatsangehörigkeit bekommt er hier einen Aufenthalt als EU-Angehöriger,
könnte vom ersten Tag an arbeiten und das ohne jede Arbeitsgenehmigung.


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Antwort #7 - 12.01.2010 um 22:25:56
 
Tja Leute, erst mal vielen Dank für die aufschlußreichen Antworten! Das sieht ja für meinen Freund nun nicht so umwerfend aus  Traurig Allerdings möchte er ja nun mal gern hierher ziehen, da die Bedingungen in Spanien echt nicht der Brüller sind. Aber er hat ja noch die Aussicht auf die spanische Staatsangehörigkeit, aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben. Vielleicht bekommt er die Stelle ja doch irgendwann?! Ich hoffe mal drauf dass die Stelle nicht allzu schnell besetzt wird. Es wäre ein Job in einer Palettenfirma den wegen der Knochenarbeit und der schlechten Bezahlung a) keiner machen will und b) nicht jeder machen kann. Mein Freund hätte halt den Vorteil dass er sowas schon mal gemacht hat und darin wirklich gut ist. Die Bezahlung ist nicht so schlimm, da es ihm darum geht überhaupt eine Arbeit zu haben und er ja bei uns wohnen könnte, dadurch würde das wenige Geld für ihn reichen. Also nochmal herzlichen Dank für Eure Ratschläge und falls doch noch jemand ne Idee hat, immer her damit!  Zwinkernd

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Antwort #8 - 12.01.2010 um 23:13:01
 
maimuna schrieb am 12.01.2010 um 22:25:56:
Es wäre ein Job in einer Palettenfirma den wegen der Knochenarbeit und der schlechten Bezahlung a) keiner machen will und b) nicht jeder machen kann. Mein Freund hätte halt den Vorteil dass er sowas schon mal gemacht hat und darin wirklich gut ist. 

Sorry, aber damit kann er den Weg der Visa-Beantragung wohl vergessen, da es sich dabei augenscheinlich nicht um eine Tätigkeit handelt, die durch einen der Ausnahmetatbestände der BeschV gedeckt wird.
Und wenn es sich um einen untertariflich oder nicht ortsüblich bezahlten Job handelt, sieht's auch bei einem evtl. spanischen Daueraufenthalt nicht besser aus, da der Antrag dann eben an der Entlohnung schon scheitern würde, von einer Vorrangprüfung mal ganz abgesehen.

IMHO wäre für ihn die beste Lösung, die spanische Staatsangehörigkeit zu erlangen.


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Antwort #9 - 13.01.2010 um 09:58:52
 
C_Devil schrieb am 12.01.2010 um 18:01:15:
ausländische Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung


Gehört zu dieser Gruppe auch Ausländer mit NE nach §9 oder D-EG nach §9a??
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Antwort #10 - 13.01.2010 um 11:20:51
 
fxba77 schrieb am 13.01.2010 um 09:58:52:
Gehört zu dieser Gruppe auch Ausländer mit NE nach §9 oder D-EG nach §9a??

Ja, mit einer NE darf man in Deutschland unbeschraenkt arbeiten. Und mit DA-EG darf man alles, was man mit einer NE auch darf Smiley
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Antwort #11 - 13.01.2010 um 14:53:04
 
*seufz* Dieser Daueraufenthalt-EU, ist das vergleichbar mit unserem unbefristet? Oder was genau ist das? Ich weiß ja nun nicht genau wie das in Spanien ist mit der Staatsbürgerschaft, ab wann genau man die beantragen kann usw. Wäre schon schön wenn mir das noch jemand erklären könnte mit diesem Daueraufenthalt-EU...
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Antwort #12 - 13.01.2010 um 15:16:51
 
In Deutschland heißt das Ding Daueraufenthalt-EG. Die einschlägige Rechtsgrundlage bieten die §§ 9a - c AufenthG.

Seinem Wesen nach handelt es sich um einen eigenständigen, unbefristeten Aufenthaltstitel. Er beruht auf der Richtlinie 2003/109 EG des Europäischen Rates. (Daher der Name dieses Titels.)

Er verschafft gegenüber einer Niederlassungserlaubnis eine noch weitergehende Rechtsposition:

Zitat:
Im Gegensatz zur Erlaubnis zum Daueraufenthalt-
EG berechtigt eine Niederlassungserlaubnis
nach nationalem Recht, die nach §§ 9, 19, 21
Absatz 4, § 23 Absatz 2, § 26 Absatz 3 und 4,
§ 28 Absatz 2, § 31 Absatz 3, §§ 35 und 38 Absatz
1 Nummer 1 erteilt wird, nicht zur Mobilität
nach Artikel 13 Satz 2 Daueraufenthalt-
Richtlinie.
 
Quelle: VwV AufenthG


Wenn nun jemand z.B. in Spanien den dem deutschen "Daueraufenthalt-EG" entsprechenden Titel bekommen hat, wird für ihn der § 38a AufenthG interessant. Dort wird ausgeführt, dass bzw. unter welchen Bedingungen Personen, die in einem anderen EU-Land den entsprechenden Aufenthaltstitel erworben haben, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis bekommen.

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Antwort #13 - 13.01.2010 um 17:12:12
 
maimuna schrieb am 13.01.2010 um 14:53:04:
Wäre schon schön wenn mir das noch jemand erklären könnte mit diesem Daueraufenthalt-EU... 

Kurz und knapp: Vergiss einfach alles was du darueber weisst. Der Name ist schlicht irrefuehrend, weil er so klingt als ob man damit in der ganzen EU Narrenfreiheit haette, also als ob es eine EU-weite NE waere.

Das ist aber (leider) nicht der Fall. Man kann damit zwar in manchen Laendern leichter legale Aufenthalte bekommen, aber wenn man dann trotzdem keinen unbeschraenkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat, dann bringt einem das natuerlich nix.

Konzentriert euch lieber auf die spanische Staatsbuergerschaft. Das dauert vielleicht laenger, aber am Ende sind dann alle Probleme fuer immer geloest!
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Antwort #14 - 13.01.2010 um 21:01:59
 
OK, ich werde meinen Freund mal anrufen dass er die spanische Staatsbürgerschaft schnellstmöglich beantragt, alles andere hat wohl eh keinen Sinn  Traurig Jedenfalls nochmal vielen herzlichen Dank für Eure Mühe!  Kuss

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