maimuna schrieb am 12.01.2010 um 12:31:40:Wie wäre es wenn der Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellt dass mein Freund bei ihm arbeiten kann wenn er eine Arbeitserlaubnis bekommt? Wäre es auf diesem Wege eventuell möglich diese zu erhalten?
Nein, bringt ihn überhaupt nicht weiter, denn diese Bestätigung würde jeder Arbeitgeber ausstellen, wenn das das Allheilmittel wäre.
Auch hier greift die Vorrangprüfung.
Stefan-TR schrieb am 12.01.2010 um 16:22:41:Ein Arbeitgeber in Deutschland darf deinen Freund nur dann einstellen, wenn es keinen anderen Arbeitslosen gibt, der diesen Job machen kann und will und schon eine Arbeitserlaubnis hat (z.B. weil er Deutscher/EU-Buerger ist oder sich mit einer passenden AE/NE in Deutschland befindet).
Sorry, Stefan-TR, aber hier muss ich leider ein wenig konkreter werden:
Es stellt sich nicht die Frage, ob es keinen anderen Arbeitslosen gibt, der diesen Job machen kann und will, sondern ob es Deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer
*
gibt. Ob diese können oder wollen, interessiert den Gesetzgeber im Grunde nicht - denn wenn diese nicht können oder wollen hat er einen großen, bunten Strauß an Sanktionen für sie bereit (z.B. Leistungskürzung, Sperrzeit, ...)
*
Bevorrechtigte Arbeitnehmer sind:
• Deutsche
• Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes EWR); Angehörige der zum 01.05.2004 sowie zum 01.01.2007 zur Europäischen Union beigetretenen Staaten (außer Malta und Zypern) nur im Rahmen der Gemeinschaftspräferenz (s. unten)
• Schweizer Bürger nach dem „Freizügigkeitsabkommen EU – Schweiz“
• ausländische Arbeitnehmer mit einer Arbeitsberechtigung
• Ausländer mit Niederlassungserlaubnis nach § 19
AufenthG• Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis (neu), die eine Arbeitsaufnahme bereits zulässt
schweitzer schrieb am 12.01.2010 um 16:33:41:Und das zu bekommen ist eine erheblich schwierige Sache, weil auch dabei der Grundsatz gilt, Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt begrenzt zu halten. - Ich zitiere nur mal § 18 (1)
AufenthG:
Zitat:
(1) Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und dem Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Internationale Verträge bleiben unberührt.
Du magst gern auch einen Blick in die
VwV zu § 18
AufenthG werfen, dann wird das noch deutlicher...
Und wenn die
ABH bereit wäre ihm einen
AT zu erteilen, und die
BeschV einen Ausnahmetatbestand hergibt, wird die Bundesagentur für Arbeit innerhalb des Visa-Verfahrens eine Anfrage erhalten mit der Bitte um Zustimmung, die wiederum die Vorrangprüfung nach sich zieht.
Um hier allerdings ausführlicher bzw. abschließend antworten zu können, müsstest du uns zumindest verraten, welche Tätigkeit er hier aufnehmen will/kann.
ulf schrieb am 12.01.2010 um 13:04:36:Daueraufenthalt-EU dürfte in Spanien etwas dauern.
Das wäre eine weitere Möglichkeit. Wenn die Spanier ihm einen Daueraufenthalt-EU geben würden, könnte er zwar nach § 38a
AufenthG ohne Visum einreisen.
Eine Arbeitsaufnahme zieht auch dann die entsprechende Beantragung bei der
ABH und im Anschluß eine erfolgreiche Vorrangprüfung nach sich.
Stefan-TR schrieb am 12.01.2010 um 16:22:41:Somit wird es mit dem aktuell anvisierten Job wohl eh nichts werden und dein Freund soll lieber die nuetzliche und vielversprechende Einbuergerung vorantreiben.
Das würde ich hier auch als die einfachste Lösung ansehen. Mit spanischer Staatsangehörigkeit bekommt er hier einen Aufenthalt als EU-Angehöriger,
könnte vom ersten Tag an arbeiten und das ohne jede Arbeitsgenehmigung.
Gruß
C_Devil