ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:Das Ausländeramt und die Bundesagentur für Arbeit haben meine Unterlagen nichtangenommen und Antrag auf Arbeitserlaubnis abgelehnt mit Begründung, dass die Vergütung zu gering sei.
Wie kann der Antrag abgelehnt worden sein, wenn keine Unterlagen angenommen wurden ?
Hast du von der
ABH einen ablehnenden Bescheid bekommen ?
Wenn ja, kannst
du -
nicht dein Chef - vor dem VG Klage gegen die Entscheidung einreichen.
ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:Meine Frage ist, wie realistisch wäre unter diesen Umständen eine Arbeitserlaubnis für die o.g. Stelle auf gerichtlichem Wege zu erhalten???
Ich würde das nicht nur als nicht realistisch sondern gar als unmöglich ansehen.
Das dein Chef das anders sieht ist klar, gute Arbeitskraft für kleines Geld und m.E. ist das Vorgehen deines Chefs ist reines Lohndumping
das hoffentlich von keinem Gericht anders gesehen wird.
ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:Wenn nicht, dann wie viel muss ich wenigstens verdienen damit eine Chance auf Arbeitserlaubnis besteht?
Das kann ich hier schlecht in konkreten Zahlen ausdrücken, da ich nicht weiß, wie die tariflichen bzw. ortsüblichen Gehälter bei dir sind, da sie nicht bundesweit festgeschrieben sind, sondern von Stadt zu Stadt/Bundesland zu Bundesland voneinander abweichend sind (beispielsweise ist das Gehalt in einer Großstadt wie Düsseldorf höher als auf dem flachen Land).
Frag doch einfach bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit nach und lass dir in Zahlen bestätigen, was dort was in deiner Stadt/Bundesland als tariflich bzw. ortsüblich angesehen wird.
ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:Kann mir vielleicht jemand auch die entsprechenden Gesetze bzw. Verordnungen nennen, wo dies geregelt ist.
Dein Aufenthaltstitel würde sich nach § 27 Nr. 3
BeschV richten, hier kannst du in DA 2.27.116 nachlesen, dass zwar keine Vorrangprüfung, sehr wohl jedoch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen im Rahmen des
Zitat:§ 39
AufenthG(1) ...
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. zu erfolgen hat, eben um einem möglichen Lohndumping entgegenzutreten.
Gruß
C_Devil