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Erhalt der Arbeitserlaubnis - die minimale Gehaltsgrenze? (Gelesen: 5.864 mal)
ajax42
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erhalt der Arbeitserlaubnis - die minimale Gehaltsgrenze?
10.01.2010 um 14:19:45
 
Guten Tag,

eine Bekanntin von mir bittet um die Information. Hier kommt die Frage:

Hallo liebes Forum,
habe eine wichtige Frage und hoffe, dass ich sie beantwortet bekomme.
Und zwar geht es um Erhalt einer Arbeitserlaubnis nach dem in Deutschland
erlangten Hochschulabschluss (ich bin nicht-EU staatsangehörig) . Nach dem in Deutschland abgeschlossenen
Wirtschaftsstudium (Diplom-Studiengang)  habe ich ein 6-monatiges Praktikum bei einer kleinen
Steuerberatungskanzlei absolviert. Und die Firma will mich witerhin
beschäftigen, allerdings zur niedrigen Bezahlung (1.000,00 brutto für eine
Vollzeitstelle 38,5 Stunden wöchentlich).

Das Ausländeramt und die Bundesagentur für Arbeit haben meine Unterlagen nicht
angenommen und Antrag auf Arbeitserlaubnis abgelehnt mit Begründung, dass die
Vergütung zu gering sei. Mein Chef sieht dies anders und will vor Gericht
gehen.

Meine Frage ist, wie realistisch wäre unter diesen Umständen eine
Arbeitserlaubnis für die o.g. Stelle auf gerichtlichem Wege zu erhalten???
Wenn nicht, dann wie viel muss ich wenigstens verdienen damit eine Chance auf
Arbeitserlaubnis besteht? Kann mir vielleicht jemand auch die entsprechenden
Gesetze bzw. Verordnungen nennen, wo dies geregelt ist.

Für die Antwort wäre Ihnen sehr dankbar.




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« Zuletzt geändert: 10.01.2010 um 14:35:09 von ajax42 »  
 
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maki
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Antwort #1 - 10.01.2010 um 14:44:25
 
Aus dem AufenthG:
Zitat:
§ 39 Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung
...
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn

    1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige, nicht ergeben und

    b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder

    2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist,

und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll, der dafür eine Zustimmung benötigt, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen. 

Das von mir Fett markierte ist der wichtige Teil.

Zitat:
Mein Chef sieht dies anders und will vor Gericht
gehen.

Natürlich, der hat einen studierten gefunden der für einen viel zu niedrigen Lohn arbeiten würde... Chancen stehen imho gleich null.
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C_Devil
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Antwort #2 - 10.01.2010 um 14:54:34
 
ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:
Das Ausländeramt und die Bundesagentur für Arbeit haben meine Unterlagen nichtangenommen und Antrag auf Arbeitserlaubnis abgelehnt mit Begründung, dass die Vergütung zu gering sei.

Wie kann der Antrag abgelehnt worden sein, wenn keine Unterlagen angenommen wurden ?
Hast du von der ABH einen ablehnenden Bescheid bekommen ?
Wenn ja, kannst du - nicht dein Chef - vor dem VG Klage gegen die Entscheidung einreichen.

ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:
Meine Frage ist, wie realistisch wäre unter diesen Umständen eine Arbeitserlaubnis für die o.g. Stelle auf gerichtlichem Wege zu erhalten???

Ich würde das nicht nur als nicht realistisch sondern gar als unmöglich ansehen.
Das dein Chef das anders sieht ist klar, gute Arbeitskraft für kleines Geld und m.E. ist das Vorgehen deines Chefs ist reines Lohndumping Ärgerlich das hoffentlich von keinem Gericht anders gesehen wird.

ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:
Wenn nicht, dann wie viel muss ich wenigstens verdienen damit eine Chance auf Arbeitserlaubnis besteht?

Das kann ich hier schlecht in konkreten Zahlen ausdrücken, da ich nicht weiß, wie die tariflichen bzw. ortsüblichen Gehälter bei dir sind, da sie nicht bundesweit festgeschrieben sind, sondern von Stadt zu Stadt/Bundesland zu Bundesland voneinander abweichend sind (beispielsweise ist das Gehalt in einer Großstadt wie Düsseldorf höher als auf dem flachen Land).
Frag doch einfach bei deiner zuständigen Agentur für Arbeit nach und lass dir in Zahlen bestätigen, was dort was in deiner Stadt/Bundesland als tariflich bzw. ortsüblich angesehen wird.

ajax42 schrieb am 10.01.2010 um 14:19:45:
Kann mir vielleicht jemand auch die entsprechenden Gesetze bzw. Verordnungen nennen, wo dies geregelt ist.

Dein Aufenthaltstitel würde sich nach § 27 Nr. 3 BeschV richten, hier kannst du in DA 2.27.116 nachlesen, dass zwar keine Vorrangprüfung, sehr wohl jedoch eine Prüfung der Arbeitsbedingungen im Rahmen des
Zitat:
§ 39 AufenthG
(1) ...
(2) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn
1. a) sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige nicht ergeben und
b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder
2. sie durch Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b für einzelne Berufsgruppen oder für einzelne Wirtschaftszweige festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist, und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird.
zu erfolgen hat, eben um einem möglichen Lohndumping entgegenzutreten.


Gruß
C_Devil
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tizedboy
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Antwort #3 - 10.01.2010 um 15:06:50
 
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Ulf
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Antwort #4 - 10.01.2010 um 18:36:25
 
Moin,

tizedboy schrieb am 10.01.2010 um 15:06:50:


Jetzt ist aber nicht jeder Wirtschaftsabsolvent auch geprüfter und ermächtigter Steuerberater (Berufsträger).
Ich wüßte nicht einmal auswendig zu sagen, ob es für den Steuerfachangestellten reicht.

Gruß, ULF
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C_Devil
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Antwort #5 - 10.01.2010 um 21:36:51
 
Wie schon in #2 erwähnt:

Da die Agentur für Arbeit zu einer Arbeitsaufnahme ihre Zustimmung geben muss, frag doch bitte dort nach dem Gehalt und halt dich nicht an Spekulationen auf, denn ob in den im Netz zu findenden Gehaltsrechnern auch deine Stadt mit genau deiner Stellenbeschreibung erfasst ist, muss nicht zwingend sein.


Gruß
C_Devil
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nixwissen
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Antwort #6 - 10.01.2010 um 22:59:19
 
Hi,

der Job ist ja wohl kaum "Steuerberater" (wie Ulf es auch schon angezweifelt hat). 3500€/m müssen wohl nicht unbedingt sein aber 1000€ sind mit Sicherheit weit jenseits von Gut und Böse. Das 2,5-Fache dürfte je nach Region gerade noch akzeptabel oder ganz ok sein. Weniger kaum.

Lasst den Chef gerne vor Gericht gehen, der Richter wird ihm hoffentlich ordentlich den Kopf waschen. Mit Glück bekommt sie dann eine angemessene Bezahlung. Eher würde ich mir aber einen anderen Job suchen wenns geht.

Ach ja, es heisst "eine Bekannte" nicht "Bekanntin" Zwinkernd

Gruß,
Norbert
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C_Devil
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Antwort #7 - 10.01.2010 um 23:17:58
 
nixwissen schrieb am 10.01.2010 um 22:59:19:
Lasst den Chef gerne vor Gericht gehen, der Richter wird ihm hoffentlich ordentlich den Kopf waschen. Mit Glück bekommt sie dann eine angemessene Bezahlung. Eher würde ich mir aber einen anderen Job suchen wenns geht.

Wogegen will der Chef denn bitte klagen ??
Klage einreichen kann nur der, dessen Antrag auf Änderung des AT von der ABH abgelehnt wurde und das ist die Bekannte des TS.


Gruß
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Antwort #8 - 12.01.2010 um 22:29:44
 
Ich bedanke mich bei Ihnen für die schnelle und hilfreiche Information.
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