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Ausländerbeschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung (Gelesen: 1.797 mal)
fxba77
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesisch
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08.01.2010 um 10:20:25
 
Hallo zusammen,

Zitat aus § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AufenthG
für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder

gehört zu dieser Ausländergruppe auch Ausländer aus Drittstaaten mit NE bzw. Daueraufenthalt-EG?

Kann eine Daueraufenthalt-EG- bzw. NE-Inhaber eine Arbeit im Rahmen eine Arbeitnehmerüberlassung nehmen?

Vielen Dank...
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maki
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laie!


Beiträge: 4.510

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 08.01.2010 um 10:22:37
 
fxba77 schrieb am 08.01.2010 um 10:20:25:
Kann eine Daueraufenthalt-EG- bzw. NE-Inhaber eine Arbeit im Rahmen eine Arbeitnehmerüberlassung nehmen?

Mit diesen Titieln darf man eigentlich alle Beschäftigungen & Erwerbstätigkeiten ausüben.
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fxba77
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Beiträge: 29

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: indonesisch
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Antwort #2 - 08.01.2010 um 14:11:45
 
fxba77 schrieb am 08.01.2010 um 10:20:25:
Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind


Wem gehört zu dieser Gruppe?
Soweit ich weiss, EU-Bürger, Brüger EWR-Staaten+Schweiz.
Gehört NE- und D-EG-Inhaber auch dazu?
sonst??
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