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AE - Verlängerung gefährdet wegen Trennung? (Gelesen: 1.340 mal)
Polly_B
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Beiträge: 8
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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07.01.2010 um 21:46:43
 
Für folgenden Fall aus meiner Arbeitspraxis bräuchte ich ein paar sinnvolle Ideen, denn ich kenne mich auf diesem Rechtsgebiet leider nur wenig aus und es stellen sich dadurch viele Fragen:

Eine Familie aus Angola lebt seit über 10 Jahren in D.
Beide Eltern arbeiten und beziehen derzeit keine Unterstützung finanzieller Art.
Sie haben 4 Kinder - zwei (14 & 12 Jahre) in Angola, zwei (8 und 2 Jahre) in D geboren und leben noch gemeinsam in einer Wohnung.
Ich habe gesehen, dass die Eltern früher nur eine Duldung hatten. Sie sind jetzt aber in Besitz von AE nach §23.
Seit wann -weiß ich leider nicht. Die AEs der Kinder laufen im April 2010 aus, die der Eltern im Oktober 2011.

Nun hat es sich ergeben, dass sich die Mutter vom Vater trennen will/ muss. Ihre große Tochter ist derzeit nach Jugendhilferecht stationäre untergebracht.
Die Mutter wird nach der Trennung vom Vater die bisherige große FamilienWohnung mit ihren Kindern allein bewohnen und weniger arbeiten gehen können - daher wohl auch auf Zuwendungen des Staates in Form von ergänzendem ALG-II/ Wohngeld angewiesen sein.

-Können unter diesen Voraussetzungen die AEs der Kinder verlängert werden? Und wenn ja, wie lange?
-Kann die Mutter in D. bleiben, auch wenn sie in Zukunft finanzielle Unterstützung vom Staat erhalten wird?
-Und was ist mit den jüngsten Kindern, die in D geboren sind - haben die kein Bleiberecht, an das sich auch die AE der Mutter knüpfen könnte?
-Und was wäre mit der AE des Vaters, wenn der weiterhin ohne finanzielle Unterstützung sein Leben finanzieren könnte?

Die Personensorge hat nach derzeitigem Kenntnisstand im Übrigen die Mutter allein.


Leider habe ich nicht alle Informationen, aber vielleicht lässt sich ja aus diesen Stücken auch schon etwas konstruieren. Vielen Dank schon jetzt für eure Gedanken dazu...! Smiley
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 08.01.2010 um 10:53:07
 
Hallo Polly,

die Sache lässt sich von hier aus sehr schwer beurteilen, was nicht nur an der mangelnden Informationsdichte sondern auch an der offenkundigen Komplexität der Fallkonstellation liegt.

Vorab deshalb der dringende Rat, sich an eine kundige Migrations- bzw. Flüchtlingsberatungsstelle in der Nähe zu wenden, die die Dinge unmittelbarer und ggf. unter Kenntnisnahme von Akten/der Vorgeschichte beurteilen kann.

Nach Deiner Schilderung lässt sich vermuten dass die Familie als solche eine AE nach § 23 (1) AufenthG in Verbindung mit der bestehenden Bleiberechtsregelung erhalten hat. - Ist das so? Oder haben die Kinder eine andere AE (mich wundert nämlich, dass die AE der Kinder anders befristet sind als die der Eltern.)?

Wenn die AE nach § 23 (1) AufenthG (Bleiberechtsregelung) erteilt worden ist, dann ist die Frage der LU-Sicherung für die Verlängerung insbesondere von erheblicher Bedeutung. - Einzelfallbezogen gibt es zwar Ermessensspielräume für die ABH auch bei nicht vollständig gesichertem LU verlängern zu können, aber das kann man von hier aus (wegen des konkreten Einzelfallbezugs) und im Voraus letztlich nicht seriös prognostizieren.

Mutter und Kinder würden, da alleiniges Sorgerecht besteht und die Kinmder minderjährig sind in jedem Falle in einem gemeinsamen Kontext betrachtet - der Vater nach der erfolgten Trennung nunmehr für sich allein. - Insoweit könnte beispielsweise auch eine Konstellation eintreten, bei der die AE für den Vater nicht mehr verlängert wird, die für Mutter und Kinder aber ja.

Aber auch das ist von hier aus spekulativ.

Sollten die AE nach § 23 (1) AufenthG nicht weiter verlängert werden - gäbe es aber noch weitere Optionen, die anhand der Einzelfallspezifik abgeprüft werden müssten - etwa die Frage der Chance der Beantragung eines anderen humanitären Aufenthalts (AE nach § 25 (4) 2 AufenthG oder ggf. auch § 25 (5) AufenthG ) - bzw., wenn dies erfolglos bliebe auch die Betreibung eines Härtefallverfahrens (§ 23a AufenthG )

Auch insoweit kann ich meinen Rat, sich an eine Beratungsstelle im Umfeld zu wenden, nur noch mal bekräftigen.

Viel mehr und vor allem Konkreteres lässt sich m.E. zunächst nicht sagen ...


=schweitzer=
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Polly_B
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Beiträge: 8
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.01.2010 um 16:08:53
 
schweitzer schrieb am 08.01.2010 um 10:53:07:
Hallo Polly,

die Sache lässt sich von hier aus sehr schwer beurteilen, was nicht nur an der mangelnden Informationsdichte sondern auch an der offenkundigen Komplexität der Fallkonstellation liegt.

Das habe ich befürchtet!


Vorab deshalb der dringende Rat, sich an eine kundige Migrations- bzw. Flüchtlingsberatungsstelle in der Nähe zu wenden, die die Dinge unmittelbarer und ggf. unter Kenntnisnahme von Akten/der Vorgeschichte beurteilen kann.

Nach Deiner Schilderung lässt sich vermuten dass die Familie als solche eine AE nach § 23 (1) AufenthG in Verbindung mit der bestehenden Bleiberechtsregelung erhalten hat. - Ist das so?

Habe nur die AE des Vaters gesehen - und da stimmts - §23 (1)


Oder haben die Kinder eine andere AE (mich wundert nämlich, dass die AE der Kinder anders befristet sind als die der Eltern.)?

Das hat uns auch alle gewundert...


Wenn die AE nach § 23 (1) AufenthG (Bleiberechtsregelung) erteilt worden ist, dann ist die Frage der LU-Sicherung für die Verlängerung insbesondere von erheblicher Bedeutung.

Das habe ich befürchtet...


(...)Insoweit könnte beispielsweise auch eine Konstellation eintreten, bei der die AE für den Vater nicht mehr verlängert wird, die für Mutter und Kinder aber ja.

Was leider die Trennung, die unbedingt nötig wäre, erschweren würde...


Auch insoweit kann ich meinen Rat, sich an eine Beratungsstelle im Umfeld zu wenden, nur noch mal bekräftigen.

Das wird wohl auch unumgänglich und absolut notwendig sein - ich brauchte nur vorab schon einmal eine "schnelle" Prognose.


=schweitzer=


Vielen Dank für deine Mühe, diesen Fall trotz der mangelnden Details genauer zu betrachten. Es hat mir schon weitergeholfen, auch wenn es die Sache nicht einfacher macht...
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