Hallo Polly,
die Sache lässt sich von hier aus sehr schwer beurteilen, was nicht nur an der mangelnden Informationsdichte sondern auch an der offenkundigen Komplexität der Fallkonstellation liegt.
Vorab deshalb der dringende Rat, sich an eine kundige Migrations- bzw. Flüchtlingsberatungsstelle in der Nähe zu wenden, die die Dinge unmittelbarer und ggf. unter Kenntnisnahme von Akten/der Vorgeschichte beurteilen kann.
Nach Deiner Schilderung lässt sich vermuten dass die Familie als solche eine
AE nach § 23 (1)
AufenthG in Verbindung mit der bestehenden Bleiberechtsregelung erhalten hat. - Ist das so? Oder haben die Kinder eine andere
AE (mich wundert nämlich, dass die
AE der Kinder anders befristet sind als die der Eltern.)?
Wenn die
AE nach § 23 (1)
AufenthG (Bleiberechtsregelung) erteilt worden ist, dann ist die Frage der LU-Sicherung für die Verlängerung insbesondere von erheblicher Bedeutung. - Einzelfallbezogen gibt es zwar Ermessensspielräume für die
ABH auch bei nicht vollständig gesichertem
LU verlängern zu können, aber das kann man von hier aus (wegen des konkreten Einzelfallbezugs) und im Voraus letztlich nicht seriös prognostizieren.
Mutter und Kinder würden, da alleiniges Sorgerecht besteht und die Kinmder minderjährig sind in jedem Falle in einem gemeinsamen Kontext betrachtet - der Vater nach der erfolgten Trennung nunmehr für sich allein. - Insoweit könnte
beispielsweise auch eine Konstellation eintreten, bei der die
AE für den Vater nicht mehr verlängert wird, die für Mutter und Kinder aber ja.
Aber auch das ist von hier aus spekulativ.
Sollten die
AE nach § 23 (1)
AufenthG nicht weiter verlängert werden - gäbe es aber noch weitere Optionen, die anhand der Einzelfallspezifik abgeprüft werden müssten - etwa die Frage der Chance der Beantragung eines anderen humanitären Aufenthalts (AE nach § 25 (4) 2
AufenthG oder ggf. auch § 25 (5)
AufenthG ) - bzw., wenn dies erfolglos bliebe auch die Betreibung eines Härtefallverfahrens (§ 23a
AufenthG )
Auch insoweit kann ich meinen Rat, sich an eine Beratungsstelle im Umfeld zu wenden, nur noch mal bekräftigen.
Viel mehr und vor allem Konkreteres lässt sich m.E. zunächst nicht sagen ...
=schweitzer=