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Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren aber vor 3 Jahren (Gelesen: 1.233 mal)
Themen Beschreibung: Was passiert dann. habe im FAQ nicht gefunden
tizedboy
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren aber vor 3 Jahren
31.12.2009 um 11:05:04
 
Bevor ich diese Frage gestellt habe,  habe ich die FAQ gelesen.

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht (AE) bekommt man nach 2 Jahren.
Eine Niederlassungserlaubnis (NE) nach 3 Jahren.

Frage: was passiert dem Betroffenen dann, wenn die Trennung  zwischen dem 2. Jahr und dem 3. erfolgt, also nach AE aber vor NE?
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« Zuletzt geändert: 31.12.2009 um 11:15:19 von tizedboy »  

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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 31.12.2009 um 11:34:43
 
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommt man nach zwei Jahren.

Wer also eine AE zum ehelichen Zusammenleben hat (AufenthG § 28 / 29) und sich nach Ablauf von zwei Jahren trennt, kann eine AE nach § 31 bekommen.

Die NE entfällt dann erst mal – für die NE nach drei Jahren ist eine Voraussetzung, dass man nicht getrennt lebt.

Die AE nach § 31 (eigenständiges Aufenthaltsrecht) bekommt man nur für ein Jahr. Wenn man dann verlängern will, muss man die üblichen Voraussetzungen (LU-Sicherung) erfüllen.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2 Jahren aber vor 3 Jahren
Antwort #2 - 31.12.2009 um 16:56:55
 
reinhard schrieb am 31.12.2009 um 11:34:43:
Wenn man dann verlängern will, muss man die üblichen Voraussetzungen (LU-Sicherung) erfüllen. 

... wobei das Fehlen des gesicherten LU nicht unbedingt zur Nichtverlängerung der AE führen.

Zitat:
§ 31
...
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen
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