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Lebensunterhaltssicherung für Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (Gelesen: 4.220 mal)
Bori H.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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31.12.2009 um 02:03:40
 
Hallo zusammen,

wer kann mir in folgender Angelegenheit weiterhelfen?:

Frau J. wohnt mit ihrem minderjährigen Kind und ihrer Mutter zusammen in einer Sozialwohnung. Sie lebt seit ca. 12 Jahren in Deutschland, besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 und möchte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beantragen. Muss dazu nur ihr eigener Lebensunterhalt durch ihre Erwerbstätigkeit gesichert sein oder auch der ihres Kindes und sogar der ihrer Mutter (die zur Zeit Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes erhält)?

Viele Grüße
Bori H. 
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Antwort #1 - 01.01.2010 um 10:28:48
 
Die Erteilung der NE würde nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall der Vorschrift nach § 26 (4) AufenthG folgen. Dort heißt es unter anderem:

Zitat:
Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen.


In § 9 (2) Satz 1 Nr. 2 Aufenthg ist dann zu lesen:

Zitat:
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn  ...

    2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,


Wie das zu lesen/zu interpretieren ist, sagen die VWV zu dieser Vorschrift - ich zitiere auch hier:

Zitat:
Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt
grundsätzlich § 2 Absatz 3. Die Voraussetzung
ist nicht erfüllt, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt
nur für sich, nicht aber für seine
Familienangehörigen in Deutschland, denen er
zum Unterhalt verpflichtet ist, sicherstellen
kann
(siehe hierzu Nummer 2.3.2).


Zu Nr. 2.3.2. kannst Du
hier
(Blaues bitte anklicken und dann ein wenig scrollen!) nachlesen.

Nach all dem gehe ich davon aus, dass der LU für Mutter und Kind als gesichert nachzuweisen ist, um die NE erhalten zu können.

=schweitzer=
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Bori H.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 01.01.2010 um 14:39:52
 
Hallo schweitzer
und herzlichen Dank für die Antwort und die hilfreichen Informationen.

Unter 2.3.2.2 der VwVA lese ich: „Darüber hinaus unterliegt der Ausländer ebenso wie ein Deutscher den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des BGB (z. B. aus §§ 1360, 1601 und 1602 Absatz 2 BGB). Die Geltung dieser Jedermannpflicht wird auch im Aufenthaltsgesetz vorausgesetzt.“ und in § 1601 BGB: „Unterhaltsverpflichtete - Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“
Eine erwachsene Tochter und ihre Mutter sind doch in gerader Linie miteinander verwandt, oder?

Frau J. kann aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit die Sicherung des Lebensunterhalts für ihr Kind und sich nachweisen, nicht aber auch noch für ihre bei ihr lebende Mutter. Kann die Tatsache, dass Frau J.‘s Mutter Leistungen nach dem AsylbLG erhält, nicht dazu führen, dass die zuständige Ausländerbehörde Frau J. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verweigert? Sie benötigt diesen Aufenthaltstitel, um endlich diese Voraussetzung für den Zuzug von ihrem im Ausland lebenden Ehemann zu sich und ihrem gemeinsamen Kind zu schaffen.

Viele Grüße
Bori H.
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schweitzer
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Antwort #3 - 02.01.2010 um 12:30:41
 
Bori H. schrieb am 01.01.2010 um 14:39:52:
. Kann die Tatsache, dass Frau J.‘s Mutter Leistungen nach dem AsylbLG erhält, nicht dazu führen, dass die zuständige Ausländerbehörde Frau J. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verweigert?


Ich fürchte, ja. - Ich bin kein Spezialist für Unterhaltssachen, aber ich lese den Kontext der entsprechenden Passage der VwV wie Du. - Danach ist die Tochter gegenüber der Mutter unterhaltsverpflichtet. (Auch für Leistungen nach dem AsylbLG gilt das Nachrangprinzip.) Zwar gibt es Schonbeträge aber an der grundsätzlichen Verpflichtung ändert das nichts.

Das wäre dann doch noch eine zusätzliche Hürde mit Blick auf die begehrte NE- Erteilung.

Warte aber ggf. noch Meinungsäußerungen anderer user ab, die sich in Unterhaltsfragen besser auskennen als ich. - Besonders optimistisch, dass meine/unsere Einschätzung der Lage der Dinge falsch ist, bin ich allerdings nicht.

=schweitzer=
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Bori H.
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Antwort #4 - 04.01.2010 um 01:23:41
 
Hallo,

spielt es denn für die (eventuell bestehende) Unterhaltspflicht hinsichtlich der älteren Mutter eine Rolle, ob diese mit ihrer erwerbstätigen Tochter zusammen wohnt oder beide getrennte Wohnsitze haben?

Viele Grüße
Bori H.
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steini007
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Antwort #5 - 04.01.2010 um 10:21:44
 
@schweitzer

In der von dir zitierten Passage der VwV wird von "Unterhaltspflicht" geprochen. § 1603 BGB legt fest, wann die Unterhaltspflicht gegeben ist.

Zitat:
§ 1603
Leistungsfähigkeit(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten


Wenn nun die junge Frau mit dem Kind zusammen lebt und für sich und ihrem Kind den Unterhalt gewähren kann, aber aufgrund des niedrigen Einkommens der Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist, dürfte das für die Erteilung NE auch keine Rolle spielen.
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nixwissen
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Antwort #6 - 04.01.2010 um 20:28:42
 
steini007 schrieb am 04.01.2010 um 10:21:44:
Wenn nun die junge Frau ... aufgrund des niedrigen Einkommens der Mutter gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist ...


Hi,

na das ist mal ne gewagte Auslegung.
Dann wäre sie ja auch dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig, wenn sie dafür nicht genug verdient.
Richtig dürfte es so sein: Wenn man nicht genug verdient, entfällt die Unterhaltspflicht und der Staat springt mit ALG2 oder was auch immer ein. Man häuft aber keine Schulden an wegen des Unterhalts, den man nicht zahlen kann. Genau diese Situation ist aber ein nicht gesicherter LU (für sich und alle, für die man unterhaltspflichtig wäre!)

Ich meine aber, daß dies zumindest für die Mutter (Oma) nur gilt, wenn man im gemeinsamen Haushalt lebt. Das mögen die Experten aber bitte genauer darlegen.

Gruß,
Norbert
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Antwort #7 - 04.01.2010 um 20:42:14
 
@nixwissen

Gegenüber minderjährigen Kindern existiert eine erhöhte Obliegenheitspflicht, d. h. man muss alles mögliche unternehmen, den Unterhalt zu sichern, während man diese Verpflichtung gegenüber den Eltern nicht hat.

Ob nun die Oma mit im Haushalt wohnt oder nicht, ändert nichts daran, ob eine Unterhaltspflicht existiert oder nicht.

Das Wohnen im gleichen Haushalt würde sogar die Kosten für die Allgemeinheit erheblich reduzieren.
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nixwissen
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Antwort #8 - 04.01.2010 um 22:24:34
 
Hi,

@Steini

Das sehe ich anders. Die Unterhaltspflicht besteht auch gegenüber der Oma, nirgendwo sehe ich, daß sich der gesicherte LU nur auf Kinder bezieht. Allerdings ist der Selbstbehalt bei Unterhalt gegenüber der Oma natürlich ungleich höher als z.B. Ehegattenunterhalt. Nichtsdestotrotz bekommt Oma Geld vom Staat und würde dies nicht bekommen, wenn die Mutter genug (ziemlich viel) verdienen würde und sie unterhalten könnte (und zwar weil sie es müsste).

Ich kann zwar Deine Darstellung so nicht glauben, bei meiner muß aber auch noch ein Haken sein. Ich denke das trifft nur bei häuslicher Gemeinschaft zu, sonst hätte das ja dramatische Folgen, wenn man z.B. zwei pflegebedürftige Elternteile hat die mit kleiner Rente im Heim sind. Soviel verdient fast kein Mensch, damit die nach dem eigenen Selbstbehalt genug Unterhaltsanspruch haben, um nicht auf staatliche Hilfe angewiesen zu sein.
In die Richtung geht auch meine Erinnerung an die Frage bei der FZF meiner Frau. Ich wurde gefragt ob in meinem Haushalt Personen leben, denen gegenüber ich unterhaltspflichtig bin.

Gruß,
Norbert 
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Antwort #9 - 04.01.2010 um 23:07:08
 
Bori H. schrieb am 01.01.2010 um 14:39:52:
„Darüber hinaus unterliegt der Ausländer ebenso wie ein Deutscher den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des BGB (z. B. aus §§ 1360, 1601 und 1602 Absatz 2 BGB). Die Geltung dieser Jedermannpflicht wird auch im Aufenthaltsgesetz vorausgesetzt.“

Diese Ausführungen in der Verwaltungsvorschrift sind leider falsch. Die zivilrechtlichen Vorschriften des BGB sind keine "Jedermannpflichten". Stattdessen gelten sie gem. Art. 3 EGBGB nur dann, wenn die Kollisionsnormen des EGBGB, des Europa- oder Völkerrechts dies ausdrücklich bestimmen. Hier einschlägig ist das Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973. Danach ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende Recht anzuwenden. Bei einer AsylBlG-Berechtigten kann, muss aber der gewöhnliche Aufenthalt nicht in Deutschland liegen. Ist nicht deutsches, sondern ausländisches Unterhaltsrecht anwendbar, kann der Unterhaltsanspruch um ein Vielfaches niedriger liegen als der Anspruch nach deutschem Recht, so dass in der Folge selbst dann der LU der Tochter gesichert wäre, wenn davon auszugehen wäre, dass die Sicherung ihrer Unterhaltspflichten zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts gehört.

Diese Auffassung, der die Verwaltungsvorschrift, anders als noch die Vorläufigen Anwendungshinweise, anhängen, ist aber im Übrigen ohnehin falsch.

- Der § 2 Abs. 3 AufenthG verknüpft den Begriff der Sicherung des Lebensunterhalts mit dem negativen Tatbestandsmerkmal der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel. Öffentliche Mittel werden grundsätzlich nicht für die Sicherung des Lebensunterhalts Dritter bezogen werden, sondern die Ansprüche entstehen bei den Berechtigten in eigener Person.

- Die §§ 27 Abs. 3, 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG wären unter Zugrundelegung der Auffassung der VwV überflüssig.

- Auch der Vergleich von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG spricht eine eindeutige Sprache.

Siehe die sehr gründliche Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.08.09, 11 B 1.09, hier.

Dass die Bundesregierung und ihr folgend manche ABH dennoch dieser erkennbar irrigen und im Grunde unvertretbaren Auffassung anhängen, ist schade, wird jedoch vor Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit die erforderliche Korrektur erfahren.

nixwissen schrieb am 04.01.2010 um 22:24:34:
In die Richtung geht auch meine Erinnerung an die Frage bei der FZF meiner Frau. Ich wurde gefragt ob in meinem Haushalt Personen leben, denen gegenüber ich unterhaltspflichtig bin.

Es wird ja alles Mögliche gefragt. Bei der FZF gibt es in § 27 Abs. 3 AufenthG eine Versagungsmöglichkeit nach Ermessen, wenn für Haushaltsangehörige (die keine Familienangehörige sein müssen) Leistungen bezogen werden. So erklärt sich die Dir gestellte Frage. Bei erwachsenen Familienangehörigen kann aber jedenfalls ausländerrechtlich nicht danach differenziert werden, ob diese im selben Haushalt leben oder nicht, weil ein sachlicher Differenzierungsgrund hier m.E. nicht besteht. Dies auch dann nicht, wenn es, wie etwa bei § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, auch auf die Unterhaltssicherung der Angehörigen des Ausländers ankommt. Denn wieso soll derjenige benachteiligt werden, der auch noch dadurch, dass er keine Anmietung einer weiteren Wohnung auf Kosten des Leistungsträgers provoziert, zu einer sparsamen Haushaltsmittelbewirtschaftung beiträgt?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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