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Verlängerung des Aufenthaltstitels - Probleme durch Auslandsaufenthalt? (Gelesen: 3.848 mal)
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.12.2009 um 14:36:56
 
Ich suche Rat für folgende Situation:

Ich bin deutsche Staatsbürgerin und seit drei Jahre mit meinem Mann (Australier) verheiratet. Er hatte vor unserer Hochzeit bereits eine Aufenthaltsgenehmigung, die allerdings an seinen Job gebunden war. Nach der Ehe erhielt er dann eine neue Aufenthaltsgenehmigung, die nun bald abläuft.
Wir haben bald einen Termin bei der ABH zur Verlängerung des Aufenthaltstitels und sollen zu diesem jeweils Einkommensnachweise über die letzten 24 Monate, Krankenversicherungsbescheinigung, Mietvertrag, etc. mitbringen.

1) Ich wundere mich, dass sie Einkommensnachweise über 24 Monate verlangen (normal sind laut Angaben auf der Webseite der ABH 3-6 Monate). Hat das etwas zu bedeuten?

2) Da ich mich über die 24 Monate gewundert hatte, habe ich angefangen, etwas zur recherchieren und bin dabei auf folgendes Problem gestoßen (ich entschuldige mich für die ausführliche Schilderung, aber ihr sollt ja alle Fakten haben): Mein Mann und ich waren nach der Eheschließung zunächst in Deutschland wohnhaft (ich habe studiert, er hatte einen Job), dann bekam er allerdings einen Job in den USA, und wir haben dann teils dort, teils in Deutschland gelebt (er konnte seinen Job teils von Deutschland aus erledigen, hat allerdings in den USA Steuern gezahlt). Wir haben unseren Wohnsitz in Deutschland zunächst nicht abgemeldet, da ich weiterhin dort studiert habe, und wir unsere gemeinsame Wohnung dort behalten wollten (außerdem wollten wir langfristig immer in Deutschland leben, der Job in den USA war nur Übergangslösung), haben aber beide auch viel Zeit in den USA verbracht. Ende 2008 meldeten wir uns dann aber doch ab, da es so aussah, als ob wir längerfristig in den USA bleiben würden. Daraus wurde allerdings dann doch nichts, da mein Mann Anfang 2009 einen neuen Job in Deutschland bekam, woraufhin wir unseren Wohnsitz wieder komplett hierher verlegten und uns hier mit einer neuen gemeinsamen Wohnung anmeldeten. Wir sind beide davon ausgegangen, dass seine Aufenthaltsgenehmigung aufgrund der Ehe weiterhin bestehen bleibt, wurden auch nie darauf hingewiesen, dass dies nicht der Fall sein könnte und hatten bei keiner Ein- und Ausreise je Probleme. Ich habe mich Anfang 2009, nachdem wir unseren Wohnsitz wieder in Deuschland angemeldet hatten, auch an die ABH gewendet, um zu erfahren, ob wir bzgl. seiner Aufenthaltsgenehmigung etwas unternehmen müssen (da wir vorher in einem anderen Ort wohnten), und mir wurde nach Akteneinsicht von der Sachbearbeiterin per email mitgeteilt, dass wir nichts unternehmen müssen, und alles in Ordnung ist (die ABH wusste, dass wir uns aus beruflichen Gründen Ende 2008 aus Deutschland abgemeldet hatten). Nun habe ich allerdings bei meinen Recherchen erfahren, dass der Aufenthaltstitel eigentlich erlischt, wenn man länger als 6 Monate im Ausland ist. Könnte dies nun zu einem Problem für uns bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung werden? Wie gesagt, wir waren uns dieser Tatsache nicht bewusst, haben daher auch nichts unternommen, und wir sind ja nun bereits wieder seit einem Jahr in Deutschland, und mein Mann war während des ganzen letzten Jahres berufstätig. Könnte es sein, dass wir nun im Nachhinein Probleme bekommen? Denn wenn wir Einkommensnachweise über die vergangenen 24 Monate vorlegen müssen, würde die ABH ja sehen, dass mein Man zwar die letzten 12 Monate in Deutschland tätig war, zuvor aber einen US-Arbeitsvertrag hatte. Er war zwar häufig in Deutschland und wir haben unseren gemeinsamen Wohnsitz hier, wie gesagt, bis Ende 2008 nicht aufgegeben (und dann Anfang 2009 wieder aufgenommen), zwischenzeitlich waren wir aber sicher mehr als 6 Monate im Ausland (allerdings ist dies nicht eindeutig nachzuweisen, da es bei der Einreise nach Deutschland keine Stempel gibt). Ich selbst hatte während der gesamten vergangenen drei Jahre ein (nicht steuerpflichtiges) deutsches Stipendium (welches theoretisch auch genug Einkommen für 2 Personen bieten würde).

Welches Vorgehen ratet ihr uns? Sollen wir der ABH den amerikanischen Arbeitsvertrag auch vorlegen, und erklären, dass wir in 2008 eine Wohnung in den USA und Deutschland hatten, oder nur mein Stipendium sowie seinen Einkommensnachweis über die letzten 12 Monate, und den USA-Aufenthalt nicht erwähnen? (Wobei wir natürlich ein US-Visum im Pass haben, und uns ja Ende 2008 auch abgemeldet hatten.)

Ich Nachhinein ist mir natürlich klar, dass wir uns vorher besser hätten informieren müssen, aber ich dachte, da wir verheiratet sind, muss ich mir keine weiteren Gedanken machen (dumm, ich weiß, aber jetzt nicht mehr zu ändern). Was sollen wir jetzt tun? Ich hoffe wirklich, dass uns durch diese Dummheit keine größeren Schwierigkeiten entstehen... Vielen Dank schonmal im voraus für die Hilfe!
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Antwort #1 - 28.12.2009 um 14:55:51
 
Bissel verzwackt klingt die Sache schon, cookie2 - ich schreib, Dich bei i4a begrüßend, erstmal was und wie ich denke bzw. wie sich die Gesetzeslage darstellt:

cookie2 schrieb am 28.12.2009 um 14:36:56:
zwischenzeitlich waren wir aber sicher mehr als 6 Monate im Ausland 


Darum geht es gar nicht primär. - Eine AE erlischt u.a. , wenn

Zitat:
der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,  (oder)

... wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


Variante zwei würde Euch also nur zum Verhängnis werden können, wenn Dein Mann nachweislich mal länger als 6 Monate am Stück nicht in Deutschland gewesen wäre.

Variante eins lässt da schon eher "Interpretationsspielräume" zu. - Recht wahrscheinlich wird man überlicherweise davon ausgehen, dass jemand der seinen Wohnsitz in Deutschland abmeldet, dass nur dann tut, wenn er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten will.

Aber auch da mag es einzelfallbezogen Abweichungen geben. - Und ich könnte mir vorstellen, dass die ABH bei Euch nun die Vorlage von mehr Dokumenten als sonst bei einer AE-Verlängerung üblich verlangt, um genau das zu checken. (wobei die bisherigen Aussagen, die Du angesprochen hast, ja gar nicht schlecht klangen)

Heißt also: Es muss gar nicht schlecht ausgehen. - Ich bin sogar sehr sicher, dass Dein Mann, da Eure Ehe ja weiterhin besteht und in Deutschland gelebt wird, auch weiter einen Aufenthaltstitel bekommen wird.

Ggf. habt Ihr sogar eine im positiven Sinne sehr aufmerksame Behörde, die nunmehr schon mal vorab prüft, ob Dein Mann nicht sogar die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE oder einen Daueraufenthalt-EG erfüllt.

Was Ihr im Moment tun könnt:

Die Sache auf Euch zukommen lassen. Dass mitnehmen, was verlangt wurde iund das beantworten, was erfagt wird. - im Zweifel könnt natürlich auch Ihr fragen, warum was verlangt bzw. erfragt wird.

Dann muss man sehen - mehr Mutmaßungen über ein mögliches Ergebnis als ich hier schon mal angestellt habe, möchte ich nicht hinzufügen, wir sollten wirklich erstmal die Fakten abwarten, zumal, wie schon gesagt, auch einzelfallbezogene Dinge, die man von hier nie vollumfänglich beurteilen kann, eine Rolle spielen.

Also, bewahrt ruhig Blut, gehts an - und Du, cookie, melde Dich bei Bedarf gern wieder.


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.12.2009 um 15:21:10
 
Lieber Schweitzer,

vielen Dank für die nette Begrüßung und die schnelle Antwort - das beruhigt mich schonmal sehr!

Nochmal zu den 6 Monaten: Was Variante eins betrifft, so stimme ich grundsätzlich zu, jedoch mache ich mir darum eher weniger Sorgen, denn ich hatte bei meiner Anfrage vor einem Jahr bereits die Abmeldung erwähnt, und die SB der ABH hatte daraufhin gesagt, dass das kein Problem ist. Wäre schon merkwürdig, wenn sie das jetzt doch zu einem Problem machen, zumal ich ihre Aussage schriftlich habe.

Problematisch könnte da schon eher Variante zwei sein, denn mein Mann war wohl länger als 6 Monate am Stück nicht in Deutschland, wobei es allerdings fraglich ist, inwiefern sich das nachweisen lässt.

Trotzdem noch eine Nachfrage:

"Dass mitnehmen, was verlangt wurde iund das beantworten, was erfagt wird. - im Zweifel könnt natürlich auch Ihr fragen, warum was verlangt bzw. erfragt wird."

Gehören dazu denn nur die Einkommensnachweise aus Deutschland (also mein Stipendium und seine Gehaltsabrechnungen der vergangenen 12 Monate), oder auch das Einkommen, welches in den USA erzielt wurde?

Und was wäre das Schlimmste, das uns passieren könnte? Könnte man z.B. seine Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate nachträglich für illegal erklären, wenn sich doch herausstellen sollte, dass aufgrund des Auslandsaufenthaltes die Genehmigung eigentlich erloschen wäre? Oder ist der Auslandsaufenthalt quasi per Definition vorübergehender Natur gewesen, da wir ja tatsächlich jetzt beide wieder in Deutschland leben und arbeiten?

Nochmal Danke!
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Antwort #3 - 28.12.2009 um 15:43:49
 
cookie2 schrieb am 28.12.2009 um 15:21:10:
Könnte man z.B. seine Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate nachträglich für illegal erklären, wenn sich doch herausstellen sollte, dass aufgrund des Auslandsaufenthaltes die Genehmigung eigentlich erloschen wäre? 



Hmmm, kann ich mir nicht vorstellen  grübeln

cookie2 schrieb am 28.12.2009 um 15:21:10:
Oder ist der Auslandsaufenthalt quasi per Definition vorübergehender Natur gewesen, da wir ja tatsächlich jetzt beide wieder in Deutschland leben und arbeiten?



Das mit einer Definition, was "vorübergehender Natur" ist und was nicht, ist im Einzelfall so eine Sache. Fakt ist, dass Dein Mann eigentlich bevor er länger als sechs Monate die BRD verlassen hat, bei der ABH hätte eine Fristverlängerung beantragen müssen, damit die AE nicht erlischt. - Das ist nicht geschehen.

Ob man nun (quasi nachträglich) zu der Bewertung kommt bzw. kommen kann, dass der längere Auslandsaufenthalt, da nur vorübergehender Natur, außeer Betracht gelassen werden kann - weiß ich auch nicht genau.

Vielleicht kann da einer der ABH-Experten des Forums etwas dazu sagen...

cookie2 schrieb am 28.12.2009 um 15:21:10:
Gehören dazu denn nur die Einkommensnachweise aus Deutschland (also mein Stipendium und seine Gehaltsabrechnungen der vergangenen 12 Monate), oder auch das Einkommen, welches in den USA erzielt wurde?


Auch das lässt sich nicht klar beantworten. Wenn die Verlängerung der AE möglich ist (also wenn das mit dem "Erlöschen" tatsächlich letztlich kein Thema ist), dann spielt der nachweis des LU nur eine untergeordnete Rolle, nämlich nur insoweit als davon die weitere Frist der Verlängerung abhängig gemacht werden kann. - Dafür bräuchte es m.E. keiner Gehaltsnachweise aus den USA.

Ob sich ein Streit darum im Zweifel lohnen würde, steht auf nem anderen Blatt. - Wenns Dich also nicht zu sehr stört, steck sie ein und nimm sie mit. (Ich würde es so machen ...)

Und, wie gesagt, vielleicht ist die ABH ja auch auf einem "ganz anderen Dampfer" ...  unentschlossen


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Antwort #4 - 28.12.2009 um 15:53:09
 
schweitzer schrieb am 28.12.2009 um 15:43:49:
Ob sich ein Streit darum im Zweifel lohnen würde, steht auf nem anderen Blatt. - Wenns Dich also nicht zu sehr stört, steck sie ein und nimm sie mit. (Ich würde es so machen ...)

Werde ich machen!

schweitzer schrieb am 28.12.2009 um 15:43:49:
Und, wie gesagt, vielleicht ist die ABH ja auch auf einem "ganz anderen Dampfer" ...unentschlossen


Das hoffe ich (sofern damit ein positiver "Dampfer" gemeint ist)!

Nochmal danke!  Smiley

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Antwort #5 - 28.12.2009 um 17:12:26
 
Hi,

ich sehe das etwas kritischer. Wenn klar ist, daß er ohne weitere Rücksprache mehr als 6 Monate am Stück im Ausland war, dann ist die AE erloschen. Da gibt es auch nichts auszulegen wie bei dem Begriff "nicht vorübergehender Natur".
Damit wären Aufenthalt und Arbeit danach in D nicht legal gewesen, mit allen bösen Folgen. Welche das genau wären, kann ich aber auch nicht sagen. 
Es wäre gut, wenn ihr klare Nachweise habt, daß er den Job in den USA auch von D aus gemacht hat.
Die Flugtickets habt Ihr ja wohl kaum aufgehoben?

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Antwort #6 - 28.12.2009 um 17:35:29
 
Oje...

Nein, die Flugtickets haben wir nicht aufgebhoben. Weiß denn jemand, was die Folgen in diesem Fall sein könnten?

Und könnte hier nicht vielleicht §85 helfen? (habe in der Zwischenzeit nochmal etwas recherchiert, da mich die Sache nicht ganz loslässt).  §85 AufenthG: "Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben." Dadurch sollen Unbilligkeiten vermieden werden, die sich im Übrigen bei formalen Nachlässigkeiten des Ausländers ergeben würden.

Die Unbeachtlichkeit liegt natürlich im Ermessen der Behörde.

Fakt ist, dass wir eigentlich erst Rücksprache mit der ABH hätten halten müssen, das ist mir (jetzt) klar. Im schlimmsten Fall wäre dann die AE erloschen, und wir hätten bei Wiedereinreise jeweils eine neue beantragen müssen, wobei ich davon ausgehe, dass diese aufgrund der Ehe auf jeden Fall gewährt worden wäre. Wir hatten also keinen Grund, die Behörde absichtlich zu täuschen, und das war auch nicht unsere Absicht - wir waren uns dieser Fakten eben einfach nicht bewusst. Hinzukommt, dass die ABH auf meine Nachfrage vor einem Jahr explizit geschrieben hat, dass wir uns um nichts kümmern müssen, obwohl sie von der Abmeldung wussten. Aber nun bin ich natürlich doch sehr in Sorge...

Sollte ich denn jetzt einfach den Termin abwarten und dann alles erklären? Oder vorher bereits etwas unternehmen (und wenn ja was)? 
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Antwort #7 - 28.12.2009 um 18:12:13
 
Hi,

Daß Ihr die Flugtickets, die diese >6 Monate belegen könnten, nicht aufgehoben habt, ist jetzt nicht sooo schlimm, wenn Du verstehst was ich meine.

§85 gilt eher für die Berechnung von Aufenhaltszeiten wenn es um "NE" o.ä. nach soundsoviel Jahren in D geht. Meiner ganz vorsichtigen Einschätzung nach könnte man aber auch sagen, der Aufenthalt war zwar nicht rechtmässig, wegen §85 bekommt er aber jetzt trotzdem die Verlängerung der AE.

Was Du jetzt noch unternehmen könntest wüsste ich nicht. Ausser einen Beleg ranschaffen, daß er den Job in den USA auch von D aus gemacht hat.
Ansonsten ist Dein Auftreten hier genau das, was Du auch bei der ABH an den Tag legen solltest. Ehrlichkeit wird geschätzt, wie man in den Wald hineinruft, usw...

Warte aber auch nochmal die Meinung der Experten ab (siehe meinen Disclaimer).

Da fällt mir jetzt noch ein Problem auf. Er hat seine Steuern in den USA bezahlt. Also entweder war er mehr als 6 Monate des Jahres in den USA (muß nicht am Stück sein) oder das war Steuerhinterziehung, er hätte die Steuer in D entrichten müssen, wenn er mehr als die Hälfte des Jahres in D war. Keine Ahnung, ob die ABH darauf achtet.

Gruß,
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Antwort #8 - 28.12.2009 um 18:29:04
 
Danke Norbert!

Ja, ich denke, ich werde die Sache einfach mal auf uns zukommen lassen. Wir haben ja nicht vorsätzlich falsch gehandelt (und hätten auch keinen Grund dazu gehabt), insofern gehe ich davon aus, dass wir im schlimmsten Fall vielleicht fahrlässig ordnungswidrig gehandelt haben und evtl. mit einem Bußgeld rechnen müssen - ich kann mir nicht vorstellen, was uns sonst noch drohen sollte. Und vielleicht hat Schweitzer ja sogar recht und die ABH ist uns eher freundlich gesinnt.

Aber ich bin natürlich weiterhin für jeden guten Rat und jede Meinung dankbar!
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Antwort #9 - 30.12.2009 um 09:42:55
 
Hallo zusammen,

ich hoffe, mir ist ein kurzer Exkurs zum Thema "Steuerhinterziehung" erlaubt:

Für Zwecke der Besteuerung ist nicht der melderechtliche Wohnsitz maßgeblich. Allerdings könnte ich mir nach Deinen Schilderungen einen sogenannten Doppelwohnsitz vorstellen. Maßgeblich für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommen (kurz zusammengefaßt) ist der Wohnsitz zu dem Dein Mann die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Dies könnte Deutschland sein, da Du ja wohl wegen des Studiums den größten Teil des Jahres in Deutschland verbracht hast. Selbst wenn er also seinen maßgeblichen steuerlichen Wohnsitz in Deutschland gehabt hat (und einen zweiten in den USA für nationale Zwecke), dann steht mit großer Wahrscheinlichkeit das Besteuerungsrecht den USA zu, da es sich ja wohl um einen amerikanischen Arbeitgeber gehandelt hat. Vorteil des Doppelwohnsitzes ist, dass Dein Mann auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig bleibt und somit gewisse steuerliche Regelungen weitergelten bzw. nicht gelten.

Auf Grund der komplizierten Sachlage kann ich keine Steuerhinterziehung erkennen. Ggf. einfach im Rahmen der Steuererklärung 2008 mit dem Finanzamt diskutieren.

Alles Gute für Euch und allen ein erfolgreiches gutes neues Jahr 2010

Christiane
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Antwort #10 - 30.12.2009 um 23:47:57
 
Wüste schrieb am 30.12.2009 um 09:42:55:
Maßgeblich für Zwecke des Doppelbesteuerungsabkommen (kurz zusammengefaßt) ist der Wohnsitz zu dem Dein Mann die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.


Nach meiner unmaßgeblichen Meinung, aber nach eigener Erfahrung, steht das Besteuerungsrecht dem Land zu, in dem man mehr als 180 Tage (oder 183) im Kalenderjahr zugebracht hat und damit gilt nicht zwingend:
Wüste schrieb am 30.12.2009 um 09:42:55:
dann steht mit großer Wahrscheinlichkeit das Besteuerungsrecht den USA zu, da es sich ja wohl um einen amerikanischen Arbeitgeber gehandelt hat



Auch in der beispielhaften Konstellation:
Hauptwohnsitz D.
zweiter Hauptwohnsitz USA.
(damit doppelte Haushaltsführung)
Arbeitgeber in D.
Angenommene 190 Tage in den USA gelebt und für den d. Arbeitgeber dort gearbeitet.
Besteuerung für die Zeit bis zum Ende der Wohnsitznahme in USA muss in USA erfolgen (unabhänig davon, dass der Arbeitgeber in D sitzt).

Die Sizuation des TS sehe ich so:
Arbeitgeber USA.
In D gemeldet und in USA gemeldet.
Steuern müssen dort bezahlt werden, wo der Arbeitnehmer mehr als 183 Tage im Kalenderjahr körperlich war (nicht zwingend am Stück).
Wird ein Wohnsitz mitten im Jahr (Bspl. Nov) aufgegeben, erfolgt die Besteuerung für den Rest in dem Land, in dem der verbleibende Wohnsitz ist.

Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert, dass das "andere" Land keine Steuern eintreiben darf. Es definiert sich aber nicht durch "die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen"
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #11 - 31.12.2009 um 10:13:12
 
Nur eine kurze Antwort, da es hier ja nur am Rande um Steuerrecht geht:

Artikel 15 DBA-USA: Im Grundsatz (Absatz 1) wird das Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat besteuert, es sei denn die Arbeit wird im anderen Staat (hier USA) ausgeübt.
Nach Absatz 2 fällt das Besteuerungsrecht an den Ansässigkeitsstaat zurück, wenn der Arbeitnehmer sich nicht mehr als 183 Tage in den USA aufhält und das Gehalt nicht von einem US-amerikanischen Arbeitgeber wirtschaftlich getragen wird und auch nicht von einer US-amerikanischen Betriebstätte gezahlt wird.

Liegt also ein US-amerikanischer Arbeitgeber vor, so greift die sog. 183-Tage-Regel nicht (im Prinzip soll der Staat das Besteuerungsrecht haben, der auch die Minderung des Steueraufkommens durch den Betriebsausgabenabzug tragen muß).

Da Steuerhinterziehung kein Kavaliersdelikt ist, sollte man auch diesen Begriff nur sparsam verwenden und nicht hier im Rahmen von aufenthaltsrechtlichen Fragen weitere Angstszenarien ausmalen.

Viele Grüße
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Antwort #12 - 22.01.2010 um 11:13:37
 
Kurzes Follow-Up: Wir hatten vor einigen Tagen den Termin bei der ABH und mein Mann hat problemlos eine NE erhalten (ohne dass wir diese überhaupt beantragt hatten - die SB hatte dies von sich aus vorgeschlagen). Die SB war wirklich äußerst nett und zuvorkommend, und es ging alles ganz schnell. Habe mir also wirklich umsonst Sorgen gemacht.  Smiley

Diese gute Erfahrung wollte ich Euch kurz mitteilen, und mich gleichzeitig auch noch einmal bei allen bedanken, die mir hier hilfreiche Tips und Ratschläge gegeben haben. Danke!
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