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§ 18 umwandeln in §37 ist das möglich? (Gelesen: 1.761 mal)
benjo
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25.12.2009 um 15:58:07
 
Hallo,

ich habe hier die neuen WVs zu Aufenthaltsgesetz gelesen und bin wieder auf § 37 gestoßen....und frage mich ob s doch was möglich wäre meinen Aufenthaltsstatus zu verfestigen.

1.in BRD geboren und bis zum 5 .Lebensjahr in BRD mit gültiger AE gelebt und dann ausgewandert.
2.mit 14 wieder in BRD und bis zum 18.Lebensjahr in BRD gelebt und wieder ausgewandert.in dieser Zeit war ich im Besitz zuerst am Anfang eine Aufenthaltsbefugnis dann Duldung und zur Zeitpunkt der Ausreise wieder im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis .Hauptschulabschluss erworben und 2 Jahre an Berufsbildungsschulen teilgenommen.
3.im Ausland also in meiner Heimat für die Deutschen NATO Truppen in Bosnien als Dolmetscher gearbeitet(1 Jahr)
4.in Bosnien Studium angefangen und wollte mit 24 nach Deutschland zurück leider verspätet erfahren das es §37 gibt.
5.mit 24 nach Südtirol(Deutschsprachiger Raum) zur Arbeitaufnahme ausgewandert ,im Besitz italienischer AE für 3,5 Jahren und musste aus Beruflichen gründen nach Deutschland umziehen.....bekommen habe ich eine AE nach § 18 Abs.4 für qualifizierte.
Wäre ich in Italien geblieben dann hätte ich nach 5 Jahren Aufenthalt eine Erlaubnis Daueraufenthalt EG erhalten können aber es funkte nicht da ich umziehen musste.
Jetzt nach 2,5 Jahren in BRD immer in Besitz einer AE nach §18 Abs.4....eingezahlte beiträge werden hier anerkannt (weil EU )so das ich mehr als 5 Jahren in Rentensystem eingezahlt habe.

Wäre jetzt vielleicht  möglich mein Aufenthaltsstatus in BRD  in Verbindung mit §9,§9a, §37, oder § 38a zu verfestigen?
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schweitzer
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Antwort #1 - 26.12.2009 um 10:00:12
 
Hallo benjo,

ich sags gleich gerade heraus - ich sehe keine Möglichkeit einer Verfestigung Deines Aufenthalts zum jetzigen Zeitpunkt.

Was die §§ 37 und 38a betrifft würde ein Wechsel hin zu einer AE nach diesen Vorschriften keine Verfestigung bedeuten - denn es bliebe ja bei einer AE. Aus meiner Sicht erfüllst Du aber auch für einen Wechsel nicht die entsprechenden Voraussetzungen - weder für den § 37 AufenthG und schon gar nicht für den § 38a AufenthG - für letzteres wäre, wie Du eigentlich schon richtig vermutet hast, ein dem Daueraufenthalt-EG vergleichbarer Titel in Italien die entscheidende Voraussetzung gewesen.

Bleiben also die § 9 und 9a-c AufenthG, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE bzw. eines Daueraufenthalt-EG, also für eine tatsächliche Verfestigung Deines Aufenthalts enthalten.

Hier scheitert eine Erteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt IMHO an den nicht ausreichenden Voraufenthaltszeiten in Deinem Falle. - Zeiten, die Du früher in Deutschland warst, können schon deshalb nicht mehr mit einbezogen werden, da Du zum Zeitpunkt der Ausreise damals nicht im Besitz eines unbefristeten Titels gewesen bist. (Im Gesetzestext wird aber eindeutig auf eine NE zum Zeitpunkt der Ausreise abgehoben.)

Bleibt also nichts als abzuwarten, hoffentlich den Job zu behalten ... - Im Zweifel könntest Du bei Bedarf nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt ( AE ) die Regelung des § 9 BeschVerfV in Anspruch nehmen - das heißt im Falle des Erfordernisses, einen anderen Job zu suchen, könntest Du von der Vorrangprüfung befreit werden.

Andere Optionen - Richtung Aufenthaltsverfestigung - sehe ich, wie gesagt nicht.


=schweitzer=

schweitzer's Änderung:
Habe den thread hierher verschoben, da es ja primär um die Frage eines AE-Wechsels bzw. der Aufenthaltsverfestigung geht und nicht um die Frage eines Aufenthalts zum Zwecke von Arbeit, Studium usw.
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benjo
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Antwort #2 - 27.12.2009 um 15:14:40
 
Danke für Antwort,

ich habe folgendes Problem ....ich hatte vor kurzem einen Arbeitsunfall und bin jetzt 60% Schwerbehindert und da mein Arbeitsvertrag unbefristet war liege ich unter Kündigungschutz und da ich nicht mehr meinen Beruf ausüben kann wird mir seitens Berufsgenossenschaft eine Umschulung genehmigt.
Die Umschulung wird 2 Jahren dauern und eine Jobgarantie von meiner Firma steht auch weil ich werde noch höhere Qualifikation erwerben und die Firma möchte mich als Produktions-montageleiter einstellen.
Werden mir jetzt iergendwelche negative auswirkungen seitens ausländerbehörden entstehen?
während der Umschulung wird mein Lebensunterhalt gesichert und eine BG rente wird mir auch gewährt.
§ 9 BeschV....steht da nicht wenn mann ununterbrochen 2 Jahre bei dem selben Arbeitsgeber gearbeitet hat das die auflagen nach§13 wegfallen sodas man jegliche Arbeit annehmen kann?

Grüße
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schweitzer
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Antwort #3 - 28.12.2009 um 15:13:24
 
benjo schrieb am 27.12.2009 um 15:14:40:
§ 9 BeschV....steht da nicht wenn mann ununterbrochen 2 Jahre bei dem selben Arbeitsgeber gearbeitet hat das die auflagen nach§13 wegfallen sodas man jegliche Arbeit annehmen kann?



Nee, nee - erstmal reden wir hier nicht über die BeschV sondern über die BeschVerfV - das ist ein Unterschied, und in § 9 BeschVerfV heißt es, wörtlich:

Zitat:
(1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
   2. sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt.

(2) Auf die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Nr. 1 werden nicht angerechnet Zeiten

   1. von Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem der Ausländer aus dem Bundesgebiet unter Aufgabe seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war,
   2. einer nach dem Aufenthaltsgesetz oder der Beschäftigungsverordnung zeitlich begrenzten Beschäftigung oder
   3. einer Beschäftigung, für die der Ausländer auf Grund dieser Verordnung, der Beschäftigungsverordnung oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war.

(3) Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nr. 2 werden Zeiten eines Aufenthaltes nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet.

(4) Die Zustimmung wird ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.


Insoweit dürften Dir die entsprechenden Möglichkeiten offen stehen.

Und zu dieser Frage:

benjo schrieb am 27.12.2009 um 15:14:40:
Werden mir jetzt iergendwelche negative auswirkungen seitens ausländerbehörden entstehen?


sage ich: Ich denke, nachdem, was Du geschildert hast, nicht, dass Du irgendwelche Probleme bekommst.


=schweitzer=
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Antwort #4 - 28.12.2009 um 19:35:59
 
hallo.
ich zittiere :     §9 BeschVer
1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

   1. zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder....

Laut dem da ich im Besitz einer AE nach § 18 Abs.4 schon über 2 Jahre bin und über 2 Jahre rechtmäßig versicherungpflichtige Beschäftigung ausgeübt habe ,könnte ich ohne Prüfung nach § 39 eine andere Beschäftigung aufnehmen.....richtig?
Ich bin jetzt bißchen erleichtert dass mir Ausländerstelle wegen meiner behinderung keine probleme machen wird.....bestimmt gibt s auch andere lösungen einem der auch keine 2 Jahre eine Beschäftigung nachgegangen ist weil der iergendwo auf der Arbeit verunglückt war,ich glaube auch nicht das so einem weiterer Aufenthalt nicht gewährt werden kann,weil das wäre diskriminierend oder?
Grüße
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C_Devil
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Antwort #5 - 28.12.2009 um 19:56:13
 
benjo schrieb am 28.12.2009 um 19:35:59:
Laut dem da ich im Besitz einer AE nach § 18 Abs.4 schon über 2 Jahre bin und über 2 Jahre rechtmäßig versicherungpflichtige Beschäftigung ausgeübt habe ,könnte ich ohne Prüfung nach § 39 eine andere Beschäftigung aufnehmen.....richtig?

Ja, du gehst zur ABH und stellst den entsprechenden Antrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschVerfV, am besten reichst du gleich Kopien der Versicherungsnachweise über die 2-jährige Beschäftigung mit ein und bittest um Weiterleitung an die Agentur für Arbeit im Rahmen der notwendigen Zustimmungsanfrage.
Diese kann dann ohne Prüfung nach § 39 AufenthG gleich zustimmen.


Gruß
C_Devil
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