Hallo benjo,
ich sags gleich gerade heraus - ich sehe keine Möglichkeit einer Verfestigung Deines Aufenthalts zum jetzigen Zeitpunkt.
Was die §§ 37 und 38a betrifft würde ein Wechsel hin zu einer
AE nach diesen Vorschriften keine Verfestigung bedeuten - denn es bliebe ja bei einer
AE. Aus meiner Sicht erfüllst Du aber auch für einen Wechsel nicht die entsprechenden Voraussetzungen - weder für den § 37
AufenthG und schon gar nicht für den § 38a
AufenthG - für letzteres wäre, wie Du eigentlich schon richtig vermutet hast, ein dem Daueraufenthalt-EG vergleichbarer Titel in Italien die entscheidende Voraussetzung gewesen.
Bleiben also die § 9 und 9a-c
AufenthG, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer
NE bzw. eines Daueraufenthalt-EG, also für eine tatsächliche Verfestigung Deines Aufenthalts enthalten.
Hier scheitert eine Erteilung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
IMHO an den nicht ausreichenden Voraufenthaltszeiten in Deinem Falle. - Zeiten, die Du früher in Deutschland warst, können schon deshalb nicht mehr mit einbezogen werden, da Du zum Zeitpunkt der Ausreise damals nicht im Besitz eines unbefristeten Titels gewesen bist. (Im Gesetzestext wird aber eindeutig auf eine
NE zum Zeitpunkt der Ausreise abgehoben.)
Bleibt also nichts als abzuwarten, hoffentlich den Job zu behalten ... - Im Zweifel könntest Du bei Bedarf nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt (
AE ) die Regelung des § 9
BeschVerfV in Anspruch nehmen - das heißt im Falle des Erfordernisses, einen anderen Job zu suchen, könntest Du von der Vorrangprüfung befreit werden.
Andere Optionen - Richtung Aufenthaltsverfestigung - sehe ich, wie gesagt nicht.
=schweitzer=
schweitzer's Änderung: Habe den thread hierher verschoben, da es ja primär um die Frage eines AE-Wechsels bzw. der Aufenthaltsverfestigung geht und nicht um die Frage eines Aufenthalts zum Zwecke von Arbeit, Studium usw.