Ich habe hier einen Ablehnungsbescheid der BA vorliegen zwecks Durchführung des Arbeitsgenehmigungsverfahrens
Und zwar Antrag auf Arbeitserlaubnis EU vom 6.10. diesen Jahres. Für eine Beschäftigung als Praktikant bei einer Qualifizierungsmassnahme der hiesigen ArGe.
Wortlaut:
Ihren Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis-EU lehne ich ab. Grundlage ist § 284 Abs. 1
SGB II in Verbindung mit § 39 ABs.2 bis 4 und 6 des Aufenthaltsgesetzes.
Begründung:
Bei dem Praktikum handelt es sich nicht um einen vorgeschriebenen Bestandteil einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums gem. § 9 Nr 15 der Arbeitsgenehmigungsvefrordnung bzw § 2 Abs. 2 der Beschäftigungsverordnung.
Um eibe Arbeitserlaubis EU beantragen zu können ist der Nachweis eines Arbeitgebers erforderlich ( woher nehmen? ) konkreter Arbeitsplatz.
Nach § 284 Abs 3 SBG III in Verbindung mit § 39 Abs 2
kann die Arbeitserlaubnis aber nur dann erteilt werden, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer ( deutsche oder ihnen gleichgestellte ausländische Arbeitnehmer ) zur Verfügung stehen.
Ein Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsberechtigung besteht nicht, da Sie sich nach den mir vorliegenden Unterlagen noch nicht mindestens 3 Jahre ununterbrochen erlaubt in Deutschlanbd aufhalten.
Es ist doch ein Teufelskreis, wovon hing der Status dieser ehemals Kinder und nun junge Erwachsene Männer damals ab?
Was lief schief? Die Mutter konnte die Söhne nach der Heirat mit dem Deutschen nicht in Rumänien lassen, welche Mutter würde sowas tun?
WEnn die Mutter das Aufenthaltsrecht hier durch die Ehe hatte, gilt dies nicht für die Söhne?