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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft (Gelesen: 4.871 mal)
elie
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i4a rocks!


Beiträge: 7

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen Vaterschaft
15.12.2009 um 20:41:06
 
Hallo! Ich hätte eine Frage, und zwar, ich war verheiratet und bin seit 1 jahr getrennt von meiner Frau. Ich habe für 1 Jahr das Eigenständiges Aufenthaltsrecht bekommen, dieses läuft bald ab. Ich mache gerade eine Ausbildung (betriebliche), diese dauert noch 1 jahr. Mit meiner jetzigen Partnerin habe ich einen Sohn. Ich bin der Vater, ich habe es auch anerkennen lassen. Das Sorgerecht habe ich meiner Partnerin überlassen weil wir uns nur am WE sehen, da ich meine Ausbildung 400km weiter mache. Ich verdiene 600 euro Netto + 100 euro Wohngeld.

Wird es Probleme geben wegen Wohgeld bei der nächsten Verlängerung? Ich glaube, ich verdiene auch nicht genung um meinen Lebensunterhalt zu sichern, das hat mir die AB letztes Mal mitgeteilt, es fehlten um die 150 euro...

Falls es doch Probleme geben würde wegen Wohngeld oder Sicherung des Lebensunterhalts , besteht in meinem Fall die Mögl. die AE zu verlängern weil ich Vater eines deutschen Kindes (meine Partnerin ist deutsche und das Kind auch autom.) ?

Ich bedanke mich ganz herzlich im Vorraus!
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schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 16.12.2009 um 07:52:13
 
Guten Morgen -

ich versuche mich an Deinen Fragen, elie:

elie schrieb am 15.12.2009 um 20:41:06:
Wird es Probleme geben wegen Wohgeld bei der nächsten Verlängerung? Ich glaube, ich verdiene auch nicht genung um meinen Lebensunterhalt zu sichern, das hat mir die AB letztes Mal mitgeteilt, es fehlten um die 150 euro...


In einem Falle, in dem der LU nicht (vollständig) gesichert ist, existiert kein Anspruch auf Verlängerung der AE nach § 31 (1) AufenthG. - Allerdings kann die ABH dennoch verlängern - ist also eine Frage der einzelfallbezogenen, pflichtgemäßen Ermessensausübung. Insoweit kann von hier aus keiner eine wirklich genaue Prognose abgeben. -

So schlecht sehe ich die Chancen in Deinem Falle aber nicht, denn damit, dass Du eine Ausbildung machst und fortsetzt, belegst Du m.E. an sich, dass Du gegenwärtig das Dir Mögliche tust, um (perspektivisch) unabhängig von Sozialleistungen zu leben.

Sollte die ABH also Deinen Verlängerungsantrag ablehnen, wäre zu überlegen, ob Du Rechtamittel einlegst (in dem Kontext würde geprüft, ob die ABH das ihr eigeräumte Ermesen tatsächlich hinreichend ausgeübt hat.)

elie schrieb am 15.12.2009 um 20:41:06:
besteht in meinem Fall die Mögl. die AE zu verlängern weil ich Vater eines deutschen Kindes (meine Partnerin ist deutsche und das Kind auch autom.) ?


Wenn Du das Recht zur Personensorge über das deutsche Kind hättest und ausüben würdest, würdest Du eine AE gemäß § 28 (1) Nr. 3 AufenthG beanspruchen können. - Die Vaterschaft allein reicht dazu allerdings nicht aus. - Eine "Zwischengeschichte" wäre, wenn Du zumindest das Recht auf Umgang bezogen auf das Kind hättest. - Soweit mir bekannt ist, wäre auch dann (vor allem im Kontext der notwendigen Berücksichtigung des Kindeswohls) eine AE-Erteilung möglich. - Ich hatte zuletzt keinerlei solche Fälle in der Beratung- insoweit warte mal ab, ob da ein anderer user unmittelbarere Erkenntnisse bzw. Erfahrungen weitergeben kann als ich.

Ich hoffe aber, ich konnte dennoch schon ein Stückchen weit helfen.


=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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elie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 16.12.2009 um 08:07:33
 
Hallo Schweizer, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Also zu meiner Partnerin und unserem gemeinsamen Kind habe ich die besten Verhältnisse. Wir würden alle zusammen leben wenn ich nicht woanders meine Ausb. machen müsste. Ich fahre zu meiner Familie jedes WE, ich kann es belegen, ich habe alle Fahrkarten aufgehoben. Ich zahle Unterhalt an meiner Partnerin und zwar freiwillig und gerne. Wir haben vor, nächstes Jahr zu heiraten. Also kurz gesagt, wir sind eine Familie, aber ich kann halt nur am WE kommen wegen Ausb.

Wir führen aber keine Lebensgemeinschaft, da ich zu wenig verdiene um zwei Wohnungen finanziel unterstützen zu können.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.12.2009 um 08:39:13
 
Nicht die Formalie, dass du das gemeinsame Sorgerecht hast, wäre für die AE entscheidend, sondern dass du das Sorgerecht ausübst. Nach der von dir genannten Schilderung dürfte einer AE nach § 28 Nr. 1 Abs. 3 nichts im Wege stehen .

Die VwV sagen hierzu aus:

Zitat:
Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beim nichtsorgeberechtigten Elternteil eines deutschen Kindes steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen (siehe hierzu Nummer 28.1.5). Für das Sorgerecht ist auf den familienrechtlichen Sorgerechtsbegriff des § 1626 Absatz 1 BGB abzustellen. Unter den Begriff des Sorgerechts ist danach nicht nur die alleinige, sondern auch die gemeinsame Sorgeberechtigung zu fassen, die nach der Änderung des Kindschaftsrechts der Regelfall ist. Allein vom formellen Bestehen des Sorgerechts gehen keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus. Für den Nachzugsanspruch kommt es vielmehr auf die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts an. Besteht ein gemeinsames Sorgerecht beider Elternteile, so reicht dies für den Nachzugsanspruch aus, sofern eine familiäre Gemeinschaft tatsächlich beabsichtigt ist. Erforderlich ist daher, dass der Sorgeberechtigte nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen,
dass sie im Bundesgebiet unter Berücksichtigung der Anerkennungshindernisse nach § 109 Absatz 1 FamFG anzuerkennen ist (z. B. nach dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen).
Der Umfang des Sorgerechts bemisst sich auch bei einer Anerkennung nur nach dem der ausländischen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt. Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt.
Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird. Zur Scheinvaterschaft siehe Nummer 27.0.5, 27.1a.1.3, 79.2, 87.2.4 und 90.5.
Unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Schutzgebots des Artikels 6 GG kann dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen im Einzelfall der Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 auch bei einem beabsichtigten gemeinsamen Zuzug erteilt werden, sofern glaubhaft gemacht wird, dass der bisherige gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Deutschen im Herkunftsstaat aufgegeben und im Bundesgebiet unmittelbar nach Einreise neu begründet wird.
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elie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 17.12.2009 um 06:58:57
 
Vielen Dank nochmal an allen!
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elie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Nichtkündbare Schuldverpflichtung??
Antwort #5 - 17.12.2009 um 21:17:54
 
Hallo Zusammen! Ich muss meine AE verlängern lassen. Ich muss als Unterlagen u.a eine Nicht kündbare Schuldverpflichtung?? bei der AB vorlegen. Was wird bitte damit gemeint? Sind das Schulden beim Finanzamt oder auch wenn man Raten an ein Inkassobüro zahlt..usw, bitte klärt mich auf.

Vielen Dank!
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.12.2009 um 21:23:16
 
Es geht ja wohl um die selbe Sache?!
Hab's daher an deinen alten thread angehängt.
Ggf. klarstellen bitte.
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 18.12.2009 um 12:42:34
 
elie schrieb am 17.12.2009 um 21:17:54:
Ich muss als Unterlagen u.a eine Nicht kündbare Schuldverpflichtung?? bei der AB vorlegen. Was wird bitte damit gemeint? 

Auch ich mir die Frage gestellt, was damit wohl gemeint sein könnte, hört sich aber nach einer VE an.

Weiß die ABH dass du ein deutsche Kind hast?

Eine Änderung deines jetzigen AT (vermutlich ist es im Moment § 31 AufenthG) in eine AE nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 bedürfte keinerlei LU Sicherung bzw. es wäre keine VE notwendig.
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elie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.12.2009 um 06:58:25
 
Hallo zusammen und danke nochmal! Der Sachbearbeiter hat mir eine Liste mit den vorzulegenden Unterlagen, und drin war angekreuzt: nicht kündbare Schuldverpflichtungen (z.B. Kreditvertrag). Dann habe ich gesagt, dass ich ein deutsches Kind habe, darauf hat er gesagt, der Lebensunterhalt wird dann nicht berücksichtigt. Ich wollte nur wissen worum es geht beim Punkt: nicht kündbare Schuldverpflichtungen. Ich dachte es wären nur Kredite o.ä.
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elie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 21.12.2009 um 06:59:49
 
habe es falsch geschrieben, als Beispiel stand : Kreditvertrag und nicht Kredite.
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reinhard
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Antwort #10 - 21.12.2009 um 12:12:40
 
Das ist dann nur eine Frage, die die ABH interessiert, wenn der LU wichtig ist als Bedingung für die AE-Verlängerung. Es nützt ja nichts, 1000 Euro zu verdienen, wenn Du 100.000 Euro Schulden hättest. Deshalb ist das angekreuzt, dass Du es angeben musst, falls es sowas gibt.

Bei einer AE wegen Vaterschaft ist das egal.

Vaterschaft betrifft aber nicht nur die biologische Vaterschaft, sondern es ginge dann eben darum, ob und wie Du Dich wirklich um das Kind kümmerst. Das kann später auch bei Verlängerungsanträgen gefragt und geprüft werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 21.12.2009 um 12:51:20
 
Hallo Reinhard, danke für deine Antwort! Die AB hätte gerne eine Erklärung der Mutter über das Bestehen des Umgangsrechts und sein Wahrnehmen. Das ist kein Problem, ich reiche das ein. Ich melde mich in zirka 2 Wochen nochmal, weil die AB haben Urlaub bis zum nächsten Jahr, da mein Fall den anderen helfen könnte! Aber die Hilfe des Forums war echt super und wieder mal zutreffend!

Schöne Feiertage wünsche euch allen!
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