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Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18? (Gelesen: 578 mal)
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18?
11.12.2009 um 02:23:52
 
Wenn man nach Studiumabschluß als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni angestellt wird, bekommen man die Aufhaltserlaubnis  nach §16 oder §18?

Es wird ja 1 Jahr für Jobsuche gegeben. Wäre in diesem die Hochschule der Arbeitgeber ? Ist es Ok?
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C_Devil
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Beiträge: 845
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Jobcenter
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Wiss. Mitarbeiter. Welche AE §16 oder §18?
Antwort #1 - 11.12.2009 um 07:41:49
 
Wenn du direkt mit der Hochschule einen Arbeitsvertrag hast, ist sie auch der Arbeitgeber und normalerweise gibt's dann den AT nach § 18 AufenthG i.V.m. § 5 Nr. 1 BeschV.


Gruß
C_Devil
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