Hmm, Munira - da eine wirklich treffende Antwort zu geben, ist nun wirklich schwer. - Man kann von hier aus eigentlich nur vermuten.
LU ist zweifelsfrei gesichert, das Du offenbar BaföG bekommst - lt.
VwV zum
AufenthG ist damit dieses Kriterium erfüllt.
An rechtmäßiger Voraufenthaltszeit benötigst Du allerdings nicht 5 sondern mindestnes 7 Jahre, da die Erteilung einer
NE nach § 26 (4)
AufenthG insoweit nicht nach den Vorgaben in § 9
AufenthG erfolgt. - Aber auch das dürfte in Deinem Falle nicht das Problem sein.
Bliebe ggf. das hier:
UmmuAisa schrieb am 10.12.2009 um 00:52:41:Ich habe mich vorher gründlich informiert so dass ich die "Sechs-Monats-Grenze" nie überschreite und immer schön die Tickets aufbewahre
Das bedeutet augenscheinlich, dass Du Dich aber mehr als die Hälfte der Tage eines Jahres (163) nicht in Deutschland aufhältst.-
Ich gehe zwar davon aus, dass die
ABH das weiß und Dir auch genehmigt hat (sonst wäre nämlich auch bei jeweiliiger Einhaltung der 6 - Monatgrenze ein Erlöschen Deiner
AE möglich, weil man davon ausgehen könnte, dass Du Dich letztlich, weil Du forgesetzt immer wieder für längere Zeitabschnitte ins Ausland reist nicht mehr nur vorübergehend nicht in Deutschland aufhältst). -
Möglich ist aber, dass die
ABH meint, dass Dein "gewöhnlicher Aufenthalt" sich gegenwärtig nicht in Deutschland befindet - dies wäre nur der Fall, wenn Du Dich mindestens 163 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten würdest und deshalb der Auffassung ist, Dir vorerst keine
NE erteilen zu können.
Wie gesagt, dass ist lediglich eine Vermutung.
Zwar bin ich der Auffassung, dass man im Kontext der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich davon ausgeht, dass der Betreffende seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben muss, aber eine wirkliche rechtliche Vorschrift, bzw. etwas "Handfestes" für eine Argumentation, wann Abweichungen davon möglich sind, kann ich Dir nicht benennen.
Vielleicht kann einer der Experten des Boards (Behördenmitarbeiter) dazu etwas "Aufklärendes" posten.
=schweitzer=